Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

Vi1@bmask.gv.at

Wien, 7. September 2012

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft: Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits-
              marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-
              Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
              Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-
              Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Bundespflegegeldgesetz geändert
              werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)
             
GZ: BMASK-433.001/0004-VI/AMR/1/2012                                                                         

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu obigen Entwurf wie folgt Stellung:

 

  1. Allgemeines

 

Die Grundidee des Vorranges der Rehabilitation vor Pension wird ausdrücklich begrüßt. Dieser Grundsatz sollte auch auf den gesamten Selbständigenbereich ausgedehnt werden.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag fordert aber, dass in Abstimmung mit sonstigen Maßnahmen (fit2work) eine Umschulung primär auf Arbeitsplätze zu erfolgen hat, die im Unternehmen vorhanden sind, da ansonst die Gefahr der Rehabilitation in die Arbeitslosigkeit besteht.

 

Weiters erachtet es der Österreichische Landarbeiterkammertag als sachgerecht, einen Rechtsanspruch auf Rehabilitationskarenz analog der Bildungskarenz zu verankern. Es können dann in Absprache mit dem Dienstgeber geeignete Maßnahmen ergriffen werden, einen Arbeitnehmer für offene Stellen im Unternehmen umzuschulen (z.B. Forstarbeiter auf Forstwart). Der Österreichische Landarbeiterkammertag meint, dass nur bei Bündelung dieser Maßnahmen das Ziel erreicht werden kann, Dienstnehmer länger im Berufsleben zu halten.

 

Zusammenfassend müssen nachfolgende Eckpunkte erfüllt sein:

 

-       Die medizinische Rehabilitation muss jedenfalls Vorrang vor beruflicher Rehabilitation haben.

-       Umschulungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres sind realitätsfremd, verursachen nur Kosten und sind abzulehnen.

 

 

Marco D’Avianogasse 1 . 1015 Wien . Telefon 01/512 23 31 . Fax 01/512 23 31 -70

oelakt@landarbeiterkammer.at . www.landarbeiterkammer.at


- 2 -

 

-       Für Rechtsunterworfene muss der Bescheid einfach und verständlich gestaltet werden, sodass gerade für kranke Menschen die weitere Vorgehensweise völlig klar dargestellt wird.

-       fit2work darf sich nicht  ausschließlich auf Großbetriebe beschränken sondern muss auch in Kleinbetriebe im ländlichen Raum durch eine engere Vernetzung mit den PV Trägern wirksam werden.

 

 

  1. Besonderer Teil

 

Zu § 39 AlVG:

 

Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt soll bei Prüfung der Zumutbarkeit primär auf Arbeitsplätze im Betrieb Bedacht genommen werden. Alle Umschulungsmaßnahmen sollen vor allem auf eine Weiterbeschäftigung im Betrieb abzielen und der Bestand des Arbeitsverhältnisses so lange als möglich gewährt bleiben, weshalb ein Pensionsvorschuss auch bei aufrechtem Arbeitsverhältnis möglich sein muss.

 

§ 303 ASVG:

 

Die Prognose der Wiedereingliederung nach einer Umschulungsmaßnahme erfolgt gemäß den Erläuterungen nach abstrakten Vorgaben. Der Österreichische Landarbeiterkammertag hat große Bedenken, dass sich hier eine ähnliche Praxis wie bei den Verweisungsberufen in Sozialgerichtsverfahren herausbildet und letztendlich eine Rehabilitation in die Arbeitslosigkeit (vgl. Portier in berufskundlichen Sachverständigen-Gutachten) erfolgt.

 

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz:

 

Aufgrund der Verwertung einer Vielzahl von notwendigen personenbezogenen Daten und eine erhebliche Anzahl von beteiligten Institutionen bestehen durchaus datenschutzrechtliche Bedenken.

Der Österreichische Landarbeiterkammertag verlangt gesetzliche Rahmenbedingungen zum sorgfältigen und gesicherten Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten.

 

§ 303 Abs. 4 ASVG:

 

Sämtliche Maßnahmen müssen auch unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zumutbarkeit durchgeführt werden, sodass auf alle persönlichen Umstände und auf das sozialkulturelle Umfeld Bedacht genommen wird.

Der Österreichische Landarbeiterkammertag vermisst auch Regelungen für den Fall, dass sich herausstellt, dass die begonnene Umschulungsmaßnahme sich als offensichtlich nicht geeignet darstellt.

 

§ 307g ASVG:

 

Bei der Richtlinienerstellung sind jedenfalls die gesetzlichen Interessenvertretungen hinzuzuziehen.

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

 

 

 

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