Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

eva.vabitsch@lebensministerium.at

Wien, 6. April 2009

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Änderung Forstgesetz 1975

              GZ: BMLFUWLE.4.1.5/0002-I/3/2009

 

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag hat zum vorliegenden Entwurf des Forstgesetzes  1975  keine grundsätzlichen Einwände, ausgenommen folgende Punkte:

 

Im § 68 soll der Terminus "Grundeigentümer" auf "Waldeigentümer" abgeändert werden. Es sollte unserer Auffassung nach weiterhin "Grundeigentümer" heißen, da es ansonsten bei Bildung von Bringungsgenossenschaften zu Problemen kommen kann, wo Nichtwaldflächen hierfür benötigt werden (z.B. Almen, etc.)

 

Weiters spricht sich der Österreichische Landarbeiterkammertag auch dafür aus, dass für die Projektierung (Planung) von Forststraßen bzw. forstlichen Bringungsanlagen gem. § 61 Forstgesetz auch von Förstern (Absolventen einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) mit abgelegter Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst) als befugte Forstorgane zulässig sind.

Die Einschränkung auf "Forstakademiker" widerspricht dem modernen Berufsbild eines Absolventen einer Försterschule. Eine Erweiterung des befugten Personenkreises hat auch in den Ausbildungsgrundlagen der Försterschule sowie dem erforderlichen Fachwissen für die Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst seine Berechtigung.

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

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