114/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 05.05.2011
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
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An die
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BMF - I/4 (I/4) |
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GZ BMF-310212/0006-I/4/2011 |
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Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 11. April 2011 unter GZ 17010.0020/39-L1.3/2011 übermittelte Petition Nr. 62 betreffend „faire und transparente Immobilienmakler-verordnung“ wird aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:
Einleitend wird ist darauf hingewiesen, dass die Verordnung über Standes- und Ausübungs-regeln für Immobilienmakler eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend ist und nicht in die Ressortzuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fällt. Daher wird auch nur auf die ersten beiden in der Petition vorgebrachten Forderungen eingegangen, da nur diese steuerliche Themenbereiche betreffen.
· Abschaffung bzw. ersatzlose Streichung der Rechtsgeschäftsgebühren auf Mietverträge
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch die Abschaffung von derartigen Bagatell-steuern in erster Linie eine budgetäre Frage darstellt. Eine Abschaffung würde somit einen weiteren Budgetposten darstellen, der aus heutiger Sicht nicht zusätzlich ausgegeben werden sollte.
Zudem ist in Österreich der Faktor Arbeit sehr hoch mit Abgaben belastet. Die Abschaffung von sonstigen Steuern (auch Bagatellsteuern) erhöht den Druck auf den Faktor Arbeit, da die Finanzierung des Staatshaushaltes neben der Umsatzsteuer immer mehr von Lohnsteuer und Sozialabgaben abhängt.
· Steuerliche Absetzbarkeit der Immobilienvermittlungshonorare (auch für Privatpersonen)
Die steuerliche Berücksichtigung von Immobilienvermittlungshonoraren müsste als eigener Sonderausgabentatbestand im § 18 EStG 1988 vorgesehen werden. Die Absetzbarkeit von Sonderausgaben ist jedoch grundsätzlich stark eingeschränkt, weil es sich um Ausgaben der privaten Lebensführung handelt. Die Absetzbarkeit ist somit ein besonderes Zugeständnis an die Steuerpflichtigen, stellt jedoch keine Notwendigkeit dar. Eine Ausweitung der Sonder-ausgaben würde dazu führen, dass auch Wünsche nach Aufnahme anderer Konsumausgaben in den Sonderausgabenkatalog formuliert werden, was aus steuerpolitischer Sicht vermieden werden sollte. Weiters führen indirekte Förderungen in der Regel zu relativ hohen Mitnahme-effekten und dadurch zu Ineffizienzen. Eine Ausweitung der steuerlichen Förderung kann zudem aus budgetärer Sicht nicht unterstützt werden und steht auch dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung entgegen.
5. Mai 2011
Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Wallner
(elektronisch gefertigt)