125/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 08.06.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

RECHT

Sektion I

 

 

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

L1.3 Ausschussbetreuung NR

Parlament

1017 Wien

Wien, am    20.05.2011

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Ihre Nachricht vom

17010.0020/44-L1.3/2011                    BMLFUW-                          R. Schmidl

11.04.2011                                           LE.4.2.6/0076-I/3/2011     6653

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 54

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 54 betreffend Bundesforste" neuerlich Stellung:

Ob strategisch wichtige Wasserressourcen auf einer Verkaufsfläche vorliegen, wird seitens der österreichischen Bundesforste AG bereits vor etwaigen Verkaufsüberlegungen zu allen Liegenschaftsverkäufen geprüft. Einschließlich der Überprüfung durch den Aufsichtsrat ist ein vierstufiges Prüfungsverfahren vorgesehen.

Näher getreten wird einem Verkauf nur dann, wenn dieser mit der Grundverkehrsstrategie in Einklang steht, die wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Aspekte berücksichtigt.


Der Gesetzgeber selbst hat in einer Ausschussfeststellung die Kriterien für das Vorliegen einer wichtigen  Wasserressource definiert. Darüber hinaus kommt auch das strenge Schutzregime des Wasserrechtsgesetzes zum Tragen.

Durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 ist sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbesserung von Liegenschaften investiert werden.  Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

 

Auch der VfGH hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 festgestellt, dass die Grundverkehrsaktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind.  Demnach haben die Länder bei einer Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens.

Die geltende Rechtslage im Bundesforstegesetz und die damit im Einklang stehende verantwortungsbewusste gängige Praxis der ÖBf AG erscheint ausreichend, um einen hinreichenden Schutz zur Sicherung strategisch wichtiger  Wasserressourcen  zu  gewährleisten. Dieser Schutzgedanke hat bereits derzeit höchste Priorität und bedarf dazu keiner weiteren gesetzlichen Verankerung.

Für den Bundesminister:
SC Dr. Franz Jäger

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