Herta Schuster

Sappe 162

2460 Bruckneudorf

 

 

Bruckneudorf, am 6. Juni 2012

 

An das

Lebensministerium

Abteilung.51@lebensministerium.at

 

An das

Präsidium des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

 

Betrifft:

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Änderung des Umweltverträglichkeits- prüfungsgesetzes (UVP-G 2000) und des Luftfahrtgesetzes

GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0033-V/1/2012

 

Ich nehme zu obigem Ministerialentwurf wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf wurde am 29.5.2012 nachmittags dem Parlament und den zur Begutachtung auserwählten Behörden und Dienststellen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, NGO's und Vereinigungen unter Setzung einer Frist für die Abgabe allfälliger Stellungnahmen bis zum 6.Juni 2012 übermittelt.

 

Abgesehen davon, dass sich unter den Adressaten keine einzige Bürgerinitiative befand, ist die Bestimmung einer derart kurzen Frist für eine allfällige Stellungnahme von Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere in Hinblick auf den beabsichtigten Regelungs- inhalt, dessen Vollzugsauswirkungen die konkreten und vitalen Lebensumstände vieler betreffen sowie auf die Schwierigkeit, vom Gesetzesentwurf innert kurzer Zeit Kenntnis zu erlangen, geradezu als gewollter Ausschluss der Meinung ebendieser Betroffenen zum Gesetzesvorhaben anzusehen.

 

Bedenklich ist ferner, dass an diesem Begutachtungsverfahren nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen der digitalen Kommu- nikation verfügen. Damit wird bewusst in Kauf genommen, dass Bürgerinnen oder Bürger ohne solche Ausstattung am Meinungsbildungsprozess des österreichischen Parlamentes nicht teilnehmen können.

 

Zur vorliegenden Novelle:

Im Kern des gegenständlichen Entwurfs steht als Reaktion auf ein von der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren die Einführung eines Überprüfungsantrages bzw. einer Beschwerdemöglichkeit für anerkannte Umweltorganisationen bei negativen UVP-Feststellungsentscheidungen (§§ 3 (7a) und 24 (5a) neu). Begründet wird dies explizit mit der notwendigen Abwendung einer Klage beim Europäischen Gerichtshof und „aus Gründen der wirksamen Umweltvorsorge“.

 

Ich spreche mich dagegen aus, dass dieses Instrument lediglich anerkannten (§ 19 Abs.7 UVP-G 2000) Umweltorganisationen eingeräumt werden soll. Wenn Umweltvorsorge – wie vom Lebensministerium dargestellt – wirklich im Fokus des gegenständlichen Entwurfs steht, dann muss in allererster Linie für die von den möglichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens unmittelbar betroffenen Personen bzw. Personengruppen (Bürgerinitiativen) die Möglichkeit einer effizienten Verfahrensbeteiligung geschaffen werden.

 

Jenen Menschen, die aufgrund der räumlichen Nahebeziehung zu einem Vorhaben und der auf konkreter Lebenserfahrung beruhenden Kenntnis ihrer „Umwelt“ am effizientesten allfällige Beeinträchtigungen derselben aufdecken und bewerten könnten, in den Feststellungsverfahren keine Parteienrechte einzuräumen, widerspricht einerseits der in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zum Ausdruck gebrachten, angestrebten wirksamen Umweltvorsorge, andererseits aber auch dem Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Teilhabe an Entscheidungsprozessen, die ihre Lebensumstände weitreichend beeinflussen können.

 

Da „Nachbarn“ in zahlreichen Rechtsvorschriften, „Bürgerinitiativen“ im geltenden UVP-G 2000 die Stellung als Partei in den jeweils abzuführenden Verfahren zuerkannt ist, bestehen keine vernünftigen Gründe, diesen Personen bzw. Personengruppen keine Parteistellung in den Feststellungsverfahren einzuräumen. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den zu beschließenden Gesetzestext wird daher ausdrücklich gefordert.

 

In diesem Zusammenhang weise ich auf die Bestimmung des Artikel 10 a der EU-UVP-Richtlinie (85/337/EWG) hin, wonach den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, worunter insbesondere Nachbarn und Bürgerinitiativen zu verstehen sind, ein weiter Zugang zu Gerichten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über eine verwaltungsbehördliche Entscheidung zuzugestehen ist. Damit soll nämlich sichergestellt sein, dass nicht durch eine rechtswidrige Ablehnung der UVP-Pflicht die den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit nach der zitierten EU-Richtlinie und dem UVP-G 2000 zustehenden Rechte von Anfang an torpediert werden.

 

Die vorgesehene weitergehende Konzentration des UVP-Verfahrens für Vorhaben des 3. Abschnittes des UVP-G 2000 ist entbehrlich. Weit dringender wäre es, die Treibhaus- gasemissionen dieser und der Vorhaben des 2.Abschnittes und deren Auswirkungen als entscheidungsrelevantes Kriterium endlich in die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 aufzunehmen.

 

Mit höflichen Grüßen

Herta Schuster