Reinhold SCHMIDT
Eisenstädterstrasse 23
7083 Purbach Purbach am 29.02.2012
An das/den/die
Parlament
Rechnungshof
Herrn
Bundeskanzler
Herrn
Vizekanzler
Frau
Bundesministerin für Inneres
Herrn
Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Klubobleute sowie Sicherheitssprecher und Wehrsprecher der
SPÖ, ÖVP, FPÖ, BZÖ und Grüne
sowie
APA – Austria Presse Agentur
Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Waffengesetz 1996,das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
und das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz geändert werden
Sehr geehrte Damen und Herren!
Als Kenner der Materie, sowie als besorgter Staatsbürger, erlaube ich mir eine Stellungnahme zur geplanten Novelle, insbesondere der beabsichtigten Zusammenlegung des Entminungsdienstes des BMI mit dem Entminungsdienst des BMLVS und der damit kolportierten Einsparung von jährlich 500.000,- Euro abzugeben.
Einleitend möchte ich Auszugweise aus den Stellungnahmen der Länder Tirol, Salzburg sowie Niederösterreich zitieren.
Amt der Tiroler Landesregierung:
Es liegt auf der Hand, dass in einer derart kurzen, praktisch nur sieben Arbeitstage umfassenden Frist eine sinnvolle und umfassende Begutachtung des gegenständlichen Regelungsvorhabens nicht möglich ist. Die gewählte Vorgehensweise widerspricht den Gepflogenheiten einer partnerschaftlichen Vorgehensweise zwischen Bund und Ländern.
Amt der Salzburger Landesregierung:
Bei allem Verständnis für die Dringlichkeit von so mancher Maßnahme widerspricht diese nur einwöchige Begutachtungsfrist dem Art 1 Abs 4 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften und beeinträchtigt daher das Interesse des Landes Salzburg an einer ordentlichen Begutachtung erheblich.
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung:
Aufgrund der äußerst kurz bemessenen Begutachtungsfrist kann jedoch eine umfassende Beurteilung des Entwurfes nicht erfolgen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine Begutachtungsfrist von ca. einer Woche nicht den Vorgaben des Bundeskanzleramtes zur Festsetzung angemessener Fristen für die Begutachtung von Bundesgesetzen entspricht (vgl. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008, vom 2. Juni 2008).
Grundsätzlich stehe ich persönlich allen Maßnahmen die der Sparsamkeit dienen positiv gegenüber.
Ebenso sind meiner Meinung nach alle erdenklichen Synergieeffekte zu nutzen, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden und um das Budget zu entlasten.
Einige Punkte wären aber zu bedenken, da sie den Anschein erwecken, dass durch die geplante Übertragung von Kompetenzen des BMI an das BMLVS lediglich die Budgetproblematik in ein anderes Ressort verlegt wird.
1. DOPPELGLEISIGKEIT:
Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport verfügt über keinen innerhalb von Österreich tätigen Entminungsdienst (außer Blindgängersprengbefugte der verschiedenen Waffengattungen auf Übungs- und Schießplätzen des ÖBH).
Es muss beim BMLVS erst ein Entminungsdienst geschaffen werden damit man diesen mit dem Entminungsdienst des BMI zusammenlegen kann!
Wie dem Rechnungshofbericht 2007 zu entnehmen ist, beträgt das jährliche Budget des EMD lediglich ca. 220.000,- Euro.
Es stellt sich für mich, ebenso wie für den Rechnungshof die Frage, wie man da 500.000,- Euro einsparen möchte?
Auszug aus der Stellungnahme des Rechnungshofes vom 27.02.2012:
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen gehen die Erläuterungen von Einsparungen aufgrund der Nutzung von Synergieeffekten im Ausmaß von jährlich 500.000 EUR in den Jahren 2013 bis 2016 aus.
Zu diesen Annahmen enthalten die Materialien allerdings keine näheren Ausführungen, eine nachvollziehbare Ermittlung dieses Betrages ist daher nicht möglich.
Derzeit sind alle sicherheitspolizeilichen Maßnahmen mit sprengkräftigen Kriegsrelikten im BMI gebündelt. Die Überführung von Teilen der Aufgaben des Entminungsdienstes an das BMLVS schafft, durch die geplante Änderung des Waffengesetzes eine Doppelgleisigkeit die eigentlich mit dem Konsolidierungspaket abgebaut werden sollte.
Geplante Änderung des Waffengesetz 1996
von § 42. (5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung....
auf § 42. (5) Die Sicherung und allfällige Vernichtung gemäß Abs.4 ( (4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat. ) sichergestellter Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung stehen, obliegt dem Bundesministerium für Inneres, in allen übrigen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport....
Die Sicherung und Vernichtung von Kriegsmaterial ist zukünftig per Gesetz sowohl im BMI als auch im BMLVS angesiedelt.
Somit wird offensichtlich, dass auch weiterhin Beamte mit Fachwissen im BMI benötigt werden.
Diese Aufgaben wurden bisher vom Entminungsdienst wahrgenommen und können vom Entschärfungsdienst des BMI mangels Fachkräften nicht durchgeführt werden!
2. GIFTGASMUNITION
Auszug aus dem Rechnungshofbericht 2007:
Im Jahr 1976 wurden rd 30 000 Giftgasgranaten auf dem Gelände der Heeresmunitionsanstalt Großmittel gehoben und über behördlichen Auftrag einzeln in Metallhülsen verschlossen. Die Endlagerung der von Kieselgur umgebenen Granaten erfolgte in fünf unterirdischen Betonbehältern. Wenngleich regelmäßige Probeziehungen bisher keinen Anlass zur Besorgnis ergaben, kann eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsbereich der dritten Wiener Wasserleitung jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die Kosten für eine fachgerechte Entsorgung der Giftgasgranaten würden nach Schätzungen der zuständigen Fachabteilung des BMI rd 218 Mill EUR betragen.
Der RH regte an, laufend den Stand der technischen Entwicklungen für die Entsorgung derartiger Granaten zu beobachten, um langfristig ihre vollständige Entsorgung durchführen zu können.
3. GERICHTSURTEIL OGH Causa Salzburg:
Das ausstehende Gerichtsurteil des OGH in der Causa Salzburg gegen die Republik Österreich wirft bei einem negativen Ausgang die Frage auf, ob sich für die Republik, Mehraufgaben im Bereich der Gefahrenforschung ergeben. Diese Aufgaben haben sicherheitspolizeilichen Charakter, die ein hohes Maß an Fachwissen bedürfen und von Angehörigen des BMLVS aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht durchgeführt werden können.
Auszug aus dem Rechnungshofbericht 2007:
Die Stadt Salzburg verfügte über Pläne mit 93 Verdachtspunkten noch vorhandener Fliegerbombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg. Österreichweit werden rd 10 000 derartige Verdachtspunkte vermutet.
Die Sondierung und Freilegung aller Verdachtspunkte durch den Entminungsdienst würde allein in der Stadt Salzburg Kosten in Höhe von rd 9 Mill EUR und österreichweit von rd 785 Mill EUR verursachen, davon rd 56 Mill EUR für Sondierungsarbeiten.
4. AUFGABEN DES BUNDESHEERES:
Auszug aus der Stellungnahme des BKA, Verfassungsdienst vom 23.02.2012:
Die Aufgaben des Bundesheeres sind in Art. 79 B-VG und 146 Abs. 2 B-VG sowie dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 abschließend geregelt. Es stellt sich daher die Frage, ob Kriegsrelikte aus der Zeit vor 1955 auch unter diese verfassungsrechtliche Aufgabenstellung fallen.
Dies wird in den Erläuterungen bloß behauptet, nicht jedoch begründet.
5. KAMPFMITTELRÄUMDIENSTE bei der LANDSVERTEIDIGUNG:
Aus geschichtlicher Sicht sind die Kampfmittelräumdienste des ehemaligen deutschen Reiches nicht in deren Landesverteidigungsministerien angesiedelt. Die Entmunitionierung in der Bundesrepublik Deutschland ist Ländersache, wobei kein Bundesland das Verteidigungsministerium mit derartigen Aufgaben betraut hat. Die geschichtliche Entwicklung in Österreich verlief ähnlich.
Die Entwicklung des Entminungsdienstes im BMI verlief seit 1946 kontinuierlich. Durch diese lange Phase hat sich eine funktionierende Vorgehensweise, mit geringem Personal- und Sachaufwand, etabliert und bewährt.
Hochachtugsvoll
Reinhold Schmidt