Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0021-I.2/2012

SB: Mag. Kramer, LR Mag. Haider

 BMWFJ-56.109/0002-C1/4/2011 und BMJ –Z9.100/0001-I 4/2012 vom 24.1.2012

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMJ team.z@bmj.gv.at; BMWFJ post@c14.bmwfj.gv.at      

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at      

 

Betreff:

Entwurf einer Novelle zum Wettbewerbsgesetz, Kartellgesetz 2005 und Nahversorgungsgesetz: Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht

 

Bezüglich des Kartellgesetzes:

 

In § 3 Abs. 1 des Entwurfs wird pauschal auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verwiesen. Konkret wird in einer Verordnungsermächtigung die Möglichkeit geschaffen, in der Verordnung auf „die jeweils geltende Fassung einer Verordnung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV“ zu verweisen. Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. G49/03, arg. „Rechtstechnik, bei der er nicht den vollständigen Inhalt der Regelung, die zu vollziehen ist, sprachlich zum Ausdruck bringt, sondern Akte einer anderen Rechtsetzungsautorität in die von ihm zu treffende Regelung inkorporiert“) unzulässig und hätte daher zu unterbleiben.

 

In formeller Hinsicht

 

Bezüglich des Kartellgesetzes:

 

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

 

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums).

Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums).

Bei mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums).

Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Im Entwurf hätte es demnach zu lauten:

 

Im § 37a Abs. 2:

 

Im § 83 Abs. 1:

 

In den Erläuternden Bemerkungen hätte es demnach zu lauten:

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 9 und 10 (§ 11 Abs. 1a und § 14 Abs. 1 KartG 2005):

 

Zu Z 20 (§ 37 KartG 2005):

 

Zu Z 21 (§ 37a KartG 2005):

 

Zu Z 25 (§ 50 KartG 2005):

 

Bezüglich des Nahversorgungsgesetzes:

 

Nach dem Rundschreiben des BKA-VD, GZ 600.824/011-V/2/01, gilt für die Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung des Vorblattes: Unter der Überschrift „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ genügt der Hinweis, dass die Unionsrechtskonformität gegeben sei, nicht mehr. Stattdessen sollte eine spezifischere Aussage dahingehend getroffen werden, ob in der fraglichen Angelegenheit Vorgaben des Rechts der EU bestehen, und gegebenenfalls wie die vorgesehene Regelung sich zu diesen verhält.

 

Wien, am 14. Februar 2012

Für den Bundesminister:

H. Tichy m.p.