Anschrift

An
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Stubenring  1
1011 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Dr. Beate Sternig
Telefon +43 1 51433 501167
e-Mail Beate.Sternig@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113003/0023-I/4/2012

 

 

 

Betreff:

»GZ. BMWFJ-551.150/0002-IV/1/2012 vom 15. Mai 2012;

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012); Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Note vom 15. Mai 2012 unter der Geschäftszahl BMWFJ-551.150/0002-IV/1/2012 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012) fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 3:

Der gegenständliche Entwurf verwendet in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 8 zoll- und verbrauchsteuerliche Begriffe und gewährt dazu Erleichterungen, die von den zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen abweichen.

 

Daher wäre zur Klarstellung in § 3 Abs. 1 Z 4 die Wendung "gilt nicht als Export" durch die Wendung "gilt unbeschadet der zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als Export" und in § 3 Abs. 1 Z 8 die Wendung "bewirkt jedoch erst dann einen Import" durch die Wendung "bewirkt jedoch unbeschadet zollrechtlicher und verbrauchsteuerrechtlicher Bestimmungen erst dann einen Import" zu ersetzen.


Zu § 9: Einrichtung der ELG als ZBS und den Ausführungen im Vorblatt zu den finanziellen Auswirkungen:

Bereits im bisherigen EBMG sind „Lagerhalter“ definiert, denen von den Vorratspflichtigen die Haltung übertragen werden kann. Bisherige Lagerhalter mit Bundeshaftung unterliegen bereits derzeit einem Kontrahierungszwang § 5 Abs. 6 Z 5 EBMG.

 

Diese Bestimmung wird im Entwurf in § 9 Abs. 1 Z 5 ABG 2012 wortident übernommen und der Kontrahierungszwang soll nunmehr für die Erdöl-Lagergesellschaft (ELG) als neue Zentrale Bevorratungsstelle (ZBS) gelten.

 

Der Kontrahierungszwang führt – bei Interesse von Vorratspflichtigen und somit durch einseitige Willenserklärung von diesen – zu einer zwangsläufigen Ausweitung der Geschäftstätigkeit der ELG und dies wiederum zu einer Ausweitung der Bundeshaftung für die ELG. Diese Möglichkeit ist auch schon im derzeitigen Gesetz vorgesehen, weil das geltende Erdölbevorratungs-Fördergesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 eine Haftungsermächtigung des Bundesministeriums für Finanzen enthält und explizit auf die ELG abgestellt wird.

 

Es kann nicht beurteilt werden, ob die sonstigen Änderungen im gegenständlichen Entwurf geeignet sind, Anreize für die Vorratspflichtigen zu setzen, die zu einem geänderten Verhalten der Betroffenen führen werden und damit der Bedarf nach Bundeshaftung erhöht werden wird.

 

Im Sinne des erst kürzlich verabschiedeten Bundeshaftungsobergrenzengesetzes ist jeder Anreiz, der zu einer Erhöhung des bestehenden Haftungsrahmens führen kann, tunlichst zu vermeiden. Die Bestimmung wird daher entsprechend kritisch gesehen und wäre im Lichte dieser haushaltsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

 

Zu § 9 Geschäftsumfang:

a) In § 9 Abs. 1 Z 10 wird die ELG weiterhin ermächtigt, Lagerbestände zur Deckung von zukünftig zur Haltung übernommenen Pflichtnotstandsreserven aufzubauen.

Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Zudem wird angemerkt, dass die vorgesehene Regelung zwar der derzeitigen Gesetzeslage entspricht, jedoch ist – wie bereits ausgeführt – im Sinne des erst kürzlich verabschiedeten Bundeshaftungsobergrenzengesetzes jede Erhöhung des bestehenden Haftungsrahmens zu vermeiden.

 

b) In § 9 Abs. 6 wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die ELG durch das BMWFJ ermächtigt wird, unter bestimmten Bedingungen Pflichtnotstandsreserven anderer Mitgliedsstaaten der EU zu halten.

 

Diesbezüglich ist sicherzustellen, dass für dieses Geschäftsfeld keine Bundeshaftung nach § 1 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz beantragt wird.

 

Zu § 9 Abs. 2:

Hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 EBG 2012 enthaltenen Bestimmung, dass „zur Besicherung von Anleihen, Darlehen und Krediten der ZBS für die Herstellung und Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven eine Bundeshaftung auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes übernommen werden kann“, wird festgehalten, dass es hiefür einer gesonderten bundesgesetzlichen Ermächtigung für die Haftungsübernahme bedarf. Es wird darauf hingewiesen, dass auf jeden Fall eine Ausweitung der derzeit bestehenden Haftungen zu vermeiden ist.

 

Zudem wird empfohlen, den Gesetzestext gendergerecht abzufassen und aus Vorsichtsgründen in der Vollzugsklausel in § 31 unter Z 1 folgende Ergänzung (fett gedruckt) vorzunehmen: „hinsichtlich des § 9 Abs. 2 und des § 11 der Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“

 

Zu § 10 Abs. 2 (Fusion):

Nachdem eine Fusion ökonomische Auswirkungen auf die ELG haben wird und die Frau Bundesministerin für Finanzen bereits jetzt Haftungen für die ELG übernommen hat, ist eine Einvernehmensherstellung auch mit der Frau Bundesministerin für Finanzen erforderlich.

 

In § 10 (2) wäre daher einzufügen:

„… Verschmelzungen von Lagerhaltern gemäß § 8 mit der ZBS sind nur mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zulässig.“

 

Um Berücksichtigung gegenständlicher Ausführungen wird ersucht. Die vorliegende Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

06.06.2012
Für die Bundesministerin:
i.V. Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)