134/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 26.07.2011
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Stellungnahme zu Petition

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 21. Juli 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.107/0021-IK/1a/2011

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur       Petition Nr. 73 betreffend "Für eine sinnvolle Änderung der vorgelegten Ver-ordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Be-stimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Ver-anlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Beilage

 


 

 

 

 

 

Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

Soweit durch die Verordnung Ausübungsvorschriften geschaffen werden sollen, die ein tierschutzkonformes Verhaltenstraining von Hunden zum Ziel haben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Einwände gegen allfällige Neuregelungen. Wird darüber hinaus durch neue Vorschriften der Antritt des Gewerbes der Hundetrainer/innen unver­hältnismäßig erschwert oder be-hindern etwa nachträglich auferlegte, umfangreiche Qualifikationsanforderungen Hundetrainer/innen in ihrer befugt ausgeübten Tä­tigkeit, steht das Bundes-ministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Verordnungsvorhaben    
kritisch gegenüber. Dies wurde in der Stellungnahme des Ressorts zum          Begutachtungsentwurf so zum Ausdruck gebracht.

 

Es wurde mit der zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Gesundheit vereinbart, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend über die weiteren Schritte des Verordnungsvorhabens informiert wird.

 

Bei der Anmeldung eines freien Gewerbes muss die in Aussicht genommene    Tä­tigkeit hinreichend genau bezeichnet werden. In diesem Rahmen ist der     Anmel­der frei, einen passenden Gewerbewortlaut zu wählen. Eine einheitliche Bezeich­nung freier Gewerbe kann von der Behörde daher nicht erzwungen    werden, wohl aber kann bei der Beratung von Gewerbeanmeldern etwa durch die Gründerser­vicestellen der Wirtschaftskammer ein bestimmter Wortlaut         empfohlen werden (etwa Hundetrainer/in; Verhaltenstraining von Hunden).