Zl. 12-REP-43.00/09 Ba/Hak

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

     A-1031 WIEN                       KUNDMANNGASSE 21                     POSTFACH 600      DVR 0024279

                    VORWAHL Inland: 01,  Ausland:  +43-1            TEL. 711 32 / Kl. 1211            TELEFAX 711 32 3775

                                                                                                        Wien, 30. März 2009

An das                                                                                                     Per E-Mail
Bundesministerium für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                   Per E-Mail

Betr.:     Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert wird

Bezug:  Ihr E-Mail vom 16. 2. 2009,
GZ: BMASK-462.103/0001-III/8/2009

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Gegen die vorgesehenen Änderungen werden keine Einwände erhoben.

Angesichts der Tatsache, dass weder bei den Gebietskrankenkassen noch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Zwischenmeister (Stückmeister) zur Versicherung gemeldet sind, wird angeregt, die bestehenden Regelungen für Zwischenmeister (Stückmeister) im ASVG (§§ 5 Abs. 1 Z 10, 8 Abs. 2 lit a, 7 Z 2 lit b, 49 Abs. 5, 192) ebenfalls zu ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: