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Wien, am 30. Mai 2012

Zl. B-001-2.5 /300512/HA,LO

GZ: BMF-010000/0013-VI/1/2012

 

Betreff:          Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank

                        (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Gemäß Art. 1 Z 5 der am 9. Mai 2012 im Rahmen des Bund-Länder-Gipfels abgeschlossenen Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über eine Leistungsangebotsdatenbank (nunmehr als „Vereinbarung über eine Transparenzdatenbank“ bezeichnet) sind die Parteien übereingekommen, dass es dem Bund unbenommen sein soll, die Leistungsangebotsdatenbank sowie die darauf aufbauende Transparenzdatenbank schneller umzusetzen, soweit es sich ausschließlich um Bundesleistungen handelt. Mit dem nun vorliegenden Entwurf eines Transparenzdatenbankgesetzes macht der Bund von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Wenngleich Gemeinden von diesem Entwurf nicht unmittelbar betroffen sind, ist dennoch anzumerken, dass sowohl Gemeinden, Gemeindeverbände als auch die Länder vom Anwendungs- bzw. Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes grundsätzlich mit umfasst sind, Gemeindeverbände sogar unmittelbar betroffen sein können:

So sind öffentliche Mittel der derzeitigen Formulierung des § 3 nach auch Mittel der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der Länder („inländische juristische Person des öffentlichen Rechts“).

Ebenso können Leistungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Länder unter die Leistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes subsumiert werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn

·        eine Leistung zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 Z 1 gehört (Förderungen, Sachleistungen etc.),

·        das die Leistung begründende Leistungsangebot aufgrund eines Bundesgesetzes erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. 1) und

·        die Erbringung der Leistung eine Angelegenheit ist, die unter Art. 10 B-VG fällt (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden; mittelbare Bundesverwaltung durch die Länder).

Darüber hinaus können die Gemeinden, Gemeindeverbände und die Länder auch „Leistende Stellen“ im Sinne des § 15 dieses Gesetzesentwurfes sein. Das ist dann der Fall, wenn der Bund in einer Angelegenheit nach Art. 10 B-VG mittels Bundesgesetz ein Leistungsangebot aufstellt und die Abwicklung der darauf beruhenden Leistung (etwa einer Förderung) einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (im übertragenen Wirkungsbereich) oder einem Land im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung überträgt.

Zwar ergeben sich aus den vorangegangenen Ausführungen hinsichtlich des Anwendungs- bzw. Geltungsbereiches aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 1 Z 4 des vorliegenden Entwurfes keine unmittelbaren Pflichten für Gemeinden sowie für deren Einrichtungen. Da aber die Gemeindeverbände in der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 1 Z 4 nicht explizit genannt werden, unterlägen diese unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen einer Mitteilungspflicht gemäß diesem Gesetzesvorschlag.

Der Österreichische Gemeindebund fordert daher mit Nachdruck, die Gemeindeverbände in die Ausnahmeregelung des § 29 Abs. 1 Z 4 aufzunehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

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