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An das Bundesministerium für Finanzen Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien
per E-Mail: Bernadette.Gierlinger@bmf.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
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è Jugend, Frauen, Familie und Generationen
Bearbeiter: MMag. Martin Knopper internet: www.kija.at Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
GSpG-Nov/2008-1 |
Graz, am 04. Dezember 2008 |
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Ggst.: |
Begutachtung GSpG-Novelle 2008 BMF-010000/0053-VI/A/2008 |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Glücksspielgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz
1957, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das
Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden –
Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (GSpG-Novelle 2008);
Begutachtungsverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren,
dass mit vorliegender Novelle zum Glücksspielgesetz (GSpG) versucht wird, auch dem Jugendschutz vermehrt zu genügen, wird vor allem in den Erläuterungen hervorgehoben. Die Einführung von Zutrittssystemen, wie in § 5 Abs 2 Z 1 GSpG-Novelle 2008 vorgesehen, dienen zwar vordergründig dem Jugendschutz. Es bleibt aber äußerst fraglich, ob die vorgesehenen Maßnahmen in der Praxis tatsächlich effektiv sein werden; zumal die vorgesehenen Sanktionsmechanismen, wie etwa Androhen (!) einer Zwangsstrafe bzw. Untersagung der Geschäftsführung bzw. Konzessionsrücknahme (§ 5 Abs 12 GSpG-Novelle 2008) angesichts der Konzessionserfordernisse von (unter anderem) mindestens 50 Millionen EUR Eigenkapital (§ 5 Abs 3 Z 4 GSpG-Novelle 2008) bzw. angesichts des in Z 8 leg.cit. angeführten Kriteriums, den „besten Abgabenertrag“ (Zitat!), also Gewinn, zu erzielen, ein gewisses Machtungleichgewicht im Verhältnis Behörde zum Konzessionsinhaber darstellen könnte.
Auch ist die Übergangsfrist von 5 Jahren für schon (landesgesetzlich) bewilligte Spielautomaten (§ 61 Abs 20 Z 6 GSpG-Novelle 2008) als bei weitem zu lange zu kritisieren. Doch angesichts des im voranstehenden Absatz Erläuterten erschiene auch eine kürzere Übergangsfrist, vor allem unter jugendschutzrechtlichem Aspekt, also, um bereits bestehende Automaten(salons) einer (besseren) Alterskontrolle unterwerfen zu können, wenig effektiv.
Enthielten die Vorgaben bezüglich des „Sozialkonzeptes“ bzw. „Warnsystems“ (§ 5 Abs 2 Z 2 bzw. 3 GSpG-Novelle 2008) Mindeststandards bzw. Kriterien, würde dies den in den Erläuterungen mehrmals hervorgekehrten Bemühungen um „noch stärkeren Jugendschutz und Spielerschutz“ nicht nur wesentlich mehr Glaubhaftigkeit, sondern auch Grundlage verleihen.
Äußerst bedenklich ist überhaupt die Erhöhung des Höchsteinsatzes beim kleinen Glücksspiel um das 20-fache(!), auf 10 EUR (§ 5 Abs 6 Z 1 GSpG-Novelle 2008)! Es ist nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar sicher, dass dadurch noch mehr Familien und Kinder (bzw. Unterhaltsberechtigte) mittellos werden (bzw. bleiben) könnten, zumal nun (theoretisch) 20-fach schneller hunderte und tausende Euros buchstäblich „verspielt“ werden können. Auf die von namhaften Rechtsexperten laut geübte Kritik zum (bestehenden) § 25 Abs 3 GSpG, der jedoch in dieser Novelle keinerlei Überarbeitung erfahren hat, soll in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen werden!
Für die Kinder- und Jugendanwaltschaft Steiermark
MMag. Martin Knopper