Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0066-I.2/2012

SB: Mag. Terle, LR Mag. Haider

 Z7.052/0018-I 2/2011 vom 18.11.2011

E-Mail: abtia@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMJ, E-Mail: team.z@bmj.gv.at

 

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Betreff:

Ministerialentwurf für ein Zahlungsverzugsgesetz – ZVG; Stellungnahme des BMeiA

 

Das BMeiA nimmt zum rubr. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In formeller Hinsicht

 

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ und nicht „Verordnung 2009/714/EG“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums).

 

Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

 

Es sollte allgemein auf die Bezeichnung frühere bzw. alte Richtlinie und neue Richtlinie verzichtet werden. Es werden folgende Abkürzungen für die Folgezitate gem. dem EU-Addendum empfohlen: Richtlinie 2000/35 EG anstatt alter/früherer Richtlinie/Vorgängerrichtlinie und Zahlungsverzugsrichtlinie anstatt neuer Richtlinie/neuer Zahlungsverzugsrichtlinie/Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU. Sofern ein vollkommener Verzicht dieser Bezeichnungen nicht verwirklicht werden kann, empfiehlt sich zumindest eine kohärente Bezeichnung nach dem Muster „Richtlinie 2000/35 EG, im Folgenden auch alte Richtlinie genannt“ und „Zahlungsverzugsrichtlinie, im Folgenden auch neue Richtlinie genannt“.

 

Im Vorblatt sollte es daher heißen:

 

Unter „Problem“:

 

Unter „Ziele und Inhalte des Entwurfs“:

 

Unter „Finanzielle Auswirkungen“:

 

 

 

Unter „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:

 

In den Erläuterungen sollte es daher heißen:

 

Im Allgemeinen Teil :

 

Unter „2. Sonstiges“:

 

Im Besonderen Teil:

 

 

 

 

 

 

Im Entwurf sollte es daher heißen:

 

Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Text von Bedeutung für den EWR (im Folgenden: Zahlungsverzugsrichtlinie), ABl. Nr. L 48 vom 23.02.2011 S. 1

 

Wien, am 18. April 2012

Für den Bundesminister:

i.V. Schusterschitz m.p.