Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
eva.vabitsch@lebensministerium.at
Wien, 6. April 2009
ZVR-Zahl: 975476156
Betrifft: Änderung Forstgesetz 1975
GZ: BMLFUWLE.4.1.5/0002-I/3/2009
Der Österreichische Landarbeiterkammertag hat zum vorliegenden Entwurf des Forstgesetzes 1975 keine grundsätzlichen Einwände, ausgenommen folgende Punkte:
Im § 68 soll der Terminus "Grundeigentümer" auf "Waldeigentümer" abgeändert werden. Es sollte unserer Auffassung nach weiterhin "Grundeigentümer" heißen, da es ansonsten bei Bildung von Bringungsgenossenschaften zu Problemen kommen kann, wo Nichtwaldflächen hierfür benötigt werden (z.B. Almen, etc.)
Weiters spricht sich der Österreichische Landarbeiterkammertag auch dafür aus, dass für die Projektierung (Planung) von Forststraßen bzw. forstlichen Bringungsanlagen gem. § 61 Forstgesetz auch von Förstern (Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit abgelegter Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst) als befugte Forstorgane zulässig sind.
Die Einschränkung auf "Forstakademiker" widerspricht dem modernen Berufsbild eines Absolventen einer Försterschule. Eine Erweiterung des befugten Personenkreises hat auch in den Ausbildungsgrundlagen der Försterschule sowie dem erforderlichen Fachwissen für die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst seine Berechtigung.
Der Vorsitzende: Der Generalsekretär:
Präsident Ing. Christian Mandl e.h. Mag. Walter Medosch e.h.