VERBAND ÖSTERREICHISCHER FÖRSTER

ZVR Nr.: 60 30 57 356
Obmann: OFö. Ing. Friedrich GANSTER, IGELSCHWANG 70, 3313 Wallsee
Tel. Nr. 0676 / 576 01 44, E – Mail: f.ganster@aon.at
An
das BMLFUW
Sektion I – Recht Wallsee, am 14. April 2009
Stubenring 1
SB: Fr. Mag. Vabitsch
Betrifft:
Stellungnahme zur Änderung FG 1975;
Der Verband der Förster Österreichs dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Gesetzesentwurfes, wonach das Forstgesetz 1975 geändert werden soll, und nimmt wie folgt dazu Stellung:
Im § 61 ( 2 ) Z 1.
ist zu ergänzen durch die Absolventen der Ausbildung § 105 Abs 1 Z 2
und Z 4.
Begründung:
Der Forstadjunkt mit erfolgreicher Absolvierung der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft (Forstschule) und der Förster mit Staatsprüfung sind von Ihrer Ausbildung und der Erfahrung in der Lage Forstraßen zu planen!
Der Ausbildungsstand der Forstadjunkten und der Förster hat sich, sowie der im sinne des § 113 (2) überantwortete Verantwortungsbereich, in den letzen 10 Jahren den sich veränderten Anforderungen sehr stark nach Oben entwickelt.
Bei der Projektierung von Forststraßen oder auch nur Holzagerplätzen
vor Ort, könnte eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung effizient und ohne Beschneidung von anderen Fachkompetenzen durchgeführt werden.
Des Weiteren bestünde für die eigenständigen technischen Büros, die
Möglichkeit ein Vollservice für die hoffernen Waldeigentümer anzubieten.
Weiters würde die Möglichkeit geschaffen, dass in Hinkunft wieder die
Betriebeseigenen Förster eine Projektierung von Forststraßen im eigenen
Wirkungsbereich vornehmen könnten.
Bis zum Forstgesetz 1975 war eine Projektierung von Forststraßen im eigenen Wirkungsbereich für die Förster möglich gewesen.
Im § 68 (1)
sollte das Wort „Grundeigentümer“ nicht durch den Begriff „Waldeigentümer“ ersetzt werden.
Begründung:
Bei der Errichtung von Bringungsgenossenschaften werden des öfteren
landwirtschaftliche Grundstücke, Almen etc. unbedingt benötigt um eine vernünftige Zufahrtsmöglichkeit für die Walderschließung zu erreichen.
Im § 69 (1) …..
a) sich mindestens zwei Drittel der durch die Anlage erschlossenen oder zu erschließenden Grundflächen, überwiegend Wald im ‚ Eigentum der Mehrheit befindet und
b) eine forstlich, technisch oder wirtschaftlich zweckmäßige Ausführung, Verwaltung und Erhaltung der Anlagen ohne Einbeziehung von Liegenschaften der widerstrebenden Minderheiten nicht möglich ist.
Begründung:
Damit auch alte, bestehende ‚Forstwege, deren Bringungsrechte noch nicht im Rahmen einer Bringungsgenossenschaft rechtlich geregelt sind, einer Regelung auch mit Beitrittszwang zugeführt werden können.
Im § 105 (1)
Z1 lit. c: ….. einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)… sowie
Z2 lit. a: ….. einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule)…
Das Wort „Försterschule“ in der Klammer wäre jeweils durch das Wort „Forstschule“ zu ersetzen!
Begründung:
Die Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft in Bruck/Mur hat den Schülern eine Ausbildung zu vermitteln, welche zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf forstwirtschaftlichem Gebiete befähigt.
Ein Großteil der Absolventen absolviert zwar die Weiterbildung zum Förster. Diese ist jedoch nicht eine Aufgabe der Forstschule.
Im Zusammenhang mit § 105 (1) Z1 lit. c wird festgehalten, dass im Abschnitt VIII: Forstpersonal des Forstgesetzes
enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Verordnung neu zu erlassen wäre, weil die HBLA für Forstwirtschaft in Bad Vöslau zwischenzeitlich aufgelassen wurde.
Durch die von der österreichischen Försterschaft vorgeschlagenen Ergänzungen, würde einerseits dem hohem Ausbildungsstand und auch der Praxis vor Ort Rechnung getragen.
Mit freundlichem Grüssen

Ing. Friedrich Ganster
Bundesobmann
PS: Diese Stellungnahme des Verbandes Österreichischer Förster wurde auch dem Präsidium des Nationalrates per e – mail übermittelt.