100/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 15.02.2011
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
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GZ.: BMI-LR2210/0042-II/10/a/2011
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Wien, am 10. Februar 2011
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An
Frau Präsidentin des Nationalrates Maga Barbara Prammer
Dr. Karl-Renner-Ring 3 1017 Wien |
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Albert
Grasel Org.-E-Mail:
bmi-II-1-b@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlament Allgemein Stellungnahme zur Petion Nr. 64 "Kinder gehören nicht ins Gefängnis", T: 10.02.11, zu Zl. 2030/3429; |
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Stellungnahme zur Petition Nr. 64
„Kinder gehörten nicht ins Gefängnis“
(GZ. 17010.0020/1-L.1.3/2011 v. 13.11.2011)
Zur Petition Nr. 64 - „Kinder gehören nicht ins Gefängnis“ – ergeht folgende Stellungnahme:
Mit dem Instrument der Schubhaft wird grundsätzlich sehr maßhaltend umgegangen. Da in das Grundrecht auf Freiheit eingegriffen wird, muss jeder Einzelfall von der zuständigen Behörde ausführlich geprüft und begründet werden.
Die Kontrollmaßstäbe des Unabhängigen Verwaltungssenates und die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind dabei äußerst streng. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen genau geprüft werden und es hat eine individuelle Abwägung zwischen dem Eingriff in die persönliche Freiheit einerseits und dem konkreten Sicherungsbedürfnisses andererseits zu erfolgen.
Kinder, d.h. Personen von 0 - 13 Jahren, werden nicht in Schubhaft genommen. Schubhaft bei Minderjährigen über 14 Jahren darf nur in begründeten Einzelfällen anzuordnen werden. Vorrang hat hierbei die Anordnung gelinderer Mittel.
Von der Anwendung gelinderer Mittel darf nur dann Abstand genommen werden, wenn die Behörde Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auf diese Weise nicht erreicht werden kann.
Die Festnahme im Auftrag der Behörde oder aus eigenem ist keine Schubhaft (welche mit Bescheid verhängt wird) sondern die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Notwendige Eingriffe in die persönliche Freiheit im Rahmen der Sicherung der Rückführung bzw. -überstellung von Familien werden möglichst schonend durchgeführt.
Die Rückführung von Familien mit Kindern ist dabei eine der schwierigsten und sensibelsten Aufgaben für die Behörden und die Polizei. Das Bundesministerium für Inneres hat aufgrund jüngster Ereignisse die Vorgangsweise bei Abschiebungen von Familien evaluiert und in Umsetzung des entsprechenden Vortrags an den Ministerrat am 18.10.2010 mehrere Maßnahmen getroffen:
· Außerlandesbringungen von Familien werden nur mehr durch besonders geschulte Polizisten und Polizistinnen in Zivil durchgeführt, mit verdeckter Bewaffnung. Der Jugendwohlfahrtsträger wird verstärkter eingebunden, um eine kindgerechte Betreuung sicherzustellen.
· In Wien wurde die Familienunterbringung Zinnergasse geschaffen, um eine kurzfristige kindeswohlorientierte Anhaltung von Minderjährigen zu gewährleisten. Das Objekt mit 12 Wohneinheiten für je 1 Familie mit bis zu 5 Personen (2 Erwachsenen und 3 Kindern), Sanitätsstelle, Kinder- und Besucherbereich sowie Aufnahmebüro und Depot steht seit 19.11.2010 zur Verfügung. Kinder werden somit nicht mehr im Polizeianhaltezentrum angehalten.
· Die medizinische Betreuung sowie erforderliche Untersuchungen erfolgen im Allgemeinen durch den polizeiamtsärztlichen Dienst.
· Im Bundesministerium für Inneres wurde eine Ombudsstelle für Anfragen Betroffener und besorgter Bürger eingerichtet.
· Für einen österreichweit einheitlichen Vollzug auf hohem Standard wurde des Weiteren für bestimmte Fälle eine Koordinationsstelle für geplante Abschiebungen von Familien und minderjährigen Kindern geschaffen. Somit ist eine Außerlandesbringung nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres zulässig.
· Schließlich wurden im Dezember 2010 österreichweit Schulungsmaßnahmen zu Artikel 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, durchgeführt.
· Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Schubhaftregime aufgrund der Umsetzung der EU-Rückführungs-Richtlinie Änderungen und Verbesserungen erfahren wird. Dazu befindet sich gerade eine Novelle unter anderem des Fremdenpolizeigesetzes in Begutachtung. Dabei wird auf die derzeit in Begutachtung befindliche Novelle des Fremdenpolizeigesetztes wird verwiesen.
· So wird beispielsweise die bisher schon geübte Praxis, dass unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden dürfen, gesetzlich geregelt, ebenso wie die Möglichkeit, dass in Schubhaft befindliche Eltern, auf ihren ausdrücklichen Wunsch, gemeinsam mit ihnen Kindern untergebracht werden.
· Im Schubhaftbescheid sowie in der Rückkehrentscheidung sollen künftig - wie auch schon im Asylverfahren vorgesehen – „Spruch“ und „Rechtsmittelbelehrung“ in eine dem Fremden verständliche Sprache übersetzt werden, um ein besseres Verständnis für diese Maßnahme zu gewährleisten.
· Schließlich wird die amtswegige Überprüfung der Schubhaft durch den Unabhängigen Verwaltungssenat dahingehend gestärkt, dass diese nunmehr bereits nach vier Monaten - statt bisher sechs Monaten - durchgehender Haft zu erfolgen hat.
Entsprechend den Regelungen der Kinderrechtekonvention darf der Freiheitsentzug nur als letztes Mittel verwendet werden. Dies entspricht dem ultima ratio-Begriff im FPG 2005.
Abschließend wird festgehalten, dass auch aus aufenthaltsrechtlicher Sicht klare gesetzliche und nachvollziehbare Regelungen für gut integrierte Personen bestehen. Dass sich dabei die Neuregelung des „humanitären Aufenthaltsrechtes“ bewährt hat zeigt sich auch darin, dass seit in Kraft treten mit 1. April 2009 bis 29. Dezember 2010 bereits ca. 3.500 Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurden.
Für die Bundesministerin:
i.V. GenMjr Peter Scherer
elektronisch gefertigt