Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Marold Tachezy

 

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An das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien

 

 

Telefon 0512/508-2210

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Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-251/434
14.04.2009

 

 

Zu GZ. BMLFUW-LE.4.1.8/0001-I/7/2009 vom 9. März 2009

Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.

Zu einzelnen Bestimmungen wird jedoch Folgendes bemerkt:

Zu Art. 1 (Änderung des MOG 2007):

Zu Z. 1 (§ 7 Abs. 5):

Durch die neu eingeführte Bestimmung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung die Teilnahme an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen festlegen. Für die dabei vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen oder für den Fall nationaler Kofinanzierung haben sich die Länder nach dem im § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 festgelegten Schlüssel zu beteiligen. Dies widerspricht der von den Ländern mehrfach erhobenen Forde­rung, keine junktimierten Förderungen zu schaffen. Es müsste jedenfalls sichergestellt werden, dass eine Beteiligung des Landes nur nach Maßgabe der im Landesbudget dafür vorgesehenen Mittel erfolgen kann.

Zu Z. 2 (§ 8):

Die Berechnung der Anzahl der prämienfähigen Milchkühe nach Abs. 4 Z. 2 sollte vereinfacht werden und aus dem Durchschnitt der gehaltenen Kühe aus der Rinderdatenbank berechnet werden. Die Anzahl der prämienfähigen Milchkühe sollte aus dem Durchschnittswert der gehaltenen Kühe abzüglich der im Kalenderjahr geförderten Mutterkühe berechnet werden.

Zur Bestimmung der Z. 4 des Abs. 4 wird auf die Ausführungen zu Z. 1 (§ 7 Abs. 5) verwiesen.

Für die Ermittlung des je prämienfähiger Milchkuh zu gewährenden Betrages nach Abs. 4 Z. 5 sind unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Kostendegression der milchkuhhaltenden Betriebe innerhalb der Obergrenze drei Kategorien von höchstens zehn prämienfähigen Milchkühen vorgesehen. Diese Katego­rien sollen auf zwei Kategorien von höchstens je zehn prämienfähigen Milchkühen reduziert werden, da die Produktionskosten bei kleinen Milchviehbetrieben deutlich höher sind und zudem das vorhandene Fördergeld sehr knapp bemessen ist.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor