Völkerrechtsbüro

 

GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0084-I.A/2012

SB: Terle / Bittner

 BMF-090102/0002-III/5/2012 vom 27. März 2012

E-Mail: philip.bittner@bmeia.gv.at

 

 

An:

BMF (e-Recht@bmf.gv.at)

 

Kopie:

Parlament (begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at)

 

Betreff:

Begutachtung; Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz, das Börsegesetz 1989, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nimmt zu oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

In inhaltlicher Hinsicht

Im Entwurf in Art. 1 unter „Punkt 6. § 3 Abs. 1 Z 8“ und in Art. 2 unter „Punkt 4. § 75 Abs. 1 Z 4“ wird pauschal auf die „Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union“ verwiesen. Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. G49/03, arg. „Rechtstechnik, bei der er nicht den vollständigen Inhalt der Regelung, die zu vollziehen ist, sprachlich zum Ausdruck bringt, sondern Akte einer anderen Rechtsetzungsautorität in die von ihm zu treffende Regelung inkorporiert“) ausdrücklich unzulässig. Zudem haben die Verweise gemäß den RL 56 und 57 der Legistischen Richtlinien verständlich und eindeutig zu sein.

 

In formeller Hinsicht

Es wird auf die Zitierregeln des EU-Addendums hingewiesen:

Danach sind Verordnungen nach dem Muster „Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ und nicht „Verordnung 2009/714/EG“ anzuführen (vgl. Rz. 54 ff des EU-Addendums). Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren (vgl. Rz 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz 55 des EU-Addendums).

Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.

Im Vorblatt sollte es daher heißen:

Unter „Problem“:

Unter „Inhalt/Problemlösung“:

In den Erläuterungen sollte es daher heißen:

Im Allgemeinen Teil

Unter „Grundlage des Gesetzesentwurfs“:

Im Besonderen Teil

Da in den Art. 1 und 2 jeweils die Abkürzung „RL“ verwendet wird, wird angeregt eine klare Abgrenzung nach dem folgenden Muster zu verwenden:

Zu Art. 1:

Soweit im Folgenden die „RL 2003/71/EG“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2003/71/EG in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint.

Zu Art. 2:

Soweit im Folgenden die „Richtlinie 2004/109/EG“ zitiert wird, ist damit die Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38 in der Fassung der Richtlinie 2010/73/EU gemeint

Es wird angenommen, dass der Gesetzesentwurf nur die Änderungen der Richtlinie 2010/73/EU umsetzt (siehe auch Ausführungen im Vorblatt), weshalb die Formulierung „in der Fassung“ in diesem Fall vertretbar ist. Der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120 geändert wurden.

Im Entwurf sollte es daher heißen:

18. § 7 Abs. 4:

19.

 

Wien, am 12. April 2012

Für den Bundesminister:

i.V. Schusterschitz m.p.