An das Bundesministerium für Gesundheit
Radetzkystraße 2 1030 Wien
|
Ihr Zeichen GZ-96100/0005-I/B/9/2009 |
Ihr E-Mail vom 03. Mai 2009 |
Unser Zeichen HGD-374/09 HGR-517/09 ST 8.3
|
Datum 27. April 2009 |
Betrifft:
2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2.SRÄG |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist mit allen geplanten Änderungen betreffend die gesetzliche Unfallversicherung einverstanden. Lediglich zu § 176 Abs 3 ASVG besteht ein Problem insofern, als sowohl das Mutterschutzgesetz, als auch das Väter-Karenzgesetz auch im Bereich öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse Anwendung finden. Für diesen Bereich ist zwar im § 7 Abs 3 B-KUVG eine Unterbrechung der Unfallversicherung bei der Teilnahme einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung vorgesehen, jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass dieselben Personen den Unfallversicherungsschutz gleichzeitig auch nach § 176 Abs 3 ASVG in Anspruch nehmen. Bei Erkennen einer solchen Sachlage müsste zwar eine dem B-KUVG–zugehörige versicherte Person auf die Leistung nach diesem Bundesgesetz verwiesen werden können, zumal eine Versicherung nach dem B-KUVG stärker ist als ein gleichgestellter Unfall nach dem ASVG, wir regen jedoch vorsichtshalber an, eine Kollisionsnorm in § 176 Abs 3 vorzusehen:
„Dies gilt auch bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch beruflicher Schulungs- (Fortbildungs-)kurse im Sinne des Abs 1 Z 5 während einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl Nr. 651/1989, soweit dadurch nicht eine Versicherung gemäß § 7 Abs 3 des B-KUVG besteht.“
Mit freundlichen Grüßen
Der Generaldirektor
i.V.
Dr. Günther Weingessel