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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien |
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Entwurf einer Novelle zum Forstgesetz 1975; Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl. BMLFUW-LE.4.1.5/0002-I/3/2009 vom 02.03.2009 |
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Zum oben angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Gegen den vorliegenden Entwurf bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Natur. Zu einzelnen Bestimmungen ist jedoch Folgendes zu bemerken:
Zu Z. 6 (§ 17a Abs. 1):
Anstelle der Einfügung –„ausgenommen in
Verfahren gemäß § 185 Abs. 6“ – sollte hier klar
formuliert werden, was gewollt ist. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen:
"(1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es – ausgenommen bei
Rodungen im Zusammenhang mit eisenbahnrechtlichen und seilbahnrechtlichen
Genehmigungsverfahren – nicht"
Zu Z. 8 (§ 19 Abs. 2):
Die Übermittlung einer Lageskizze an das Vermessungsamt ist – wie in den Erläuterungen richtig angeführt – nicht sinnvoll. Die Vorlage der Lageskizze der beantragten Rodung genügt daher im Regelfall in zweifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in dreifacher Ausfertigung.
Zusätzlich zu den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Änderungen wird im Folgenden ein Vorschlag zur Walddefinition nach § 1a des Forstgesetzes 1975 vorgebracht:
Derzeit gibt es durch die Ausführungen im § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 1a Abs. 4 und die im Anhang angeführte Beschreibung „für die Waldrand- und Biotopgestaltung geeignete Wildobstgehölze und Straucharten“ eine nicht in jedem Fall völlig eindeutige Walddefinition. Besondere Probleme bereitet die im § 1a Abs. 4 lit. c vorgesehene Ausnahmeregel, die aus dem Jahr 1975 stammt und die bisher trotz der weitreichenden Änderungen im § 1a Abs. 5 und im § 4 mit samt der dazugehörigen Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 erhalten geblieben ist.
Bereits im Erstkommentar zum Forstgesetz 1975 von Bobek-Plattner-Reindl wurde bezüglich der Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. c klargestellt, dass Ausschlagwälder, die früher bewirtschaftet wurden und zwischenzeitlich zu nicht bewirtschafteten Strauchflächen geworden sind, weiterhin als Wald gelten.
Der § 1a Abs. 4 lit. c bezog sich - unter Beachtung aller sonstigen Begriffsbestimmungen - somit ganz offensichtlich auf solche Flächen, die früher nicht Wald waren und wo befürchtet wurde, dass diese durch (vorübergehend) fehlende landwirtschaftliche Bewirtschaftung und daraus folgender Naturverjüngung zu Wald werden. Mit den umfassenden Änderungen des § 1a Abs. 5 und des § 4 Abs. 1 Z. 2 sowie der § 4 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 idgF und der entsprechenden Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 gibt es nunmehr keinerlei Graubereich in der Walddefinition mehr. Mit den almwirtschaftsfreundlichen Regelungen des § 25 ist auch die Entfernung von forstlich nicht genutzten Strauchflächen in der Kampfzone des Waldes eindeutig geregelt.
Die Ausnahmebestimmung des § 1a Abs. 4 lit. c ist somit obsolet. Mit der Streichung dieser Bestimmung ergibt sich keine Unsicherheit in der Auslegung der Waldeigenschaft bzw. Nichtwaldeigenschaft für Strauchflächen, da
- es für die im Jahr 1975 einzig relevanten Straucharten Hasel, Grünerle, Latsche (siehe Anhang zum Forstgesetz 1975) durch die Verordnung BGBl. II Nr. 25/2003 eindeutige Regeln gibt, ab wann die Waldeigenschaft eintritt, falls sich eine bisherige Nichtwaldfläche mit diesen Holzarten bestockt,
- für die im § 4 Abs. 1 Z. 2 geforderte Aufwuchshöhe von 3 m eine Neubewaldung durch Straucharten erst lange nach der Bestockung von Nichtwaldflächen eintreten kann und zugleich auf bisherigen Waldflächen in Verbindung mit den sonstigen Ausnahmebestimmungen des § 1a Abs. 4 insbesondere lit. a keine Rechtsunsicherheit besteht,
- mit den eindeutigen Regeln des § 1a Abs. 5 die Nichtwaldeigenschaft landwirtschaftlich genutzter Strauchflächen fixiert ist,
- die Waldeigenschaft von Strauchflächen im Schutzwald mit allen sonstigen Bestimmungen des § 1a und des § 4 eindeutig abgeklärt werden kann und
- die Anwendung des Forstgesetzes in der Kampfzone des Waldes mit § 2 eindeutig geregelt ist.
Darüber hinaus ist die Entfernung von Strauchflächen auf Grundflächen, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster den Benützungsarten ‘Alpe’ oder ‘landwirtschaftlich genutzte Grundfläche’ zugeordnet sind, jederzeit möglich, sofern den Strauchflächen keine hohe Schutzwirkung im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt und keine Neubewaldung eingetreten ist.
Es gibt somit in der Praxis keine einzige Bestockungssituation, bei der die derzeitige Ausnahmebestimmung des § 1a Abs. 4 lit. c für die Klärung der Waldeigenschaft forstlicher Strauchflächen benötigt wird. Im Gegenteil führt diese Bestimmung zur Verwirrung bzw. Rechtsunsicherheit.
Es wird daher vorgeschlagen, die Bestimmung des § 1a Abs. 4 lit. c des Forstgesetzes 1975 zu streichen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor