Bundesministerium

 

für Unterricht, Kunst und Kultur

 

Dr. Gerhard Münster

 

Minoritenplatz 5

 

1014 Wien

 

 

Per E-Mail: begutachtung@bmukk.gv.at

Kopie an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

Wien, 15.04.2009

 

Zahl:

STG 01; 962/2009

 

Bitte auf allen Schreiben immer die Geschäftszahl des Kirchenamtes anführen.

 

 

Geschäftszahl BMUKK-12.940/1-III/2/2009

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

 

 

Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. dankt für die Übermittlung des genannten Entwurfes, in offener Frist wird im Rahmen des Begutachtungsrechtes nach § 14 Protestantengesetz 1961 wie folgt Stellung genommen:

 

Von Seiten der Evangelischen Kirche in Österreich bestehen zu § 42e Absatz 2 Ziffer 2 Einwände. Bei der Aufgabenstellung für die vorwissenschaftliche Arbeit wird das Einvernehmen zwischen Prüfer und Kandidatin/Kandidat bei Zustimmung der  Schulleiterin/des Schulleiters vorgesehen.

 

Die Erfahrungen der Praxis zeigen jedoch, dass Themen von Fachbereichsarbeiten wiederholt änderungswürdig erschienen, weil etwa im Fach Religion kein nennenswerter religiöser Bezug festzustellen war. Gerade im Fach Religion müsste daher den Fachinspektorinnen/Fachinspektoren das Recht eingeräumt werden, bei der Aufgabenstellung mitberaten zu können.

 

Die Schulleiterinnen/Schulleiter können das Fach naturgemäß nicht beurteilen. Es sollte an allen betreffenden Stellen daher formuliert werden "bei notwendiger Zustimmung" der/des jeweiligen Fachinspektorin/Fachinspektors; sollte sich diese/dieser nicht äußern, bei Zustimmung der Schulleitung".

 

 

 

 

Die Schulleitung kann damit auch entlastet werden; hinzu kommt aber insbesondere, dass in Sachen Religionsunterricht wohl nur Fachinspektorinnen/Fachinspektoren wegen der Ausbildung und der Sachnähe das Recht haben sollten, bei der Aufgabenstellung mitzubestimmen.

 

Der Evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. ersucht daher, diesen Änderungswunsch zu berücksichtigen und in die endgültige Textfassung Eingang finden zu lassen.

 

 

Für den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B.

 

 

 

 

Dr. Raoul Kneucker

 

Mag. Karl Schiefermair

Oberkirchenrat

 

Oberkirchenrat