Zl.
12-REP-43.00/09 Ba/Hak |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 30. März 2009
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
An das
Präsidium des Nationalrats Per
E-Mail
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird
Bezug: Ihr
E-Mail vom 16. 2. 2009,
GZ: BMASK-462.103/0001-III/8/2009
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Gegen die vorgesehenen Änderungen werden keine Einwände erhoben.
Angesichts der Tatsache, dass weder bei den Gebietskrankenkassen noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Zwischenmeister (Stückmeister) zur Versicherung gemeldet sind, wird angeregt, die bestehenden Regelungen für Zwischenmeister (Stückmeister) im ASVG (§§ 5 Abs. 1 Z 10, 8 Abs. 2 lit a, 7 Z 2 lit b, 49 Abs. 5, 192) ebenfalls zu ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: