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Geschäftszeichen: Verf-300733/163‑2009‑Tu
Bearbeiter: Mag.Dr. Thomas Uebe Tel: (+43 732) 77 20-117 01 Fax: (+43 732) 77 20-117 13 E-Mail: verfd.post@ooe.gv.at
www.land-oberoesterreich.gv.at
Linz, 25. März 2009
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4021 Linz • Klosterstraße 7 |
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An das
Bundesministerium für Finanzen Abteilung VI/1 Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien |
Teil des Budgetbegleitgesetzes 2009 - Teil Abgabenänderungsgesetz 2009; Entwurf - Stellungnahme
(Zu GZ BMF-010000/0018-VI/A/2009 vom 9. März 2009)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Amt der Oö. Landesregierung teilt zum vorliegenden Entwurf Folgendes mit:
I. Allgemeines zu den finanziellen Auswirkungen
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen an-zuschließen. Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen (§ 14 Abs. 3 leg.cit.).
Im Vorblatt zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009 (als Teil des Budgetbegleitgesetzes 2009) ist eine gebietskörperschaftsbezogene Darstellung der finanziellen Auswirkungen enthalten. Demgemäß wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen von einem Abgaben-Minderaufkommen bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer
des Bundes von 13,4 Mio. Euro/Jahr,
der Länder von 4,3 Mio. Euro/Jahr und
der Gemeinden von 2,3 Mio. Euro/Jahr
ausgegangen.
Der vorliegende Gesetzentwurf bewirkt daher hauptsächlich für den Bund, aber auch für die Länder und Gemeinden nicht unbeachtliche Mindereinnahmen in den kommenden Jahren. Die damit verbundenen finanziellen Belastungen der Landeshaushalte sind grundsätzlich kontraproduktiv zum vereinbarten Ziel, dass die Länder entsprechend dem österreichischen Stabilitätsprogramm auch künftig positive Maastrichtbeiträge leisten müssen!
Nach landesinternen Berechnungen beträgt der jährliche Einnahmenentfall an Ertragsanteilen für
das Land Oberösterreich 700.000 Euro und
die oö. Gemeinden 400.000 Euro.
Zu diesem Einnahmenentfall kommen auch noch zusätzliche Kosten, die den Ländern und Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftstreibende und als Dienstgeber entstehen (vgl. dazu unter II. dieses Schreibens).
2. In Entsprechung der Verpflichtung des Bundes gemäß § 6 FAG 2008, mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen, fand eine diesbezügliche Besprechung am 19. März 2009 im Bundesministerium für Finanzen statt.
Bei dieser Besprechung wurde seitens des Landes Oberösterreich darauf hingewiesen, dass der vorgesehene Entfall an Einnahmen den finanzrechtlichen Grundsatz der gerechten Lastenverteilung (§ 4 F-VG) zwischen den Gebietskörperschaften verletzt, weshalb ein entsprechender Ersatz aus Bundesmitteln bzw. eine Kompensation gefordert wurde.
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen (MR. Mag. Sturmlechner) wurde demgegenüber auf die geltenden Regelungen und die fixierten Aufteilungsschlüssel des Finanzausgleichsgesetzes hingewiesen und betont, dass Beteiligungen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben (nach dem einheitlichen Schlüssel) jeweils positive oder negative Auswirkungen haben können.
Dieser Argumentation des Bundesministeriums für Finanzen kann nicht gefolgt werden, da sie die Konsequenz hätte, dass die § 6 FAG-Verhandlungen an sich bedeutungslos wären und den Finanzausgleichspartnern damit unterstellt würde, sie hätten diese "Verhandlungen" entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut lediglich als "Informationsveranstaltung" des Bundes konzipiert.
Das Land Oberösterreich hält daher die Forderung nach einer Kompensation der durch den vorliegenden Gesetzentwurf zu erwartenden Einnahmenausfälle aufrecht, wobei schon jetzt - wie auch bereits bei den Verhandlungen am 19. März 2009 - angemerkt wird, dass der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009 nach den Plänen des Bundes offenbar nur einen Teil eines sog. "Budgetbegleitgesetz 2009" darstellen soll und die Finanzausgleichsverhandlungen sich letztlich auf das Gesetzesvorhaben als Ganzes beziehen müssen.
II. Zu einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs
1. Zu Art. 2 Z. 1 (Änderung des § 9 des Körperschaftssteuergesetzes 1988)
Wie bereits bei den Gesprächen am 19. März 2009 vorgebracht, wird die Neuregelung abgelehnt, wonach die Gruppenträger und alle unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder künftig auf denselben Stichtag bilanzieren müssen ("Wer den Stichtag nicht vereinheitlicht umstellt, verliert den Vorteil der Steuerbefreiung").
Diese Regelung negiert die Notwendigkeit abweichender Wirtschaftsjahre, die von den betroffenen Unternehmen ja nicht willkürlich, sondern auf Grund wirtschaftlicher Erfordernisse beim Finanzamt beantragt wurden. Auch der in den erläuternden Bemerkungen angesprochene Konzerngedanke spricht nicht zwingend für eine solche Bestimmung, da für die Konsolidierung bei deutlichen Abweichungen der Bilanzstichtage ohnehin die Erstellung von Zwischenbilanzen vorgesehen ist. Darüber hinaus wäre es auch problematisch, dass ausländische Gruppenmitglieder von dieser Regelung nicht erfasst sein sollen, was vom Ergebnis her jedenfalls nicht sachgerecht wäre. Seitens des Landes Oberösterreich wird daher die beabsichtigte Ergänzung in § 9 Abs. 1 KStG 1988 strikt abgelehnt.
Im gegebenen Zusammenhang wird im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass auch neuerliche - und nicht bloß erstmalige - Ausgliederungen im Sinn des Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 ("Steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften des öffentlichen Rechts") von den Finanzämtern als steuerbefreit eingestuft werden sollten.
Diese privatwirtschaftlichen Ausgliederungen der öffentlichen Hand (= unternehmerische Tätigkeit) sollten in jeder steuer-, abgaben- und gebührenrechtlichen Hinsicht so gestellt werden, wie dies bei Ausgliederungen des Bundes der Fall ist.
2. Zu Art. 12 und 13 (Änderungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Durch die vorgesehenen Novellierungen des § 2 lit. a des Kommunalsteuergesetzes 1993 und des § 41 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 soll die "Bevorzugung von freien Dienstnehmern durch den geänderten § 10 EStG 1988" im Bereich der Kommunalsteuer und des Dienstgeberbeitrags nach dem des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vermieden werden.
Dazu ist zunächst zu bemerken, dass nach Auffassung des Amtes der Oö. Landesregierung nicht sichergestellt ist, dass mit dem vorliegenden Änderungsvorhaben auch tatsächlich eine Gleichbehandlung aller freier Dienstnehmer mit echten Dienstnehmern in diesem Kontext erfolgen wird, weil etwa freie Dienstnehmer, die auf Grund ihrer Vortragstätigkeit im Rahmen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nach § 4 Abs. 2 ASVG zur Sozialversicherung anzumelden sind, auf Grund der Verweisungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988) vermutlich gar nicht von der Neuregelung erfasst wären.
Darüber hinaus werden Bestrebungen für immer weitere Angleichungen von freien Dienstnehmern an echte Dienstnehmer aus grundsätzlichen Überlegungen mit sehr kritischen Augen betrachtet.
Nicht zuletzt ist festzustellen, dass die nunmehr vorgeschlagenen Regelungen auch den Ländern finanziell zur Last fallen, da sie selbst freie Dienstnehmer beschäftigen.
So ergeben sich auf Basis der Daten für 2008 für das Land Oberösterreich zusätzlich zu tragende Kosten in der Höhe von 12.727 Euro an Mehrausgaben für abzuführende Kommunalsteuer und 132.995 Euro auf Grund der geplanten Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - in diesem Betrag (132.995 Euro) sind auch 13.422 Euro für die zuvor angesprochenen freien Dienstnehmer, die gemäß § 4 Abs. 2 ASVG anzumelden sind, enthalten; für den Bereich der Gespag sind zusätzlich 32.905 Euro einzuberechnen.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher klar abgelehnt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Eduard Pesendorfer
Landesamtsdirektor
Ergeht abschriftlich an:
1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2. alle Ämter der Landesregierungen
3. die Verbindungsstelle der Bundesländer
4. die Mitglieder der Oö. Landesregierung
5. die Direktion Finanzen
(zu FinD-080150/87-2009-Roi/May)
6. die Abteilung Personal
(zu PersR-490017/58-2009-Pr/Hoe)
Hinweis:
Wenn Sie mit uns schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Verfassungsdienst, Klosterstraße 7, 4021 Linz, und führen Sie das Geschäftszeichen dieses Schreibens an.