123/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 27.05.2011
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2139 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in: Mag. Thomas Haid
BMJ-Pr4528/0006-Pr 1/2011

An die
Parlamentsdirektion
Parlament
1017 Wien
Zu Handen:
Mag. Gottfried Michalitsch
Leiter des Nationalratsdienstes
Per E-Mail: stellungnahme.petbi@parlament.gv.at
Betrifft: Petition Nr. 54 „Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften – Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern“
Das Bundesministerium für Justiz nimmt zur Petition Nr. 54 „Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften – Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern“ wie folgt Stellung:
Nach § 1 Abs. 3a Bundesforstegesetz 1996 dürfen strategisch wichtige Wasserressourcen (außer an Gebietskörperschaften) nicht verkauft werden. Dabei handelt es sich aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung – aber um ein Verkaufsverbot ohne Nichtigkeitssanktion. Unabhängig davon sind die Länder
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mangels rechtlichen Interesses nicht berechtigt, die Feststellung zu begehren, dass ein zwischen dem Bund als Verkäufer und einem Privatrechtssubjekt als Käufer geschlossener Kaufvertrag nichtig ist, wenn ihre Rechtsposition nicht unmittelbar tangiert ist. Ein solches Feststellungsurteil führt nach Ansicht des OGH aber ohnehin nicht zur Aufhebung und Rückabwicklung der Kaufverträge im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Auch das im Grundbuch eingetragene Eigentum des Käufers bleibt unberührt.
Wenn das von der Petition angestrebte Ziel erreicht werden soll, müsste wohl klargestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, das heißt es müsste gesetzlich ein Verkaufsverbot mit Nichtigkeitssanktion verankert werden.
Darüber hinaus müsste den Ländern und Gemeinden über die Möglichkeit einer Feststellungsklage hinaus die Möglichkeit zu einer zielführenden gerichtlichen Geltendmachung eröffnet werden, also ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch eingeräumt werden, die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu begehren.
Eine solche Regelung würde aber im Rechtsverkehr zu einer massiven Rechtsunsicherheit führen, weil für den Erwerber vorab nicht ersichtlich ist, dass das Rechtsgeschäft wegen des (wenig konturierten) Umstands „strategisch wichtiger Wasserressourcen“ nichtig sein könnte. Dazu kommt, dass die Möglichkeit für einen Dritten - dessen Rechtsposition nicht unmittelbar betroffen ist - im ordentlichen Rechtsweg auf zivilrechtliche Rechtspositionen anderer Einfluss zu nehmen, dem österreichischen Recht, soweit ersichtlich, bislang nicht bekannt ist und somit eine „Anomalie“ der Rechtsordnung darstellen würde.
Wien, 25. Mai 2011
Für die Bundesministerin:
Dr. Wolfgang Kirisits
Elektronisch gefertigt