LANDESSCHULRAT FÜR NIEDERÖSTERREICH
3109 St.
Pölten, Rennbahnstraße 29 Parteienverkehr
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Klappe
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é Landesschulrat für Niederösterreich, 3109 St. Pölten ù
An das
Präsidium des Nationalrates
Per
E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
I-111/95-2009
ë Bei Antwort bitte Zahl angeben û Beilage(n) 2
¾
Bezug Bearbeiter Klappe Datum
BMUKK-12.940/1-III/2/2009 16.4.2009
Betrifft
Begutachtungs- und Konsultationsverfahren betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der
Landesschulrat für NÖ legt zu dem Entwurf über ein Bundesgesetz,
mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, die dazu ergangene
Stellungnahme samt Anhang vor.
Der Amtsführende Präsident
H e l m
Hofrat
LANDESSCHULRAT
FÜR
NIEDERÖSTERREICH
St. Pölten, am 16. April 2009
I-111/95-2009
Betrifft: Begutachtungs- und Konsultationsverfahren betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
STELLUNGNAHME
Gemäß § 7 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962 i.d.g.F., erstattet der Landesschulrat für Niederösterreich im Rahmen des gegenständlichen Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens in offener Frist nach Behandlung in seinem Ausschuss für allgemeinbildende höhere Schulen folgende Stellungnahme:
Der Landesschulrat für Niederösterreich bekennt sich ausdrücklich zu einer standardisierten kompetenzorientierten Reifeprüfung mit zentralen Elementen unter Berücksichtigung schulautonomer pädagogischer Schwerpunkte, wie sie auch im Regierungsübereinkommen vorgesehen ist. Dabei muss einerseits die Vielfalt der Begabungen, Interessen und Neigungen der Schüler berücksichtigt werden, die auch in den unterschiedlichen Schularten und Schulformen ihren Ausdruck findet. Andererseits sollen Abschlusszeugnisse vergleichbarer und damit aussagekräftiger werden.
Um Vergleichbarkeit und Vielfalt zu gewährleisten, müssen folgende Punkte gewährleistet sein:
- 2 -
Hinsichtlich der
im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderung bzw. Ergänzung des §
73
Abs. 4 SchUG, wonach die Schulbehörde erster Instanz im Fall des
§ 71 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 23 Abs. 1aa über die
Berufung binnen einer Woche nach deren Einlagen in der Schule die
Entscheidung zu erlassen hat, weist der Landesschulrat für
Niederösterreich darauf hin, dass aus der Praxis der Berufungsverfahren
bekannt ist, dass eine Bescheiderlassung innerhalb einer solch kurzen Frist nicht
möglich ist.
- 3 -
Beiliegend werden
die zu diesem Gesetzesentwurf eingegangenen Stellungnahmen der
ÖPU NÖ sowie der Schulaufsicht der Allgemeinbildenden höheren
Schulen im Amt des Landesschulrates für Niederösterreich
übermittelt.
Der Amtsführende Präsident
H e l m
Ad Überschrift von Abschnitt 8 und 8a:
Die Formulierung der Überschrift in der vorliegenden Fassung des Entwurfs würde die gesetzliche Grundlage für eine unzulässige Trennung zwischen AHS - Abschlussprüfungen und alle anderen Abschlussprüfungen schaffen:
Um Vergleichbarkeit und Vielfalt des österreichischen Schulsystems zu gewährleisten, muss Folgendes sichergestellt sein:
Standardisierte Vorgaben müssen für alle Abschlussprüfungen, die eine allgemeine Studienberechtigung verleihen (Reifeprüfung an AHS und BHS, Externistenprüfung, Berufsreifeprüfung…), in gleicher Weise gelten.
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad Überschrift von Abschnitt 8 und 8a:
Hier soll die gesetzliche Grundlage für eine diskriminierende Trennung in AHS und Nicht-AHS geschaffen werden. Das lehnt die ÖPU-NÖ entschieden ab. Wir befürworten eine Reform der Reifeprüfung. Doch muss eine solche für alle gelten.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 36 Abs. 3:
Die ÖPU-NÖ begrüßt die Formulierung „im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben“. Dadurch wird eine teilzentrale Reifeprüfung in unserem Sinn (TEILE von einzelnen Prüfungen werden zentral vorgegeben.) möglich.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad 42a:
Hier ist eine verpflichtende Vorprüfung vorgesehen, die zusätzlich zu den drei Teilen der Hauptprüfung (Abs. 3) hinzukommt. Dies stellte eine Mehrbelastung der Schülerinnen und Schüler dar, die ohnehin in diesem Schultyp ein höheres Ausmaß an Wochenstunden zu absolvieren haben. Diese Vorprüfung führt auch zu keinerlei Berechtigungen wie im angeführten Werkschulheim Felbertal.
Eine verpflichtende Vorprüfung sollte daher nur eingeführt werden, wenn diese die vierte Klausurprüfung (Abs. 3, Z 2.) ersetzt.
Eine andere Möglichkeit wäre, eine vierte zentrale Klausurprüfung Musikerziehung verpflichtend vorzuschreiben. Dabei würde wie bis jetzt dem besonderen Status der musischen Sonderformen in Österreich Rechnung getragen. Das Argument eines geringen Samples von Kandidat/innen ist zu entkräften, weil für eine zentrale Klausurprüfung auch Prüfungsgebiete mit einem geringen Sample, wie Russisch, Hebräisch, Kroatisch und Slowenisch vorgesehen sind.
Wenn die zentrale Aufgabenstellung aufgrund budgetärer Überlegungen nicht möglich ist, könnte auch eine schulbezogene Klausur verordnet werden (diese gibt es trotz Zentralmatura z.B. in anderen europäischen Ländern wie Italien oder Frankreich).
In jedem Fall sollte eine dem Schultyp gerechte Reifeprüfung formuliert werden.
(Stellungnahme FI Mag. Marialuise Koch)
Ad § 42a Abs. 1 Z 1:
Die Absicht, eine pflichtige Vorprüfung auch an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung einzuführen, kann die ÖPU-NÖ nicht beurteilen, da außer der lapidaren Änderung des Gesetzestextes und dem Hinweis in den Erläuterungen, damit die „Gleichwertigkeit aller Sonderformen betonen“ zu wollen, keinerlei Angaben gemacht werden. Eine Rückfrage an den betroffenen Schulen, ob das BMUKK mit den betroffenen Schulen im Vorfeld Kontakt aufgenommen hat und ob es dazu konkrete Vorstellungen gibt, war leider infolge der ungewöhnlich kurzen Begutachtungsfrist, die noch dazu großteils in die Osterferien fällt, nicht möglich. Die ÖPU-NÖ lehnt diese Änderung mangels genauerer Informationen daher ab.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42a Abs. 1 Z 1:
Die pflichtige Vorprüfung auch an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung einzuführen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, da es zu diesem Thema noch keine konkreten inhaltlichen Informationen gibt.
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42b:
Abs. 1: Der Prüfungskommission bei der Vorprüfung soll u.a. der „Fachvorstand“ angehören. Einen solchen gibt es im AHS-Bereich nicht. Die ÖPU-NÖ versteht daher den Sinn dieser Regelung nicht.
Abs. 2 Z 1: Die ÖPU-NÖ fordert, in Z 1 die bisherige Formulierung in § 35 Abs. 1 SchUG beizubehalten und schlägt daher folgende Formulierung vor:
„1. der
nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige
Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz
zu bestellender Experte des höheren Schulwesens der betreffenden
Schulart als Vorsitzender,“
Begründung:
Ein BHS-Experte ist zweifellos ein Experte des höheren Schulwesens. Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vorsitzende bei einer AHS-Reifeprüfung AHS-Experte ist.
Abs. 2 Z 2: Die ÖPU-NÖ hält es für wichtig, dass der Schulleiter der Prüfungskommission angehört. Eine Vertretung sollte daher nur in Ausnahmefällen möglich sein (z.B. Krankheit). Eine Vertretungsregelung findet sich ohnehin in Abs. 3.
Abs. 2 Z 5: Die ÖPU-NÖ erkennt nicht die Notwendigkeit eines „Beisitzers“, der im Übrigen für seine Tätigkeit auch adäquat abgegolten werden muss. Wenn der Gesetzgeber allerdings die Auffassung des BMUKK teilt, dass eine zweite Person zur „objektiven“ Beurteilung erforderlich ist, fordert die ÖPU-NÖ folgende genauere Definition:
„5. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer), der selbst die Ausbildung und Berechtigung hat, als Fachprüfer im jeweiligen Prüfungsgebiet tätig zu sein.
Wenn an der Schule kein Lehrer zur Verfügung steht, der diese Voraussetzung erfüllt, ist von der Schulbehörde erster Instanz ein Lehrer einer anderen Schule, der diese Voraussetzungen erfüllt, als Beisitzer zu bestimmen.“
Begründung:
Wenn das BMUKK die Objektivität des Fachprüfers überprüfen lassen möchte, kann das wohl nur durch einen Beisitzer geschehen, der selbst über die notwendige Fachkompetenz verfügt.
Abs. 3: Die ÖPU-NÖ fordert folgende Änderungen:
„(3) Für einen
Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die
Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder
erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß
Abs. 2 stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der
mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam
eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des
Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch
den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes
Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die
Funktion des Prüfers mit der des Vorsitzenden, des Fachvorstandes des
Schulleiters oder des Klassenvorstandes zusammenfällt, hat der
Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu
bestellen.“
Begründung:
Wenn das BMUKK schon zur „Objektivierung“ einen fachkundigen Beisitzer wünscht, ist nicht einzusehen, warum in der Prüfungskommission alle Nicht-Fachkundigen jeweils eine eigene Stimme haben, aber gerade die Fachkundigen nicht. Die vorgeschlagene Änderung führt allerdings zu einer geraden Anzahl von Stimmberechtigten (oder besser Stimmverpflichteten), womit entsprechend der derzeitigen Rechtslage (§ 35 Abs. 4 SchUG) ein Dirimierungsrecht des Vorsitzenden notwendig wird.
Auch der Schulleiter kann Prüfer sein.
Einen Fachvorstand gibt es in der AHS nicht.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42b:
Abs. 1: Der Prüfungskommission bei der Vorprüfung soll u.a. der „Fachvorstand“ angehören. Da die AHS über keine Fachvorstände verfügt, ist dieser Passus ersatzlos zu streichen.
Abs. 2 Z 1: Die bisherige Formulierung in § 35 Abs. 1 SchUG wird den Intentionen der jeweiligen Schulart besser gerecht und verlangt diese in Z1 zu übernehmen.
Abs. 2 Z 2: Der Schulleiter sollte unbedingt der Prüfungskommission angehören. Eine Vertretung sollte daher nur in Ausnahmefällen erfolgen(z.B. Krankheit).
Abs. 3: Der „Fachvorstand“ ist nur in Verbindung mit der BHS sinnvoll (siehe oben).
Sowohl Prüfer als auch Beisitzer sollten jeweils eine Stimme bei den Abstimmungen haben. Der Vorsitzende soll bei Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht haben.
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42c:
Abs. 2: Die ÖPU-NÖ fordert, dass die Hauptprüfungen wie bisher (§ 36 SchUG) in den letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden haben. Eine Ausdehnung der Frist auf zehn Wochen geht auf Kosten der Unterrichtszeit und stellt eine unnötige Verkürzung des Unterrichtsjahres und somit der zum Lernen und zum Wiederholen zur Verfügung stehenden Zeit dar.
Abs. 2 Z 3: Die ÖPU-NÖ fordert folgende Änderung:
„3. im Übrigen
innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen
ab dem letzten ersten Montag im Jänner Februar
und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.“
Begründung: Die im Entwurf vorgesehene Textierung bewirkt, dass die Klausuren mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Semesterferien eines Bundeslandes fallen.
Abs. 3 Z 2: Der zweite Prüfungstermin für die Klausurarbeiten sollte nicht zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung liegen, sondern im zeitlichen Rahmen der mündlichen Prüfung, allenfalls unmittelbar davor oder danach. Einerseits würde der größere zeitliche Abstand zum ersten Klausurtermin dem Kandidaten mehr Gelegenheit geben, an der Behebung allfälliger Lerndefizite zu arbeiten, andererseits erübrigt sich dann die Verkürzung des Unterrichtsjahres (siehe unsere Anmerkungen zu Abs. 2). Auch nach der derzeitigen Rechtslage (§ 18 Abs. 8 RPVO) sind bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Abs. 3 Z 3: Die ÖPU NÖ fordert folgende Änderung:
Für die einzelnen
Prüfungsgebiete die mündliche Prüfung der
mündlichen Prüfung durch die Schulbehörde erster Instanz.
Begründung: Die Festlegung der Termine für die einzelnen Prüfungsgebiete erfordert eine Detailplanung, die von der Anzahl der im jeweiligen Prüfungsgebiet antretenden Kandidaten abhängt. Diese Detailplanung könnte den LSR/SSRfW überfordern und soll daher wie bisher am Schulstandort stattfinden.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42c:
Abs. 2: Die Schulaufsicht vertritt die Auffassung, dass die Hauptprüfungen wie bisher (siehe § 36 SchUG) in den letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres
stattzufinden haben. Eine Ausdehnung der Frist auf zehn Wochen geht auf Kosten der Unterrichtszeit.
Abs. 3 Z 2: Der zweite Prüfungstermin für die Klausurarbeiten sollte nicht zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung liegen, sondern im zeitlichen Rahmen der mündlichen Prüfung.
(Stellungnahme LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42d Abs. 1:
Die ÖPU-NÖ fordert folgende Änderung:
„(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1aa abzulegen.“
Begründung:
Die von uns geforderte Ergänzung entspräche der sinngemäßen Beibehaltung der jetzigen Rechtslage, die es einem Prüfungskandidaten erlaubt, ein Nicht genügend auszubessern. Diese Möglichkeit würde nun wegfallen.
Die Auswirkung der vorgesehenen Gesetzesänderung wird in den Erläuterungen übrigens nicht ganz korrekt dargestellt. Eine Schulstufe gilt gem. § 25 Abs. 1 SchUG auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in
höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend” beurteilt wurde. Auf das Wort „höchstens“ hat man in den Erläuterungen vergessen.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42d Abs. 1:
Der Absatz sollte durch eine Ergänzung, die sinngemäß der jetzigen Rechtslage entspricht, vervollständigt werden:
„(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1aa abzulegen.“
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42e Abs. 2:
Z 2: Die ÖPU-NÖ fordert folgende Änderung:
„2. für
die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters der
Schulbehörde erster Instanz,“
Begründung:
Im Sinne der Qualitätssicherung und Vergleichbarkeit zumindest innerhalb eines Bundeslandes fordert die ÖPU-NÖ in Hinblick auf die vorwissenschaftliche Arbeit die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage in Bezug auf die Themenstellung bei der Fachbereichsarbeit (§ 37 Abs. 2 Z 3 SchUG).
Z 3: Die ÖPU-NÖ verweist auf die Ausführungen in der Präambel. Die ÖPU-NÖ befürwortet zentrale Elemente als Teil von Prüfungen. Eine VOLLzentrale Klausur hingegen lehnen wir mit aller Entschiedenheit ab.
Standardisierte Elemente eignen sich zweifellos dazu, Qualitätsstandards zu sichern. Doch können bei einer zentralen Prüfung, die Berechtigungen vergibt und damit große Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg der jungen Menschen haben kann, im Gegensatz zu Bildungsstandards immer nur Mindeststandards abgeprüft werden. Es gilt hier Hürden zu definieren, über die einfach jeder kommen muss, der eine Studienberechtigung erhalten möchte. Wenn daher die gesamte Klausur zentral vorgegeben wird, kommt es zweifellos zu einer „Matura light“ (Copywright Mag. Michael Zahradnik). Kein Bildungspolitiker würde es politisch überleben, wenn österreichweit oder auch nur regional zu viele Personen diese Prüfung nicht schafften. Das Niveau würde sich zwangsläufig an den Leistungsschwächsten orientieren. Darüber hinaus würde sich die Aufmerksamkeit der Schule sehr schnell und fast ausschließlich auf diese zentral geprüften Fächer richten und „den Rest“ so behandeln, wie es einem Rest zu ergehen pflegt. In den zentral geprüften Fächern wiederum würde sich – auch auf Druck der Schüler und ihrer Eltern, und Eltern von leistungsschwachen Schülern
wäre es nicht einmal zu verdenken – der Unterricht auf die zentral vorgegebenen Themenstellungen konzentrieren – ein Teaching-to-the-test ohne Wenn und Aber.
Die ÖPU NÖ fordert daher eine TEILzentrale Klausur und schlägt folgenden Text vor:
„3. für
die einzelnen Prüfungsgebiete jedes Prüfungsgebiet der
Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche
Kompensationsprüfungen) zum Teil durch den zuständigen
Bundesminister und zum Teil durch den Prüfer im Einvernehmen mit der
Schulbehörde erster Instanz und“
Z 4: Die ÖPU-NÖ lehnt diese Formulierung mit Entschiedenheit ab. Sie entspricht nicht einmal dem auf der Website des BMUKK dargestellten Konzept. Die Vorgabe von verpflichtenden Themenbereichen durch die Fachlehrerkonferenz erscheint in Pflichtgegenständen wenig sinnvoll, in Wahlpflichtgegenständen sogar völlig unmöglich. Gem. Lehrplanverordnung ist es nämlich das Ziel des Wahlpflichtunterrichts, „den Schülerinnen und Schülern gemäß ihrer Interessen eine Erweiterung bzw. Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten.“ Dieses verpflichtend vorgegebene und sinnvolle Eingehen auf die Schülerinteressen kann eine Fachlehrerkonferenz bei Vorgabe von Themenbereichen aus prinzipiellen Gründen nicht bewerkstelligen. Und auch in den Pflichtgegenständen verlangen die Lehrpläne vom Lehrer Schwerpunktsetzungen und das Eingehen auf die Interessen der Schüler – daher können die Themenbereiche sinnvoll nur vom unterrichtenden Lehrer festgelegt werden.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und einer möglichst hohen Objektivität werden von der ÖPU-NÖ ausdrücklich begrüßt. Das im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Konzept gehört aber zweifellos überdacht.
Außerdem war bisher seitens des BMUKK immer die Rede davon, dass der Kandidat zwei Themenbereiche zieht, also durch Zufall auswählt, und sich dann für einen davon
entscheidet. Im Entwurf steht aber nun, dass der Kandidat aus den Themenbereichen „wählt“. Das würde bedeuten, dass nicht der Zufall die Themenbereiche bestimmt, sondern der Kandidat, d.h. dass der Kandidat sich lange vor der Prüfung entscheiden kann, welchen Themenbereich er wählen wird, und nur diesen einen Bereich lernt. Das wäre eine völlige Entwertung der mündlichen Prüfung.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42e Abs. 2:
Z 3: Die Schulaufsicht hat große Bedenken gegenüber einer vollzentralen Themenstellung und schlägt eine teilzentrale Themenstellung vor, wie sie auch in den Schulversuchen erprobt wurde:
„3. für jedes Prüfungsgebiet der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) zum Teil durch den zuständigen Bundesminister und zum Teil durch den Prüfer im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz und“
Z 4: Die Schulaufsicht verlangt die Streichung des Punktes Z4 in der vorliegenden Form, da die Lehrpläne vom Lehrer Schwerpunktsetzungen und das Eingehen auf die Interessen der Schüler verlangen – daher können die Themenbereiche sinnvoll nur vom unterrichtenden Lehrer festgelegt werden:
„4. für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung durch den jeweiligen Prüfer.
(Stellungnahme LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42e Abs. 5:
Die ÖPU-NÖ fordert die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage in Bezug auf die Funktion des Schriftführers, da diese mehr Flexibilität einräumt. Derzeit muss der Schriftführer nämlich nicht unbedingt Mitglied der Prüfungskommission sein. Die ÖPU-NÖ sieht auch bei einer neuen Form der Reifeprüfung keinerlei Notwendigkeit für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtslage.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42e Abs. 5:
Der Grund, die derzeitige Rechtslage in Bezug auf die Funktion des Schriftführers zu ändern, erschließt sich nicht aus dem vorgelegten Entwurf.
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42f Abs. 3:
Es ist internationaler Standard, dass die Antworten auf zentrale Fragestellungen auch zentral korrigiert und ausgewertet werden.
Der Punkt nach „abgelegt.“ in der letzten Zeile gehört gestrichen.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42f Abs. 4:
Die ÖPU-NÖ fordert folgende Änderung:
„(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung). Bei Nichteinigung von Prüfer und Beisitzer stellt der Prüfer den Antrag.“
Begründung:
Falls Prüfer und Beisitzer unterschiedlicher Meinung sind (Auch Gerichtsgutachter kommen manchmal zu unterschiedlichen Ergebnissen!), muss die Prüfungskommission trotzdem handlungsfähig bleiben. Diese Einschätzung scheint nun auch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu teilen, denn in den am 1. April 2009 aktualisierten Informationen zur Zentralmatura auf der Website des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur heißt es wörtlich:
„Hauptprüfer/in und Beisitzer/in müssen zu einem gemeinsamen Beurteilungsvorschlag kommen (und haben daher insgesamt eine Stimme); bei Nichteinigung macht der/die Hauptprüferin einen Notenvorschlag, über den abgestimmt wird.“
Die ÖPU-NÖ fragt sich nur, warum das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur das nicht so im Gesetzesentwurf dargestellt hat.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42f Abs. 4:
Die Schulaufsicht schlägt folgende Änderung vor:
„(4) Die
Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten
der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von
einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen
Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu
beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen
Prüfung).
Bei Nichteinigung von Prüfer und Beisitzer stellt der Prüfer den
Antrag.“
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Ad § 42f Abs. 6:
Die Beurteilungen haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 SchUG zu erfolgen. Das entspricht auch der derzeitigen Rechtslage. § 18 Abs. 6 SchUG lautet:
„(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“
Der Gesetzesentwurf und die Erläuterungen bleiben jegliche Erklärung dafür schuldig, wie das bei zentraler Aufgabenstellung gewährleistet werden kann. Vor Einführung zentraler Elemente bei der Reifeprüfung muss das geklärt sein!
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42g Abs. 2 Z 5:
Die ÖPU-NÖ stellt erfreut einen Sinneswandel im BMUKK fest. Bisher wurde uns mitgeteilt, dass die von uns geforderte teilzentrale Aufgabenstellung (ein Teil einer Prüfung wird zentral vorgegeben, der andere vom Prüfer) deshalb nicht möglich sei, weil bei der Beurteilung eine Vermischung eintrete und daher die Objektivität und Vergleichbarkeit nicht gesichert wäre. Unser Argument, dass wir gar keine Vermischung wollen, sondern zwei von einander unabhängige Beurteilungen, die beide im Reifeprüfungszeugnis ausgewiesen werden und beide mindestens auf Genügend lauten müssen, um die Reifeprüfung zu bestehen, wurde als „zu kompliziert“ zurückgewiesen. Nun ist es offensichtlich nicht mehr „zu kompliziert“. Es sind nun sogar drei Noten in einem Gegenstand möglich (Klausurnote; Note der mündlichen Kompensationsprüfung; Note auf die mündliche Reifeprüfung, wenn dieser Gegenstand auch mündlich gewählt wurde).
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42i Abs. 3:
Hier zeigt sich die Problematik der Einführung zentraler Elemente bei einer Abschlussprüfung in nur einer Schulart. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann jemand eine Zusatzprüfung in Darstellender Geometrie in Zukunft VOLLzentral an einer AHS oder VOLL „normal“ an einer HTL ablegen. Beide Prüfungen erteilen idente Berechtigungen.
(Stellungnahme ÖPU NÖ)
Ad § 42i Abs. 3:
Hier zeigt sich die Problematik der Einführung zentraler Elemente bei einer Abschlussprüfung in nur einer Schulart.
Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf kann ein Kandidat/eine Kandidatin eine Zusatzprüfung in Darstellender Geometrie in Zukunft zentral an einer AHS oder nach der derzeit gültigen Gesetzeslage an einer HTL ablegen. Beide Prüfungen erteilen idente Berechtigungen.
(Stellungnahme LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der vorliegende Entwurf etliche wesentliche Fragen offen lässt. Einige Beispiele mögen dies verdeutlichen:
So können Kompetenzen nur anhand konkreter Inhalte abgeprüft werden. Zentral Geprüftes muss sich daher in konkreten Inhalten in den Lehrplänen finden. Das ist bei den momentan gültigen Lehrplänen aber (noch) nicht der Fall.
Der Entwurf einer neuen Reifeprüfungs-Verordnung fehlt.
Vorgaben, nach denen Kandidatinnen und Kandidaten in Schulen mit schulautonomen Schwerpunktsetzungen ihre Prüfungsgebiete wählen müssen, bleiben unerwähnt.
Das vollständig ausgearbeitete und detaillierte Konzept sollte mindestens fünf Jahre vor der tatsächlichen Anwendung bei einer Reifeprüfung gesetzlich verankert werden.
Eine Verordnungsermächtigung allein enthält zu viele Unwägbarkeiten.
Es wäre grundsätzlich wünschenswert, auch in Zukunft tiefgreifende Veränderungen im Schulwesen vor deren Durchführung in Analogie zu der jahrzehntelang bewährten Form von Schulversuchen auf deren Machbarkeit zu erproben.
(Stellungnahme LSI HR Mag. Martha Siegel, LSI Mag. Brigitte Wöhrer und LSI Mag. Rainer Ristl)