116/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 18.05.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Betreff: Petition Nr. 72 betreffend "Kein Sparen bei Kindern, Jugendlichen, Familien und Sozialem" überreicht vom Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt zum Ersuchen vom 11. April 2011, GZ:17010.0020/38-L1.3/2011, des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen, zu der Petition Nr. 72 des Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, betreffend Kein Sparen bei Kindern, Jugendlichen, Familien und Sozialem" wie folgt Stellung:

Zum Petitionspunkt Vorrang für Soziales! Kein Sparen bei Pflege!"


Durch die demografische Entwicklung und die steigende Lebenserwartung nimmt die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf kontinuierlich zu; aktuell beziehen rd. 435.000 Personen ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem der neun Landespflegegeldgesetze. Auch in den nächsten Jahren ist mit einer stetigen Zunahme der Anzahl der pflegebedürftigen Menschen zu rechnen, die - wie dies auch die letzten Jahre zeigen - jährliche Mehrausgaben verursacht, deren Anstieg es durch geeignete und sozial vertretbare Maßnahmen zu dämpfen gilt. Dies bedingte - auch unter dem Aspekt der Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung zu setzen - im Bereich der Pflegevorsorge entsprechende Änderungen, wobei jedoch soziale Härten vermieden werden sollten.

 

Im Jänner 2011 betrug die Anzahl der BezieherInnen nach dem Bundespflegegeld- gesetz 362.988 Personen.

Im Jahr 2010 betrug der Aufwand des Bundes für Leistungen nach dem Bundespfle- gegeldgesetz rd. 2,002 Mrd. Euro. Für das Jahr 2011 wurde ein Betrag von rd. 2,118 Mrd. Euro budgetiert. Im Bereich der Länder hat der Aufwand für Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen im Jahr 2009 rd. 361,7 Mio. Euro betragen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Zugangsschwelle zum Pflegegeld im internationalen Vergleich in Österreich verhältnismäßig niedrig ange- setzt ist: In Deutschland sind 2,6% der Bevölkerung im Pflegesystem, im OECD- Schnitt rund 2,3%, in Österreich ist dieser Anteil mit 5,1% mehr als doppelt so hoch (Quelle: Source OECD Health Data 2010).

Als budgetbegleitende Maßnahme wurde daher im Rahmen des Budgetbegleitgeset- zes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirkung 1. Jänner 2011 die im internationalen Vergleich niedrige Einstiegsschwelle für die Gewährung des Pflegegeldes in den Stu- fen 1 und 2 moderat angehoben. Für mittel und schwer pflegebedürftige Menschen bleibt hingegen der Zugang zu den höheren Pflegegeldstufen unverändert, da diese im Regelfall in Relation einen größeren Aufwand für ihre Betreuung und Hilfe haben.

Durch die Änderung der Zugangskriterien in der Stufe 1 und in der Stufe 2 um jeweils 10 Stunden kam es zu keiner Änderung der Relation zwischen diesen beiden Stufen. Darüber hinaus wurde die in der Pflegegeldstufe 2 nach der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage bestehende große Bandbreite von 76 bis 120 Stunden durch- schnittlichem monatlichem Pflegebedarf durch die Erhöhung der Stundenanzahl in dieser Pflegegeldstufe angepasst.

Wegen des besonders schutzwürdigen Personenkreises wurde auf vorhandene Ein- stufungen der pflegebedürftigen Menschen Bedacht genommen und eine Kürzung der vor Inkrafttreten dieser Novelle zuerkannten Pflegegelder vermieden. So wird etwa keine Kürzung des Pflegegeldes in jenen Fällen vorgenommen, in denen im Rahmen einer Nachuntersuchung ein zeitlicher Pflegebedarf festgestellt wird, der sich aufgrund der geänderten Anspruchsvoraussetzungen bei der Einstufung auswir- ken würde.

Darüber hinaus wird das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 bei Zutreffen der Vorausset- zungen in der bisherigen Höhe gewährt, wenn der Antrag bereits vor dem 1. Jänner 2011 eingebracht wurde, die Zuerkennung des Pflegegeldes jedoch erst nach die- sem Zeitpunkt erfolgt. Niemand soll durch längere Verfahren benachteiligt werden. Eine Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes ist nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Auch jene Fälle sind davon umfasst, in denen es aufgrund eines Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund durch die gesetzliche Änderung zu einem Entfall oder einer Minde- rung des Pflegegeldes kommen würde. Ebenso kommt diese Schutzbestimmung auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen das Pflegegeld befristet zuerkannt wurde und keine Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist; diese Regelun- gen gelten auch für gerichtliche Verfahren.

Trotz der moderaten Anhebung der Einstiegsschwelle ist mit jährlich rd. 50.000 Neu- zugängen zu rechnen.

Darüber hinaus wurde mit der zitierten Novelle das Pflegegeld der Stufe 6 erhöht, wodurch rd. 13.000 schwerst pflegebedürftigen Menschen über 200,- pro Jahr zu- sätzlich zur Inanspruchnahme der erforderlichen Pflege und Betreuung zur Verfü- gung stehen werden.

In ihrer Tagung am 16. März 2011 fasste die Landesfinanzreferentlnnenkonferenz zur Sicherung der Pflegefinanzierung & Verwaltungsreform Pflegegeld" den ein- stimmigen Beschluss, dass Bund und Länder eine Verwaltungsreform im Bereich des Pflegegeldes anstreben, mit dem Ziel, dass die Gesetzgebungs- und Vollzie- hungskompetenz des Landespflegegeldes vom Bund mit Wirkung 1. Jänner 2012 übernommen wird.

In diesem Sinne wurde am 15. April 2011 der Entwurf eines Pflegegeldreformgeset- zes 2012 in Begutachtung versendet, der die Übernahme der Landespflegegeldfälle in die Kompetenz des Bundes mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 vorsieht.

Derzeit beziehen rd. 70.000 Personen ein Pflegegeld nach den Landespfle- gegeldgesetzen. Die Übernahme dieser Landespflegegeldfälle soll in den Zuständig- keitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz erfolgen.

In sozialer Hinsicht soll der gegenständliche Gesetzesentwurf insofern Auswirkungen für die Situation pflegebedürftiger Menschen haben, als durch die geplanten Maß- nahmen eine einfachere und effizientere Struktur im Bereich der Pflegegeldent- scheidungsträger geschaffen wird. Überdies ist dadurch auch eine Beschleunigung der Pflegegeldverfahren zu erwarten.


Im Bereich der Länder und Gemeinden wird es durch die Übertragung der Entschei- dungskompetenz von den Ländern auf den Bund zu Verwaltungseinsparungen sowohl im Bereich der Vollziehung als auch in jenem der Legistik kommen.

Auch verursacht die Abfederung der künftigen demografischen Entwicklung und die Sicherung sowie der Aus- und Aufbau der Versorgungslage mit bedürfnisgerechten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege die Notwendigkeit der Setzung von Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Pflegedienstleistungs- bereiches.

 

Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen wurde im Rahmen der Landesfinanzreferentlnnenkonferenz vom 16. März 2011 im Beisein des Herrn Bun- desministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Herrn Bundesmi- nisters für Finanzen zum Top Einrichtung eines Pflegefonds" folgender Beschluss gefasst:

       Bund und Länder kommen am 16. März 2011 überein, dass Länder, Städte und Gemeinden bei der Bewältigung der zu erwartenden Pflegedienstleistungen zu- sätzlich unterstützt werden.

       Zu diesem Zweck soll ein Pflegefonds dotiert werden.

       Nach FAG-Schlüssel beteiligen sich der Bund zu 2/3, Länder und Gemeinden zu 1/3.

       Die Gesamthöhe beträgt für 2011-2014   685 Mio. Euro, und zwar für das Jahr 2011    100 Mio. Euro, für das Jahr 2012    150 Mio. Euro, für das Jahr 2013  200 Mio. Euro, und für das Jahr 2014  235 Mio. Euro.

       Die Mittel dürfen ausschließlich für die Pflege verwendet werden.

       Die Ausschüttung dieser Gelder wird in einem Bundesgesetz auf Basis des § 12 Abs. 2 F-VG (Pflegefondsgesetz) geregelt. Dieses beinhaltet die Schaffung einer adäquaten österreichweiten Pflegedienstleistungsstatistik und die Regelung der Auszahlung der Mittel auf Basis von Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam fixierter, transparenter Kriterien.

       Die Mittelaufteilung auf die Bundesländer erfolgt nach dem im jeweiligen Jahr geltenden Bevölkerungsschlüssel. Die Aufteilung im Innenverhältnis zwischen Land und Gemeinden erfolgt nach tatsächlichen und nachgewiesenen Netto- Aufwendungen für Pflegedienstleistungen.

       Eine Arbeitsgruppe zur Strukturreform im Pflegebereich hat bis Ende 2012 Er- gebnisse vorzulegen, die eine Überführung dieser Lösung in den nächsten Fi- nanzausgleich vorschlägt."

Dieser Einigung zwischen Bund und Ländern entsprechend ist derzeit der Entwurf für ein Pflegefondsgesetz nebst Materialien in Vorbereitung.


Weiteres wird in Bezug auf Menschen mit Beeinträchtigungen darauf hingewiesen, dass die Dotierung der Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung aus dem Bundeshaushalt im Jahr 2011 in beinahe unverändertem Ausmaß wie 2010 erfolgt. Insgesamt stehen dem Bundessozialamt für die Integration von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt heuer rd. 155 Mio. Euro zur Verfügung. Ein deutlicher Schwerpunkt liegt dabei auf der Erstintegration von Jugendlichen mit Beeinträchtigung, der für das gesamte weitere Berufsleben be- sondere Bedeutung zukommt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Mag. Manfred Pallinger

Elektronisch gefertigt.