147/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 13.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betr.:   Stellungnahme der Volksanwaltschaft zur Petition Nr. 104 betreffend Verbot von Kastenständen in der Schweinehaltung“ (GZ.: 17010.0020174-L1.3/2011)

Sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende!

Im Sinne des Gesprächs vom 12.10.2010 mit dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen bedankt sich die Volksanwaltschaft für die eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Problembereich, der wiederholt Gegenstand parlamentarischer Beratungen war. Die Haltungsbedingungen von Zuchtsauen ist auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens[1], in dessen Mittelpunkt der so genannte Kastenstand[2] steht.


Die Volksanwaltschaft hat vor Kurzem eine Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheit erhalten, in dem dieser ausführt[3]:

... Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in den vergangenen sieben Monaten zu keinem Zeitpunkt Vorschläge bzw. Bereitschaft zur Änderung der Haltung/Fixierung der Sauen in Abferkelbuchten signalisiert wurden, sehe ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Chance auf Herstellung des für die Erlassung der 1. Tierhaltungsverordnung erforderlichen Einvernehmens...

 

Wie schon im Vorjahr für den Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen aus der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Bürgerinitiative Nr. 20 betreffend "Verbesserung der tierschutzgesetzlichen Situation der Schweine in Österreich[4]" ableitbar war, gibt es angesichts neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse begründete Zweifel an der tierschutzgerechten Haltung von Schweinen im Kastenstand. Diese Erkenntnisse wurden seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) im Mai 2010 unter Verweis darauf, dass angesichts der ökonomischen Auswirkungen, die mit höheren Tierschutzstandards einhergingen, nur eine gesamteuropäische Lösung angestrebt werden kann, quittiert. Wörtlich heißt es z.B. dazu: ..."Das BMLFUW ist immer offen für Weiterentwicklungen im Bereich Tierschutz und gerne bereit, diesbezüglich Vorschläge von Expertengremien zu diskutieren. Allerdings muss dabei auch die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft berücksichtigt werden, wie auch in der Verordnungsermächtigung zur 1. Tierhaltungsverordnung in § 24 Abs. 1 TSchG festgelegt ist"[5].

Amtswegiges Prüfungsverfahren der Volksanwaltschaft:

2009 wurde eine Beschwerde zum Anlass genommen, ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Klärung der Frage der Gesetzeskonformität der auf Verordnungsebene geschaffenen Rechtslage einzuleiten.

Die Volksanwaltschaft ist - nach umfassender Würdigung aller eingelangen Stellungnahmen und Gutachten renommierter österreichischer Tierschutzexperten - zum Ergebnis gelangt, dass die Haltung von Zuchtsäuen in Kastenständen entsprechend der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 219/2010, gemäß der Anlage 5, (Z 3.1 sowie 3.2 und 3.3) zwangsweise mit massiven Einschränkung der Bewegungsfreiheit verbunden ist, was Schmerzen, Schäden und Tierleid hervorruft und deshalb den Intentionen des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010, nicht gerecht wird.


Am 27.9.2010 erging auf Basis der Expertisen eine einstimmige Missstandsfeststellung und Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft an den BMG, welcher aufgefordert wurde, unter Festlegung angemessener Übergangsfristen eine Änderung der in Kritik gezogenen Regelungen der 1. Tierhaltungsverordnung vorzunehmen.

 

Tierschutz stellt ein anerkanntes und bedeutsames öffentliches Interesse dar, was auch durch das 1996 durchgeführte Volksbegehren zur Schaffung eines Bundes-Tierschutzgesetzes Ausdruck gefunden hat[6].

Das im Nationalrat einstimmig beschlossene bundesweit einheitliche Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004 idF und die 1. Tierhaltungsverordnung, die gemeinsam mit 1.1.2005 in Kraft getreten sind, haben Vorgaben hinsichtlich der Maße baulicher Anforderung in Nutztierställen festgelegt. Die EU-Richtlinie 2001/88 EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen regelte damals schon unter anderem auch die verpflichtende Gruppenhaltung[7] tragender Sauen. Ebenso wurde vom Rat festgelegt, dass diese Richtlinie bis spätestens 1. Jänner 2003 in nationales Recht aller Mitgliedsländer umzusetzen ist[8]. Die Übergangsfrist läuft auch in Österreich mit 31.12.2012 aus.

Auch ab 2013 dürfen die Zuchtsauen damit immer noch ca. 10 Wochen pro Gebärzyklus in Kastenständen gehalten werden. Da Zuchtsauen durchschnittlich 2,5 mal jährlich befruchtet werden, verbringen sie nach Maßgabe der EU-Mindestanforderungen 6 Monate im Jahr im Kastenstand.

70% aller Sauenplätze wurden nach Darstellung des österreichischen Schweinezüchterverbandes bislang entsprechend EU-Mindeststandards eingerichtet; kleinere Schweinezuchten müssten diesen finanziellen Aufwand, ihre Stallungen neu einzurichten, bis 2013 noch bewältigen[9].


Auch im Bezug auf die Haltung von Zuchtsauen gilt die Maxime des § 1 Tierschutzgesetz, wonach der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf“ die Zielsetzung sein muss, uneingeschränkt.

Führende Medien des Landes, aber auch der damalige Bundeskanzler, Dr. Wolfgang Schüssel[10], bezeichneten das österreichische Tierschutzgesetz bei seiner Verabschiedung als eines der modernsten und schärfsten Tierschutzgesetze Europas. Die Vorreiterrolle Österreichs im Tierschutz wird von Interessensvertretern der Bauernschaft auch bezüglich der Schweinehaltung bis heute immer wieder selber betont[11].

Dies ist auch insofern zutreffend, als eine Analyse des - für die Beurteilung der Volksanwaltschaft maßgeblichen - Gesetzestextes zeigt, dass in keiner der bereits zitierten Bestimmungen der §§ 1, 2, 13 und 16 TSchG[12] davon die Rede ist, dass diese Regelungen gleichsam unter dem Vorbehalt (wie auch immer näher zu definierender) ökonomischer Markanforderungen stehen.

Lediglich im Rahmen der Vorgaben der Verordnungsermächtigung ist im § 24 Abs. 1 TschG davon die Rede, dass der BMG im Einvernehmen mit dem BMLFUW Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 leg. cit. genannten Haltungsbedingungen unter "Berücksichtung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der ökonomischen Auswirkungen zu erlassen hat.

Das zentrale Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft findet sich daran anknüpfend in der übermittelten Missstandsfeststellung und Empfehlung auf S.11 erster Absatz.

... "Bei der gebotenen systematischen Interpretation verbietet es sich nach Ansicht der Volksanwaltschaft, die gegenständliche Verordnungsermächtigung gleichsam als Generalermächtigung zu verstehen, mit der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes unter einen - auf die damit verbundenen ökonomischen Auswirkungen Bezug habenden - Vorbehalt gestellt und somit im Ergebnis im Verordnungsweg weitgehend relativiert werden können. Da keine Vorschrift des Unionsrechts den österreichischen Gesetzgeber daran gehindert hat, tierschutzrechtliche Standards vorzusehen, die über EU-Mindeststandards hinausgehen, muss die Tierhaltungsverordnung iSd B-VG nach dem in der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs längst anerkannten Grundsatz der doppelten Bindung nicht nur Unionsrecht, sondern auch innerstaatlichem Gesetzesrecht entsprechen. Wiederholte Hinweise auf die durch die Tierhaltungsverordnung umgesetzten EU-Mindesthaltungsvorschriften im Bereich der Schweinezucht leisten daher keinen Beitrag zur Klärung der Frage der Gesetzeskonformität der Vorschriften der ersten Tierhaltungsverordnung"...

Die rechtliche Einschätzung der Volksanwaltschaft bezüglich zwingender - und damit auch bei Erlassung der 1. Tierhaltungsverordnung maßgeblicher - Vorgaben des Tierschutzgesetzes vermochte der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, Gerhard Wlodkowski, nur bedingt zu teilen. Er hat seinen Standpunkt zu Beginn des heurigen Jahres in folgender Aussage zusammengefasst[13].

... "Wir stehen dem Ausbau des Biolandbaus in der Schweinehaltung genauso konstruktiv gegenüber, wie der Forschung zur Entwicklung und Verbreitung neuer und besserer Haltungssysteme. Tierschutz in der Nutztierhaltung ist jedoch ein verantwortungsvoller Abwägungsprozess zwischen dem Bedarf des Tieres, des Managements, der ökonomischen und ökologischen Machbarkeit sowie der Umsetzbarkeit am Markt."...

An anderer Stelle wird unter der Maßgabe, dass eine Änderung der bestehenden Regelung nicht befürwortet wird, auch als Vorwurf in Richtung Volksanwaltschaft[14]zum Ausdruck gebracht:

..."Österreichs Bauern sind es leid, ungerechtfertigt als Tierquäler dargestellt zu werden. Das Wohlbefinden unserer Schweine ist uns ein großes Anliegen, denn nur so kann heimisches Fleisch die hohen Qualitätsstandards erfüllen."...

Faktum ist, dass die Volksanwaltschaft in Bezug auf die öffentliche Darstellung ihres Prüfergebnisses in ihrer Wortwahl und in ihrem Auftreten sehr sorgsam darauf geachtet hat, ihre Kritik ausschließlich auf die 1. Tierhaltungsverordnung und jene Teile der Anlage 5 betreffend der erlaubten Kastenstandhaltung von Zuchtsauen zu fokussieren. Den heimischen Bäuerinnen und Bauern kann und darf in diesem Zusammenhang die Tierhaltung, soweit diese der geltenden Rechtslage entspricht, ganz sicher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Haltungsformen, die aus Tierschutzaspekten höchst problematisch sind, werden von deren Interessensvertretungen aber nicht nur als gesetzmäßig sondern auch als alternativlos dargestellt. Das ändert objektiv freilich nichts daran, dass im Tierschutz die angeblich hohen österreichischen Qualitätsstandards in der Schweinehaltung und -fleischproduktion derzeit 1:1 an den EU-Mindeststandards ausgerichtet sind. Die Volksanwaltschaft hat gerade deshalb den Versuch unternommen, einen sachlichen Diskussionsprozess einzuleiten, der ausschließlich vor dem Hintergrund des geltenden Tierschutzgesetzes zu führen ist und von ihr auch so geführt wird.

Was von den Vertretern der Bauernschaft, die für ihre Klientel Rechtssicherheit wünscht, geflissentlich übersehen wird, ist der Umstand, dass die in § 24 TSchG angelegte Regelungstechnik der in Verordnungsform gekleideten Nutztierhaltungsvorschriften per se kein "dauerhaftes Einfrieren technischer EU-Mindestnormen" garantiert. Aus den Gesetzesmaterialien[15] zu § 24 Abs. 1 TSchG ergibt sich vielmehr, dass die 1. Tierhaltungsverordnung samt ihren Anlagen den befassten Bundesministerien die Möglichkeit - und damit aber wohl auch die Verpflichtung - auferlegt, "diese Vorgaben möglichst einfach und rasch an Veränderungen in der Tierhaltungstechnik und an die laufend in Veränderung befindlichen Rechtsakte der Europäischen Union sowie an den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Tierschutzforschung anzupassen".

In den Gesetzesmaterialien heißt es ausdrücklich: "...Diese Regelungstechnik, welche auch dem Tierschutzrecht der Bundesländer (im Übrigen auch dem deutschen und Schweizer Tierschutzrecht) zugrunde liegt, trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Haltungsanforderungen vorwiegend um verrechtlichte fachwissenschaftliche Erkenntnisse bzw. um technische Normen und damit um eine dynamische Materie handelt."...

Einige europäische Länder haben die Kastenstandhaltung (weitgehend) aufgegeben und/oder orientieren sich in der Schweinehaltung nicht mehr ausschließlich an den EU-Mindeststandards[16].

Die Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft vom 27.9.2010 beruht im Kern auf solchen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen und der tierschutzrechtlichen Expertise von Univ. Prof. Dr. Josef Troxler, Leiter des Institutes für Tierhaltung und Tierschutz der Veterinärmedizinischen Universität Wien, sowie Univ. Prof. Dr. Christoph Winckler, Leiter des Instituts für Nutztierwissenschaften an der Universität für Bodenkultur[17].


Reaktion auf die Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft:

Der BMG hat der Missstandsfeststellung und Empfehlung der Volksanwaltschaft insoweit entsprochen, als am 3.3.2010 zu BMG-74100/0007-II/B/10/2011 ein Verordnungsentwurf in Begutachtung ging, der sich betreffend der Tierhaltung an die in der Schweiz geltenden Bestimmungen orientiert und die Kastenstandhaltung ferkelführender Sauen zugunsten freier Abferkelbuchten stark zurückdrängt. Das würde für die Haltung von Zuchtsauen ua. speziell bedeuten:

Ø  Abferkelbuchten müssten so gestaltet werden, dass sich die Muttersauen frei bewegen und ihre Ferkel ohne die Einengung von Abferkelgittern säugen können. Für einen Zeitraum, der am Ende des dritten Tages nach dem Ferkelwurf endet, ist nur im Einzelfall (aggressives Verhalten“, Gliedmaßenprobleme“) ihre Fixierung im Kastenstand möglich. Die Mindestfläche pro Abferkelbucht müsste laut Entwurf auf 5,50 m2 (derzeit 4 m2) angehoben werden. Zusätzlich wird die Einzelhaltung im Kastenstand nach Besamung auf insgesamt zehn Tage reduziert. Als Übergangsfrist wird im Verordnungsentwurf der Zeitraum bis 2020 vorgeschlagen.

Dass bei einem (weitgehenden) Kastenstandsverbot jedenfalls auch Übergangsregelungen vorgesehen werden müssten, steht für die Volksanwaltschaft außer Streit und wurde auch in der Missstandsfeststellung und Empfehlung vom 27.9.2010 ausdrücklich angeregt.

Die Änderung für die Kastenstandhaltung ohne Ferkel (Punkte 4 und 5 im Verordnungsentwurf, Punkte 3.1.1 und 3.2 in der Anlage 5) bedürfte keiner aufwendigen baulichen Maßnahmen. Anders ist dies aber bei der Haltung von Zuchtsauen, wo im Bereich der Abferkelbuchten zur Schaffung größerer Bewegungsfreiheiten Umbauten vorgesehen sind[18]. Im Hinblick darauf, dass die Mehrzahl der Betriebe in den letzen Jahren Investitionen tätigen mussten, um die EU-Mindeststandards ab 2013 erfüllen zu können, muss auch aus grundrechtlichen Überlegungen heraus auf Vertrauensschutzaspekte, die den Planungen und der Umstellung zugrunde liegen, auch bei einer Änderung der Tierhaltungsvorschriften entsprechend Rücksicht genommen werden.


Die eingelangten Stellungnahmen zum Entwurf des BMG sind auch in anderen Punkten kontrovers. So ist vom BMLFUW im Begutachtungsverfahren ua. eingewandt worden, dass Ferkel in freien Abferkelbuchten in größerer Zahl von Muttersauen erdrückt würden und deshalb von einem Anstieg der Ferkelverluste zwischen 360.000 und 640.000 Ferkeln pro Jahr ausgegangen werden müsse, was für sich ein neues Tierschutzproblem darstellen würde[19].

Univ. Prof. Dr. Troxler präsentierte am 20. Mai 2011 im Zuge einer von der Landwirtschaftskammer organisierten ganztägigen Veranstaltung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien eine Reihe von Studien, die Ferkelverlustraten bei Kastenständen in den Abferkelbuchten mit jenen in freien Abferkelbuchten verglichen haben. Bei 10 Studien war die Ferkelsterblichkeit annähernd gleich, einmal würden in den freien Buchten weniger Ferkel erdrückt und 4 Mal in den Kastenständen. Wenn allerdings - wie im Entwurf des BMG vorgesehen - nur freie Buchten mit einer Grundfläche von mehr als 5m2 zugelassen würden, wären seines Erachtens praktisch immer gleiche Ferkelverlustraten zu erzielen[20].

Univ. Prof. Dr. Troxler und Univ. Prof. Dr. Winkler haben nach Ende des Begutachtungsverfahrens in einer gemeinsamen Stellungnahme an das BMG vom 31.5. 2011 wörtlich ausgeführt:

....Zu den in den vergangenen Wochen stattgefundenen Diskussionen ist anzumerken, dass die Thematik Ferkelmortalität selbstverständlich ernst genommen wird. Aus der Gesamtschau der Literatur, insbesondere neueren internationalen Arbeiten ...ist zu erwarten, dass die Haltung von ferkelführenden Sauen ohne Fixierung in Praxisbetrieben in einem zum herkömmlichen Kastenstand vergleichbaren Leistungsniveau betrieben werden kann...

Die Forderung nach einer entsprechenden innerstaatlichen Anhebung von Tierschutzstandards in der Schweineproduktion wird aber sowohl vom BMLFUW als auch den bäuerlichen Interessenvertretungen abgelehnt[21]. Österreich sollte sich aber aus guten Grund jetzt schon überlegen, wo es 2025 stehen wolle, meinen Experten[22].


Ausblick - Daten

Österreichische Schweinebauern produzieren vor allem - aber nicht nur - Schweinefleisch für österreichische Konsumentinnen und Konsumenten (Selbstversorgungsgrad 2009 lag bei 106 %). Die in der Werbung idyllisch vorgeführte Freilandhaltung von Schweinen schlägt sich in der Realität nur in 2% Bioschweinefleischerzeugung nieder.

In der Beilage 2 angeschlossen ist eine aktuelle Studie des Instituts für empirische Sozialforschung IFES, der zufolge sich 80 % der österreichischen Bevölkerung für ein Verbot von Kastenständen ausspricht. Gemäß dieser Untersuchung wären Menschen bereit, für tierschutzgerechtere Haltungsformen mehr Geld beim Kauf von Schweinefleisch auszugeben.

Politische Verhandlungen, wie sie auch von der Volksanwaltschaft eingemahnt wurden, hätten zum Ziel haben sollen, Ausstiegsoptionen aus dem Kastenstand für heimische Erzeuger zu erarbeiten, sodass der Vorstoß von Bundesminister Stöger gleichzeitig auch eine Initiative zur Hervorhebung der Qualitätsvorteile österreichischen Schweinefleisches sein hätte können. Warum es nicht möglich sein soll, Alternativen zu entwickeln, um - ähnlich wie beim in Österreich vorgezogenen Legebatterienverbot - die Umsetzung des Kastenstandsverbotes verfolgen zu können, ist nicht nachvollziehbar.

Der BMG führt in seiner Stellungnahme zu GZ: BMG-74100/0094-II/B/10/2011 aus, dass sein Ressort parallel zu den mit dem BMLFUW geführten Gesprächen betreffend die von der Volksanwaltschaft angeregten Änderungen der 1. Tierhaltungsverordnung einen Entwurf für die Errichtung einer Fachstelle gem. § 18 Abs. 6 TSchG[23] erarbeitet hat, um so Herstellern von Aufstallungssystemen einen Anreiz zu bieten, Systeme, die den Ausstieg aus der Kastenstandhaltung gewährleisten können, zu entwickeln und auch in Österreich anzubieten, was in weiterer Folge Rechtssicherheit für die betroffenen Landwirte zu schaffen soll. Der Entwurf einer entsprechenden Verordnung soll demnächst - durchaus im Einvernehmen mit dem BMLFUW - der Begutachtung zugeleitet werden. Auch vor diesem Hintergrund sind aber seitens des BMLFUW keine Zugeständnisse in Bezug auf die Haltung von Sauen in Abferkelbuchten gemacht worden.


Der Schweinemarkt unterliegt keiner Abfederung durch die EU-Marktpolitik. Vor diesem Hintergrund verändern sich wegen der vorrangigen Fokussierung auf den Preiswettbewerb auch die mindestoptimalen Betriebsgrößen entlang der Wertschöpfungskette rasant. Wenn man sich die Datenlage zur Schweineproduktion[24] betrachtet, kann abgeleitet werden, dass 1995 noch ca. 3,7 Millionen Schweine von insgesamt 112.090 Betreiben versorgt wurden, während 2010 annähernd 3,13 Millionen Schweine in 30.805 Betrieben beheimatet waren. Die durchschnittliche Schweinezahl pro Haltung nimmt laufend zu. Die Bestandszahl stieg allein zwischen 2009 und 2010 von zuletzt 82,5 auf 101,4 Schweine pro Betrieb an (zum Vergleich: 1981 lag die Zahl noch bei 19 Schweinen, 1995 waren es 33 und im Jahr 2005 58,3 Schweine pro Haltung).

Die durch Übergangsfristen absehbare Umsetzung eines weitgehenden Kastenstandverbots würde für die heimischen Schweinebauern in der angespannten Wirtschaftslage zweifellos eine weitere Herausforderung darstellen. Vor dieser steht die Branche in Österreich aber ohnehin, weil Wettbewerbsbedingungen nicht nur innerhalb und außerhalb der EU-Staaten sondern auch zwischen den heimischen Schweinefleischerzeugungsbetrieben herrschen, was zur Verdrängung kleinerer Betriebe führt.

Ablesbar ist aus obigen Kennzahlen ein innerösterreichischer Konzentrationsprozess, der immer mehr an Dynamik gewinnen wird. Der Schlachthofpreis für 1 kg Schweinefleisch ist trotz aller Inflation und geänderter Rahmenbedingungen bei Futtermitteln etc. gegenüber 1987 real gesunken[25]. Dieser vom Markt erzwungene Produktionskostenrückgang belastet die Erzeuger und wird nur durch Intensivschweinezuchten und zu Lasten des Tierschutzes ausgeglichen. Im internationalen Vergleich ist die Schweinehaltung in Österreich zwar immer noch relativ klein strukturiert, allerdings hatten auch bei uns im Vorjahr bereits 37 Betriebe eine Kapazität von über 2.000 Plätzen[26].

Projektwerber, die wie zuletzt im steirischen Grallla[27] versucht hatten, eine Betriebsstätte mit rund 2080 Zuchtsauen (und damit rund 50.000 Ferkeln pro Jahr) neu anzusiedeln und genehmigen zu lassen, sahen sich jedenfalls dem erbitterten Widerstand der Gemeinde und der umliegenden Bevölkerung ausgesetzt. Die industrielle Schweinefleischproduktion in diesen Dimensionen ist international konkurrenzfähiger, hat aber mit der beschworenen Vorstellung vom "Feinkostladen Österreich" in der Tat aber wenig zu tun und schwächt zusätzlich die Wettbewerbsfähigkeit heimischer Kleinstbetriebe. Umweltbelastungen, die von groß dimensionierten "Schweinefleischfabriken" ausgehen, sind der Grund dafür, dass derartige Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind.


Angaben zu Kosten der Begrenzung und Sanierung von negativen Auswirkungen bestehender Tierhaltungen liegen dem BMLFUW nach eigener Darstellung aber nicht vor[28].

Weitgehend Markt bestimmend ist in Österreich seit Jahren die Konzentration des Lebensmittelhandels. Billa, Rewe, Spar und Hofer verfügen gemeinsam über einen Marktanteil von rund 80 % und nutzen ihre starke Position als Aufkäufer nicht nur zu besonders günstigen Einkäufen sondern auch zu Lockangeboten gerade auch bei Schweinefleisch und Wurstwaren, die zum Teil auch aus anderen EU-Staaten importiert werden.

Im Grünbuch der EU zur Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse bzw. der Mitteilung über die Qualität von Agrarerzeugnissen (EU-Kommission, 2009) steht das Thema Produktkennzeichnung im Vordergrund. Verbraucherbezogene Qualitätszeichen werden als ein zentrales marktkonformes Politikinstrument für komplexe Qualitätsthemen wie Klimaschutz, Herkunftsmarketing oder eben Tierschutz diskutiert. Besondere Qualitäten können sich im Handel aber nicht durchsetzen, wenn es nicht gelingt, am Produkt nicht mehr beobachtbare Prozesseigenschaften wie Umwelt-Klima- oder eben Tierschutz auf glaubwürdige Art und Weise zu kommunizieren.

Die Volksanwaltschaft unterstützt Bemühungen dahingehend, ein „Tierschutzlabel“ für Erzeugnisse, die preislich zwischen dem Standardmarkt und Bio-Fleisch angesiedelt sein könnten, einzuführen. Wenn Fleisch mit höheren Tierschutzanforderungen und entsprechenden Mehrkosten erfolgreich im Markt platziert werden soll, dann müssten allerdings mehrere Vertriebskanäle gleichzeitig erschlossen werden (insbesondere Einzelhandel, Fleischwarenindustrie und Gastronomie/ Großverbraucher), um so eine Mischkalkulation zu ermöglichen. Ein solches mittleres Marktsegment für tierschutzgerechtere Fleischprodukte ist bislang nicht entwickelt worden, obwohl die Öffentlichkeit über die Produktion von Lebensmitteln hinausgehende Erwartungen, die auch eine umwelt- und tierschutzgerechte Produktion erfassen, hat[29].


Für den Fall, dass das BMG und das BMLFUW in der Zuchtsauenhaltung im Zuge politischer Verhandlungen keinen Konsens in Bezug auf die Umsetzung tierschutzgerechter Änderung der Anlage 5 zur 1. Tierhaltungsverordnung gemäß § 24 Abs. 1 TSchG erzielen können, hat die Volksanwaltschaft bereits angekündigt, gemäß Art. 148e B-VG gegen Jahresende beim Verfassungsgerichtshof einen Verordnungsprüfungsantrag einzubringen zu wollen. Die Intention dafür liegt im Umstand begründet, dass die Fixierung von Zuchtsauen im Kastenstand vor während und nach der Geburt auf Basis fachwissenschaftlicher Expertisen nicht (mehr) zu rechtfertigen ist, was deshalb im Lichte der §§ 1, 2, 13 und 16 TSchG - nach Meinung der Volksanwaltschaft - gesetzwidrig ist.

Es kristallisiert sich in der wissenschaftlichen Forschung zum Thema Tierschutz eine integrative Herangehensweise heraus, die sich auf vier Schwerpunkte zur Beurteilung des Wohlbefindens landwirtschaftlicher Nutztiere stützt: Haltungssystem, Tierverhalten, Tiergesundheit und Managementpraxis. In diesem Zusammenhang wird insbesondere die Ausgestaltung der Haltungssysteme nach rein arbeitswirtschaftlichen bzw. produktionstechnischen und ökonomischen Aspekten kritisiert. Alle Initiativen auf parlamentarischer Ebene, die vor diesem Hintergrund darauf gerichtet sind, die Anstrengungen beider beteiligter Ressorts im Bereich des Tierschutzes aufeinander abzustimmen, werden ausdrücklich begrüßt.

Mit besten Grüßen



Betreff: Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen

Sehr geehrter Herr Volksanwalt,

lieber Peter!

Zu Deinem Schreiben vom 20. Mai 2011, GZ VA-BD-GU/0O37-A/1/2009, kann ich Dir mitteilen, dass von Seiten meines Ressorts neben der Teilnahme an diversen Veranstaltungen zum Thema der Zuchtsauenhaltung auch eine Reihe von Gesprächen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den betroffenen Verkehrskreisen geführt wurden.

Chronologie:

·         Im Vorfeld der Begutachtung bereits Gespräche mit dem BMLFUW

·         20.1.2011:1. Sitzung der Tierschutzkommission, BM Stöger informiert über Missstandsfeststellung der Volksanwaltschaft

·         3.3.2011: Entwurf geht in Begutachtung-Fristende: 4.4.2011

·         5.4.2011: Sitzung des Tierschutzrats, der Begutachtungsentwurf war ein TO-Punkt; der TSR hält mit Beschluss fest, dass die Haltung von Sauen in Kastenständen nicht den Forderungen des Tierschutzes entspricht

·         2.5-2011: Diskussionsveranstaltung des VGT (BMG vertreten durch SC Dr. Aigner)

·         13.5.2011: Gespräch mit einem niederländischen Vertreter zur Zuchtsauenhaltung (Dr. Damoser, DI Tschöp, MMag. Wöhrv)


·         17.5.2011: Diskussionsveranstaltung an der VetMed Universität zum Thema Tierschutz in der Zuchtsauenhaltung" von der Landwirtschaftskammer Österreichs (Referat von SC Dr. Aigner)

·         24.5.2011: Besprechung im BMG zwischen BMG (Dr. Aigner, Dr. Oberleitner- Tschan. Dr. Damoser, MMag. Wöhry) und BMLFUW (Dr. Jäger, DI Dr. Blaas): BMLFUW verspricht Kompromissvorschläge bis Mitte Juni.

·         10.6.2011: Sitzung der Tierschutzkommission im Parlament: BM Stöger hat zum Begutachtungsentwurf Stellung bezogen

·         15.6.2011: Besprechung mit Prof. Bo Algers (Schweden), welcher auf Initiative des VGT nach Österreich geladen wurde (BMG vertreten durch SC Dr. Aigner, Dr. Damoser, Dr. Loupal)

·         22.6.2011: Besprechung im BMG zwischen BMG und österr. Bauernbund, Landwirtschaftskammer Österreich, VÖS und BMLFUW.

Bislang konnte in den Gesprächen in den letzten sieben Monaten mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine tragfähige Einigung erzielt werden, wobei von Seiten der Landwirtschaft nicht nur die ökonomischen Folgen als Problem gesehen werden, sondern auch die Problematik, dass keine ausgereiften Systeme für ein freies Abferkeln zur Verfügung stehen. Einzig wurde in der Besprechung am 22. Juni 2011 den Änderungen hinsichtlich der Punkte 4 (verpflichtende Gruppenhaltung) und 5 (Einzelstandhaltung/ Einzelbucht) im Begutachtungsentwurf zugestimmt. Bei der Abferkelbucht (Punkt 6 im Begutachtungsentwurf) wurde in Aussicht gestellt, dass die Zeit vor dem Abferkeln von sieben auf fünf Tage reduziert werden kann. Alle anderen Verbesserungen in der Zuchtsauenhaltung werden abgelehnt.

Nachdem auch in den Gesprächen auf politischer Ebene kein anderer Kompromissvorschlag angeboten wurde, habe ich daher am 30. Juni 2011 mein Ressort beauftragt, den Begutachtungsentwurf zur Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung in weitgehend unveränderter Form dem BMLFUW zur Herstellung des erforderlichen Einvernehmens gemäß § 24 TSchG zu übermitteln, um so die Erlangung eines - aus meiner Sicht - akzeptablen Kompromissvorschlages zu erreichen. Die Rückmeldung, um die ich bis 4. Juli 2011 gebeten habe, ist nach wie vor ausständig.

 

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in den vergangenen sieben Monaten zu keinem Zeitpunkt Vorschläge bzw. Bereitschaft zur Änderung der Haltung/Fixierung der Sauen in Abferkelbuchten signalisiert wurden, sehe ich zum jetzigen Zeitpunkt keine Chance auf Herstellung des für die Erlassung der 1. THVO erforderlichen Einvernehmens.


Ich darf dir in dem Zusammenhang jedoch noch ergänzend berichten, dass parallel zu den Gesprächen betreffend Änderungen der 1. THVO von Seiten meines Ressorts ein Entwurf für die Einrichtung einer Fachstelle gemäß § 18 Abs. 6 TSchG erarbeitet wurde, um so Herstellern von Aufstallungssystemen einen Anreiz zu bieten, entsprechende Systeme, die den Ausstieg aus der Kastenstandhaltung gewährleisten, zu entwickeln und anzubieten und Rechtssicherheit für die betroffenen Landwirte zu schaffen. Der Entwurf einer entsprechenden Verordnung soll demnächst - durchaus im Einvernehmen mit dem BMLFUW - der Begutachtung zugeleitet werden. Jedoch wurden selbst vor diesem Hintergrund seitens des BMLFUW keine Änderungen betreffend der Haltung der Sauen in Abferkelbuchten in der 1. THVO zugestanden.

Die von Dir angeregte Kontaktaufnahme meines Ressorts mit Prof. Bo Algers hat wie oben ausgeführt bereits stattgefunden.

Diesem Schreiben lege ich eine von meinem Ressort neuerliche eingeholte gemeinsame Stellungnahme von Prof. Troxler und Prof. Winckler sowie vier Forschungsberichte bei.

Mit freundlichen Grüßen

Beilagen: 6









Betr.: Stellungnahme zu Petition Nr. 104 - Verbot von Kastenständen in der Schweinehaltung“ GZ.: 17010.0020174-L1.3/2011

Sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende!

Bezug nehmend auf die am 19. Juli 2011 übermittelte Stellungnahme der Volksanwaltschaft wird in der Beilage die letzte Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit nachgereicht.

Mit besten Grüßen

Die Vorsitzende:

Volksanwältin Dr. Gertrude BRINEK

Beilage



Betreff: Information Kastenstand

Sehr geehrter Herr Volksanwalt,

lieber Peter!

Bezugnehmend auf mein Schreiben vom 11. Juli 2011, GZ: BMG-90500/0028- l/A/15/2011 betreffend Haltung von Zuchtsauen in Kastenständen, in dem ich Dir von den von mir bzw. meinem Ressort bisher geführten Gesprächen bzw. den Bemühungen der vergangenen Monate berichtet habe, möchte ich Dir nun ergänzend Folgendes mitteilen:

Nachdem eine von mir erbetene inhaltliche, substantiierte Rückmeldung zu dem von mir vorgelegten Kompromissvorschlag seitens des BMLFUW, um die ich bis 4. Juli ersucht habe, ausblieb, fand am 26. Juli ein erstes persönliches Gespräch mit dem zuständigen Bundesminister Berlakovich in der Sache statt. An dem Gespräch nahmen auch Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, der VÖS sowie VertreterInnen des Tierschutzes (Wiener Tierschutzverein, VGT und 4 Pfoten) teil.

Dabei wurde als mögliche Lösung der von meinem Ressort unter Einbindung von Vertretern des BMLFUW erarbeitete Entwurf für die Einrichtung einer Fachstelle gemäß § 18 Abs. 6 TSchG diskutiert und es wurde übereingekommen, diesen - nach rascher Akkordierung auf Kabinettsebene - unverzüglich in Begutachtung zu schicken und während der Begutachtungsphase über angemessene und für alle Seiten akzeptable Übergangsfristen nachzudenken.

Mit der Fachstelle sollte Herstellern von Aufstallungssystemen ein Anreiz geboten werden, entsprechende Systeme, die den Ausstieg aus der Kastenstandhaltung

gewährleisten, zu entwickeln und anzubieten und Rechtssicherheit für die betroffenen Landwirte zu schaffen.

Der Entwurf wurde mehrmals auf Beamtenebene mit dem BMLFUW besprochen und war bereits in der Sitzung am 26. Juli auf Beamtenebene akkordiert. Letzte Fragen des Kabinetts des BMLFUW wurden ebenfalls beantwortet, so dass einer Begutachtung aus meiner Sicht nichts mehr im Wege stand. Das BMLFUW war und ist allerdings nach wie vor nicht bereit, den Entwurf einer allgemeinen Begutachtung zuzuleiten und sieht immer noch weiteren Gesprächsbedarf, der uns allerdings trotz mehrmaligem Nachfragen nicht näher kommuniziert wurde.

In der Zwischenzeit sind weitere vier Wochen vergangen, in denen vom BMLFUW kein inhaltlicher Beitrag kam und uns wurden Gespräche zur weiteren möglichen Akkordierung für Ende August angekündigt.

Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass in den mittlerweile acht vergangenen Monaten zu keinem Zeitpunkt Vorschläge bzw. ernsthafte Bereitschaft zur Änderung der Haltung/Fixierung der Sauen in Abferkelbuchten signalisiert wurden, sehe ich keine Chance mehr auf Herstellung des für die Erlassung der von mir vorgeschlagenen Änderung der 1. THVO erforderlichen Einvernehmens.

Selbst im Zusammenhang mit den im Zuge der Diskussionen angestrebten Überlegungen bezüglich der Verordnung zur Einrichtung einer Fachstelle ist eine den Ansprüchen des Tierschutzes gerecht werdende einvernehmliche Lösung mit dem BMLFUW nicht absehbar und ich ersuche Dich, dies abschließend zur Kenntnis zu nehmen.

Den erarbeiteten Entwurf für die Einrichtung einer Fachstelle gemäß § 18 Abs. 6 TSchG bringe ich Dir beiliegend zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage


Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Bewertung und Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkiinften und Heimtierzubehör (Fachstellen-/HaltungssystemeVO - FstHVO)

Aufgrund des § 18 Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz- TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010, wird - soweit diese Verordnung landwirtschaftliche Nutztiere betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt:

1.   die Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Durchführung von Bewertungen

a)      neuartiger serienmäßig herstellbarer Aufstallungssysteme und neuartiger technischer Ausrüstungen für Tierhaltungen,

b)     serienmäßig herstellbarer Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör zwecks Erlangung eines Tierschutz-Kennzeichens

sowie

2.  die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und die Kostentragungsregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen die Begriffe:

1.      In-Verkehr-Bringen: Herstellen, innergemeinschaftliches Verbringen oder Einfuhr von sowie Handel mit Produkten zur Verwendung für die Tierhaltung in Österreich;

2.      Produkte: Haltungssysteme. Stalleinrichtungen, Heimtiereinrichtungen, Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör sowie technische Ausrüstungen;

3.      Haltungssysteme (Aufstallungssysteme): die Gesamtheit von Stalleinrichtungen für die Haltung von Tieren, deren Haltungsanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung unterliegen;

4.      Stalleinrichtungen: in Haltungssystemen eingesetzte bautechnische, aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile oder Geräte oder Ausrüstungen;

5.      Heimtierunterkünfte: die Gesamtheit von Einrichtungsteilen, die zur Unterbringung von Heimtieren vorgesehen sind;

6.      Heimtiereinrichtung: Einrichtung oder Einrichtungsteil in einer Heimtierunterkunft;

7.      Heimtierzubehör: in der Heimtierhaltung eingesetzte Einzelteile oder Geräte;

8.      Technische Ausrüstung: alle in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren eingesetzte bau- oder aufstallungstechnische oder verfahrenstechnische Einzelteile und Geräte;

9.      neuartig: neuartig sind Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen, die bisher bei der Tierhaltung in Österreich nicht eingesetzt waren oder die sich in ihrer Gesamtheit oder hinsichtlich eines oder mehrerer einzelner Teile von bestehenden Systemen oder Ausrüstungen unterscheiden, sodass die Funktionsbereiche für oder die Nutzung durch die Tiere verändert wird.


Tierschutz-Kennzeichen

§ 3. (1) Das Tierschutz-Kennzeichen zur Ausweisung von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör als tierschutzgesetzkonform (§ 18 Abs. 8 TSchG) wird von der Fachstelle gemäß § 4 gestaltet.

(2)   Das Tierschutz-Kennzeichen ist mit einer Prüfnummer zu versehen, um es einem bestimmten von der Fachstelle bewerteten Produkt zuordnen zu können.

(3)   Die nähere Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens (Abbildung eines Musters) ist auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

Einrichtung der Fachstelle

§4. (1) Die Fachstelle, die über das entsprechende Personal verfügt, wird örtlich an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, am Institut für Tierhaltung und Tierschutz, eingerichtet und untersteht, ausgenommen in wissenschaftlichen Fragen, der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit.

(2)   Der Fachstelle kommt insoweit Rechtspersönlichkeit zu, als sie im Rahmen der Erbringung dieser Leistungen berechtigt ist, im eigenen Namen Verträge zu schließen und Vermögen und Rechte zu erwerben.

(3)   Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt.

(4)   Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben gemäß § 18 TSchG zulässt, kann die Fachstelle auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen erbringen.

Aufgabenbereich

§ 5. (1) Der Fachstelle obliegt:

1. die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,

2.      die Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung gemäß § 18 Abs. 8 TSchG,

3.      die Bewertung der geprüften Produkte auf Grund des Gutachtens gemäß Z 1 und 2,

4.      die Führung eines Registers über die geprüften Produkte.

(2)   Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrages über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Bewertungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß § 8 zu informieren.

(3)  Die Fachstelle hat Richtlinien hinsichtlich:

1. Details zur Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens unter Einbeziehung der Prüfnummer,

2.      Details zur Durchführung der Prüfung,

3.      Details über die Mindestinhalte des Gutachtens,

4.      der Kostensätze für die Erstellung der Gutachten und der Bewertung gemäß § 9 zu erarbeiten.

Genehmigung von Richtlinien

§ 6. Die im § 5 Abs. 3 angeführten Richtlinien sind von der Fachstelle binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen, soweit diese landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, sind diese auch von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu genehmigen. Mit der Genehmigung gelten die Richtlinien als erlassen. Die genehmigten Richtlinien sind unverzüglich auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

Prüfung eines Produktes und Erstellung eines Gutachtens

§ 7. (1) Wer ein Produkt zwecks Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 oder 8 TSchG begutachten lassen will, hat einen Antrag an die Fachstelle zu stellen.

(2) Mit dem Antrag sind alle zur Erstellung eines Gutachtens zur Bewertung notwendigen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Die vorzulegenden Unterlagen und Informationen müssen jedenfalls enthalten:

1. Name oder Firma und Anschrift,


2.     Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis des Inverkehrbringens.

3.     Bezeichnung des Produktes (Type, Markenbezeichnung) und Verwendungszweck,

4.    Herstellungsort,

5.     Produktinformation, die eine Prüfung möglich macht, wie insbesondere

 

a)      technische Angaben und Details,

b)     Zweck und Anwendungsbereich,

c)      Pläne,

d)  Angaben zu den Materialeigenschaften,

e)      Referenzbetriebe (soweit vorhanden),

6.  bereits vorliegende Gutachten, Prüfberichte oder wissenschaftliche Arbeiten.

Die Fachstelle ist berechtigt, jederzeit für die Erstellung des Gutachtens erforderliche ergänzende Unterlagen und Informationen einschließlich der allenfalls notwendigen Bereitstellung eines Prototyps von der Antragstellerin oder vom Antragsteller einzufordern.

(3)   Im Falle der Notwendigkeit praktischer Prüfungen sind diese von der Antragstellerin oder vom Antragsteller in einer Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. Der Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt, ist hierfür jedenfalls ein Prototyp zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auch für die allenfalls erforderlichen baulichen Maßnahmen und Einrichtungen Sorge zu tragen.

(4)   Die praktische Prüfung hat anhand der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien, insbesondere der Veterinärmedizin, der Ethologie, der Tierhaltungstechnik und des landwirtschaftlichen Bauwesens, sowie unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung zu erfolgen.

(5)        Die Fachstelle hat das Produkt aufgrund eines Gutachtens zu bewerten. Die Bewertung hat auszusprechen, ob das Produkt den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht oder  nicht entspricht.

(6)        Die Fachstelle ist zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die Bewertungen auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

Einrichtungen zur Durchführung praktischer Prüfungen

§ 8. (1) Die Fachstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen geeignete Einrichtungen nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. Im Fall der Notwendigkeit einer praktischen Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine dieser Einrichtungen mit der Durchführung dieser Prüfung zu beauftragen.

(2) Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. Unabhängigkeit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Hersteller oder der Herstellerin,

2.      durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung gewährleistet ist, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3.      die Einrichtung weist das für die Durchführung der Prüfung notwendige Fachwissen in den Bereichen Tierhaltung und Tierschutz auf,

4.      die Einrichtung verfügt über die geeignete und ausreichende personelle und sachliche Ausstattung.

(3) Die Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt,

l. hat der Fachstelle die für die Gutachtenserstellung und Bewertung erforderlichen, klar nachvollziehbaren wissenschaftlichen Ergebnisse der Prüfung zu liefern, die nach wissenschaftlichen Kriterien überprüfbar sein müssen, sowie nachvollziehbar dokumentiert und entsprechend aufbewahrt werden,

2.      ist zur Zusammenarbeit mit der Fachstelle verpflichtet und hat dieser alle notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3.      ist zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Kommunikation nach außen sowie etwaige Veröffentlichungen über Projekte dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Erlaubnis durch die Fachstelle und die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen,

4.  hat sicherzustellen, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abzubrechen. wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtig! wird.


Kostentragung für das Gutachten zur Bewertung

§ 9. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zur Bewertung zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens und die Bewertung richten sich nach den in der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.

Beschwerdemöglichkeit

§ 10. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller Einwände gegen die Bewertung durch das Gutachten, kann sie oder er eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Die Fachstelle hat das Produkt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragsteller durch eine andere Gutachterin oder einen anderen Gutachter der Fachstelle bewerten zu lassen. Gegen das Gutachten der Fachstelle über die neuerliche Bewertung besteht keine weitere Beschwerdemöglichkeit.

Allgemeine Bedingungen

§11. (1) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Fachstelle gegenüber Dritten. Der Leiter ist insbesondere für die Abgabe der Bewertung verantwortlich.

(2)   Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit oder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit beauftragten Personen Einsicht in die Bücher und Belege der Fachstelle sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen - alle jeweils im Original - bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen.

(3)   Alle Bücher und Belege sind zehn Jahre ab Übermittlung des Gutachtens sicher und geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Die Beschreibung der Systeme, das Gutachten und die Prüfnummer sind 50 Jahre aufzubewahren.

(4)   Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(5)   Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht über das Fachstellenpersonal aus. Sie oder er hat für die Anstellung des für die Erfüllung der Aufgaben der Fachstelle notwendigen Personals Sorge zu tragen.

Finanzplan

§ 12. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat im Voraus für jedes folgende Finanzjahr einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) vorzulegen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 4 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt. Das Finanzjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2)  Im Finanzplan sind sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der Fachstelle voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3)         Der Finanzplan für das folgende Finanzjahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterungen dem Bundesministerium für Gesundheit bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die Fachstelle auf Aufforderung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.

(4)         Der Finanzplan bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

Kostentragung für die Fachstelle

§ 13. (1) Der für die Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle in den ersten drei Jahren anfallende Mittelbedarf wird durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zu einer Höchstgrenze von 150.000,-- € für das Jahr 2011 sowie von jeweils 250.000,-- € für 2012 bis 2014 getragen. Die Mittel werden auf Grund der im Finanzplan für das jeweilige Jahr veranschlagten Höhe - unter Beachtung der oben genannten Grenzen - in Teilbeträgen im Vorhinein bis 31. Mai des jeweiligen Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit ausbezahlt.

 


(2) Die für das Jahr 2011 veranschlagten Mittel in Höhe von 150.000,-- € werden binnen acht Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung fällig, die Fristen der § 12 sowie des Abs. 1 sind dabei nicht anzuwenden.

Jahresabschluss

§ 14. (1) Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle hat bis 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit einen Jahresabschluss sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2)   Die zahlenmäßigen Nachweise müssen durch Originalbelege erfolgen und eine nachweisbare Aufgliederung aller mit der Fachstellentätigkeit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.

(3)   Mit dem Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftsführung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit die Leiterin oder den Leiter zu entlasten.

Rechnungshofkontrolle

§ 15. Die Gebarung der Fachstelle unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Die Fachstelle hat mit 1. Jänner 2012 ihre Tätigkeit aufzunehmen.


Vorblatt

Problem:

Mit der Novelle des TSchG durch BGBl, I Nr. 35/2008 wurde die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Einrichtung einer Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) dahingehend geändert, dass das Ergebnis der Bewertung durch diese Fachstelle bundesweit gültig ist.

Bis dato ist eine derartige Fachstelle nicht eingerichtet worden.

Ziele:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr die oben beschriebene Fachstelle eingerichtet werden. Damit wird das Ziel verfolgt, die Rechtssicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und Verbesserungen im Vollzug zu erzielen.

Alternativen:

Im Hinblick auf den Auftrag des Gesetzgebers keine.

Inhalt:

Es werden die Einrichtung und die Anforderungen an eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz zur Durchführung von Bewertungen serienmäßig hergestellter Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie von Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör sowie die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens und die Kostentragungsregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle geregelt.

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Bund entstehen in den ersten vier Jahren Kosten von insgesamt 900.000,-- € für Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Für die Antragstellerin oder den Antragsteller ergeben sich Kosten für die Bewertung und die Prüfung seines Produktes, abhängig von der Art des Produktes und des Umfanges der Prüfung.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Verordnung ist gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zu notifizieren.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß § 18 Abs. 6 TSchG ist vom Bundesminister für Gesundheit eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz einzurichten. Mit dem gegenständlichen Entwurf wird diese Fachstelle eingerichtet. Der Aufgabenbereich ist in § 18 Abs. 7 und 8 TSchG geregelt. Mit diesem Entwurf wird die Durchführung der Prüfung und Bewertung von neuartig serienmäßig hergestellbaren Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen, die Vergabe eines Tierschutz-Kennzeichens für serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör geregelt. Weiters wird die Finanzierung einerseits der Überprüfung und andererseits der Fachstelle festgelegt.

Finanzielle Auswirkungen:

Schwerpunkte der Arbeit in der ersten Phase der Tätigkeit der Fachstelle sind die Aufbereitung und Durchführung von Firmeninformationen, mit deren Hilfe auf die gesetzliche Situation und Möglichkeit der Zertifizierung hingewiesen wird, sowie die Ausarbeitung der Richtlinien. Weiters ist eine Marktanalyse durchzuführen. Das Verfahren wird Erfolg haben, wenn die Firmen von Anfang an miteinbezogen werden, da das Wissen der Fachstelle auch Neuentwicklungen beeinflussen kann.

Im ersten Jahr nach Errichtung der Fachstelle ist die Stelle des Leiters/Leiterin und des Sekretariates (50%) für die oben genannte Aufbauarbeit erforderlich. Als Arbeitsschwerpunkt ist im ersten Jahr der Schwerpunkt bei landwirtschaftlichen Nutztieren zu setzen. So ist die Besetzung der zweiten Expertenstelle (Schwerpunkt Heimtiere) erst nach Implementierung der Grundlagen erforderlich. Mittelfristig muss sichergestellt sein, dass die Personen auch gegenseitig die Stellvertretung wahrnehmen können.

Um eine Abschätzung der zu erwartenden Fallzahlen vornehmen zu können, wurde die Liste der bewilligten Systeme aus der Schweiz (wo ein vergleichbares System besteht) der Jahre 2010 und 2011 herangezogen und für die Österreichischen Verhältnisse adaptiert.

In Summe ergeben sich für die ersten beiden Jahre für Österreich etwa 50 Gesuche im Nutztierbereich und etwa 30 im Heimtierbereich.

Da in den ersten Jahren des Aufbaues die finanzielle Unabhängigkeit der Fachstelle nicht erwartet werden kann, werden vom Bundesministerium für Gesundheit maximal folgende Mittel zur Verfügung gestellt.

 

 

2011

in Euro

2012

in Euro

2013

in Euro

2014

in Euro

Sachaufwand

110.000

72.000

72.000

72.000

Personalaufwand

40.000

178.000

178.000

178.000

 

150.000

250.000

250.000

250.000

Für den Bund entstehen somit in den ersten drei Jahren Kosten von 900.000,-- € für Errichtung und Inbetriebnahme der Fachstelle.

Besonderer Teil

Zu§ l:

Der Regelungsinhalt ist durch § 18 Abs. 6 bis 11 TSchG vorgegeben.

Es soll eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz eingerichtet werden, die als zentrale sachverständige Stelle berechtigt ist, Bewertungen vorzunehmen um nachzuweisen, dass die Produkte tiergerecht bzw. tierschutzgesetzkonform sind. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des § 18 Abs. 8 TSchG ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben.

Zu §2:

Unter den Begriff „Produkte“ in Z 2 sind neben den explizit erwähnten Haltungssystemen, Stalleinrichtungen, Heimtiereinrichtungen, Heimtierunterkünfte und Heimtierzubehör auch all jene Einrichtungen zu subsumieren, die in Schlachthöfen. Handelsställen und Quarantänestationen zur Anwendung kommen. Darunter fallen zB Treibgänge in Schlachthöfen, Treibgänge in Handelsställen, Käfige, Terrarien, Aquarien etc.


Die in Z 6 genannten Einrichtungsteile, Geräte oder Ausrüstungen müssen nicht mit den Tieren in Berührung kommen. Das bedeutet, dass neben Käfigen, Aquarien, Terrarien, etc. beispielsweise auch Beleuchtungsmaterial und Lüftungsanlagen dazu zu zählen sind.

Zum Heimtierzubehör iSd Z 7 gehören beispielsweise Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Bodenmaterialien, Abschrankungen, Nest-, Bade- und Beschäftigungsmaterial.

Der Begriff „neuartig“ ist im Tierschutzgesetz nicht ausreichend definiert, sodass hier (Z9) eine Begriffsbestimmung erforderlich war. Festzuhalten ist dabei insbesonders, dass nicht jegliche Änderung eines Aufstallungssystems oder einer technischen Ausrüstung dazu führt, dass eine Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 TSchG erforderlich ist, sondern Neuartigkeit erst dann vorliegt, wenn durch die Änderung die Funktionsbereiche für oder die Nutzung durch die Tiere mehr als bloß geringfügig verändert wird.

Zu § 3:

Das Tierschutz-Kennzeichen ist mit einer Prüfnummer zu versehen, um missbräuchliche Verwendung zu vermeiden. Die genauere Ausgestaltung wird von der Fachstelle ausgearbeitet und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit genehmigt (behördlich genehmigtes Gütezeichen).

Zu § 4:

Die Fachstelle wird örtlich am Institut für Tierhaltung und Tierschutz der Veterinärmedizinischen Universität Wien angesiedelt, da hier Fachexpertinnen und Fachexperten aus den unterschiedlichen Bereichen vorhanden sind. Die Aufsicht über die Fachstelle hat das Bundesministerium für Gesundheit, demnach sind alle Unterlagen dem Bundesministerium für Gesundheit auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

Der Fachstelle kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist insbesondere berechtigt, im eigenen Namen Verträge (dies beinhaltet auch Arbeitsverträge) abzuschließen und Vermögen und Rechte zu erwerben. Die Leiterin oder der Leiter, welche oder welcher über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügt, wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit bestellt. Die Fachstelle hat über das notwendige Fachpersonal zu verfügen, um ihre Aufgabe wahrnehmen zu können (wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal).

Sie kann, wenn es die Erfüllung ihrer fachlichen Arbeit gemäß § 18 TSchG zulässt, weitere Aufträge annehmen; dies dient auch der Finanzierung der Fachstelle.

Zu § 5:

Für die Erstellung von Gutachten ist § 18 Abs. 7 und 8 TSchG maßgebend. Neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden und damit zur Haltung von Tieren verwendet werden, wenn das Produkt den Bestimmungen des TSchG und der darauf beruhenden Verordnungen entspricht oder aufgrund des anerkannten Standes der Wissenschaft und Technik das neuartige Produkt als gleichwertig einzustufen ist. Wenn die Vertreiberin oder der Vertreiber von serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör ihre oder seine Produkte mit einem Tierschutz-Kennzeichen versehen will, um zu dokumentieren, dass ihr oder sein Produkt tierschutzkonform ist, ist die Bestätigung durch ein Gutachten der Fachstelle erforderlich.

Über die geprüften Produkte hat die Fachstelle zu Dokumentationszwecken ein Register zu führen.

Die Fachstelle hat Richtlinien über das Design des Tierschutz-Kennzeichens, über den Ablauf der Prüfung, über die Inhalte des Gutachtens sowie über die Kostentragung zu erarbeiten.

Zu § 6:

Die auszuarbeitenden Richtlinien gemäß § 4 sind binnen Einjahresfrist nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen; im Falle von landwirtschaftlichen Nutztieren auch der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, da gemäß § 18 Abs. 6 TSchG bei landwirtschaftlichen Nutztieren das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen ist. Nach Genehmigung gelten die Richtlinien als erlassen und sind auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

 

Zu § 7:

Neuartig serienmäßig hergestellte Stallsysteme und Ausrüstungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese aufgrund eines positiven Gutachtens von der Fachstelle als dem Tierschutzgesetz entsprechend bewertet wurden. § 18 Abs. 8 TSchG beinhaltet eine freiwillige Prüfung jener Produkte, die schon auf dem Markt sind, die Antragstellerin oder der Antragsteller diese aber - aus Gründen der besseren Vermarktbarkeit ihres oder seines Produktes - mit dem Tierschutz-Kennzeichen versehen lassen will.

Sollte für die Bewertung eine umfangreiche praktische Untersuchung erforderlich sein, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Fachstelle darüber in Kenntnis zu setzen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann dann diese Prüfung veranlassen.

Jedenfalls notwendige Daten und Unterlagen für die Bewertung sind die in Abs. 2 genannten.

Weiters ist für die Durchführung der Prüfung ein Prototyp bereitzustellen.


Das endgültige Gutachten besagt lediglich, ob das Produkt den Anforderungen des TSchG und der darauf beruhenden Verordnungen entspricht oder nicht entspricht. Entspricht das Produkt, ist es positiv zu bewerten. Dies folgt dem Vorbild anderer Prüfungsordnungen wie beispielsweise jenem der Führerscheinprüfung gemäß § 10 FSG. Die Unterlagen der Prüfung sind jedenfalls zum Zwecke der Transparenz aufzubewahren.

Zur Information können im Gutachten auch gesondert Angaben zur Wirtschaftlichkeit des geprüften Produktes aufgenommen werden. Diese sind jedoch in die Beurteilung selbst nicht einzubeziehen.

Zu § 8:

Die praktische Prüfung erfolgt bei geeigneten Einrichtungen. Nach Zustimmung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit hat die Fachstelle die in Frage kommenden geeigneten Stellen auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen; damit hat auch die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Überblick über die möglichen Kooperationspartner, derer sie oder er sich für die praktische Überprüfung ihres oder seines Produktes bedienen kann.

Die Anforderungen an die Stellen, die zur Prüfung beauftragt werden dürfen, sind hier angeführt. Diese Stellen arbeiten eng mit der Fachstelle zusammen, welche bei der Prüfung die Aufsicht ausübt.

Wenn bei Durchführung eines Versuches absehbar ist, dass das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird, ist die Prüfung abzubrechen; ist bereits im Vorhinein absehbar, dass das Produkt eine Einschränkung des Wohlbefindens des Tieres mit sich bringt, ist eine praktische Prüfung jedenfalls zu unterlassen.

Zu § 9:

Die Kosten für die Bewertung und der praktischen Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 sind von der Antragstellerin oder vom Antragsteller zu tragen. Die Richtsätze, welche von der Fachstelle festgesetzt werden, richten sich nach dem durchschnittlich zu erwartenden Aufwand für die Bewertung. Bei Bemessung der Beiträge sind neben den Kosten für die Bewertung auch die laufenden Kosten für die Fachstelle [Verwaltungskosten (inkl. Personalaufwand), Sachaufwand] zu berücksichtigen.

Die Kosten sind im Voraus zu entrichten. Das heißt, dass der Bewertungsauftrag erst mit dem Einlangen der Zahlung zustande kommt.

Zu § 10:

Bei Einwänden gegen das Gutachten kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine begründete Mitteilung an die Fachstelle übermitteln. Diese hat dann das Produkt einer anderen Gutachterin oder einem anderen Gutachter als der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter zur neuerlichen Bewertung zuzuweisen. Die Kosten für die neuerliche Bewertung trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller. Eine weitere Bewertungsmöglichkeit bzw. eine weitere Überprüfung bei einer anderen geeigneten Stelle ist nicht möglich.

Zu § 11:

Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Fachstelle gegenüber Dritten und übt die Fach- und Dienstaufsicht über das Fachstellenpersonal aus.

Aus Transparenzgründen ist den Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit bzw. von diesem beauftragten Personen Einsicht in alle Unterlagen und der Zutritt an Ort und Stelle zu gewähren, die mit den Prüfungen der Fachstelle in Zusammenhang stehen.

Bücher und Belege sind zehn Jahre ab der Prüfungsdurchführung aufzubewahren; Bild- und Datenträger sind als geeignet anzusehen. Für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren sind die Beschreibung des Produktes, das der Bewertung zugrundeliegende Gutachten und die Prüfnummer; dies deshalb, weil gerade in den zu untersuchenden Produktbereichen die Systeme und Einrichtungen weit mehr als zehn Jahre in Betrieb sind.

Zu § 12:

Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle haben im Voraus für jedes Finanzjahr einen Finanzplan vorzulegen. Der Finanzplan bindet die Leiterin oder den Leiter der Fachstelle. Es sind dabei die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu berechnen; wenn eine Berechnung nicht möglich ist, sind diese allenfalls zu schätzen. Der Finanzplan für das Folgejahr ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres vorzulegen: wenn es für die Budgetierung des Bundeshaushaltes notwendig ist, bat die Fachstelle nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit eine Kostenschätzung vor diesem Termin abzugeben.

Zu § 13:

Da die Fachstelle vor dem Beginn ihrer Prüftätigkeit einzurichten ist, sind in den ersten drei Jahren die anfallenden Kosten vom Bundesministerium für Gesundheit im Vorhinein zu tragen. Danach wird diese Regelung zu evaluieren sein. Es wird jedoch derzeit davon ausgegangen, dass sich die Fachstelle über die kostendeckenden Beiträge, die sie einhebt, bis dahin selbst finanziert.

Der Kostenberechnung wurde folgende Personalausstattung zugrundegelegt: zwei akademische Stellen, 50% Sekretariatsstelle, 50% Mitarbeiter. Weiters wurde von 40 m2 Büroräumen mit entsprechender Sachausstattung und EDV-Ausstattung ausgegangen.

Zu § 14:

Bis zum 31. Mai des Folgejahres sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit von der Fachstelle der Jahresabschluss sowie ein Sachbericht vorzulegen, wobei die Belege im Original vorzulegen sind. Sämtliche Tätigkeiten der Fachstelle sind in die Aufstellung aufzunehmen.



[1] GZ VA-BD-GU/0037-A/1/2009

 

[2] Kastenstände sind mit einer Größe von 65 cm mal 190 cm auf die Größe ausgewachsener Sauen angepasste Metallkäfige. Dies verurteilt sie zu fast völliger Bewegungslosigkeit, nur Aufstehen und Niederlegen wird ermöglicht. Laut wissenschaftlicher Studien sind unter natürlichen Bedingungen gehaltene Schweine sehr aktiv und verbringen 75 % ihrer Wachzeit mit Wühlen, Kauen und Erkundung. Diese Verhaltensweisen werden durch die Intensivtierhaltung unterbunden; fehlende Einstreu aus Stroh oder anderen natürlichen Materialien hindert die Schweine am Ausleben natürlicher Verhaltensweisen und trägt zu Schäden bei.

 

 

 

[3] GZ: BMG-74100/0094-II/B/10/2011 (angeschlossen als Beilage 1)

[4] 30/SBI XXIV. GP vom 25.5.2010

[5] siehe in diesem Zusammenhang etwa auch die Stellungnahme des BMLFW zu 29/SBI XXIV. GP eingebracht am 26.5.2010

 

[6] 172 Blg NR XX. GP

[7] Gruppenhaltung bedeutet, dass Muttersauen wenigstens für 12 1/2 Wochen ihrer Trächtigkeit nicht im Kastenstand fixiert werden dürfen. Das begrenzt zwar die Zeit massiver Bewegungseinschränkung, gilt aber erst für Sauen ab der 5. Trächtigkeitswoche und nicht im Abferkelstand (4-5 Wochen während der Säugung der Ferkel).

 

[8] Von 2003 bis 2005 wurde diese EU-Vorschrift der Sauen-Gruppenhaltung wegen einer fehlenden Bundestierschutzregelung über die § 15a-B-VG Vereinbarung geregelt, die von allen Bundesländern unterzeichnet werden musste. Seit dem Inkrafttreten des Bundestierschutzgesetzes mit 1.1.2005 ist diese EU- Richtlinie in der Anlage 5 der 1. Tierhaltungsverordnung umgesetzt. Unter Punkt 3 der Anlage 5 Besondere Haltungsvorschriften für Sauen und Jungsauen“, ist die Gruppenhaltung im Detail geregelt. Die Regelung entspricht der EU-Richtlinie, die bloß Mindeststandards vorgibt.

[9] Aussendung von www.bauernnetzwerk.at vom 6. Mai 2011 - Schweinebauern wehren sich gegen Kritik

 

[10] Stenographisches Protokoll der der 62. Sitzung des NR, XXII. GP, S. 51 ..."Österreich, Hohes Haus, nimmt mit diesem Gesetz auf europäischer Ebene ganz sicher eine sinnvolle Vorreiterrolle ein. Wir wollen heute mit diesem Gesetz einen ersten großen Schritt tun. Der zweite Schritt liegt beim Handel, bei der Industrie, bei den Bauern. Der dritte Schritt fordert die Medien und die Konsumenten auf, das Bewusstsein zu schärfen, denn wir wollen mit diesem Gesetz ja Tierschutz exportieren und nicht einfach über Billigprodukte Tierleid wieder nach Österreich zurück importieren.

 

[11] So argumentiert auch Bauernbund-Direktor Johannes Abentung in der Aussendung vom 6. Mai 2011: ..."2005 trat das heute geltende Bundestierschutzgesetz in Kraft. Dieses Gesetz galt und gilt als eine der modernsten und strengsten Tierschutzregelungen in Europa. Alle Parlamentsparteien haben sich damals für diese Form des Tierschutzes ausgesprochen und das Gesetz einstimmig angenommen", sagt Abentung zu den Forderungen der Grünen nach tiergerechten Stallsystemen. "Seit damals wurde das Gros der heimischen Ställe sauen- und ferkelfreundlich mit einem Kostenaufwand von etwa 200 Mio. umgebaut.

 

[12] All diesen - in ihrem Zusammenhalt zu lesenden - Vorschriften ist gemeinsam, dass es schlechthin verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

[13] Wlodkowski: Kritik an der Zuchtsauenhaltung nicht nachvollziehbar, Aussendung vom 25.2. 2011

[14] Aussendung der Landwirtschaftskammer Österreich vom 10.5. 2011, Schweinebauern: Österreicher werden zum Kastenstand falsch informiert.

 

[15] 446 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien, S. 22 zu § 24 TSchG

[16] Dazu gehören Großbritannien (Verbot der Einzelhaltung von tragenden Sauen seit 1999), die Schweiz (Kastenstandsverbot seit 2007), Schweden (Kastenstandsverbot seit 1988), Holland (Kastenstandsverbot zumindest in der Zeit des Deckens), Finnland, Norwegen und ab 2014 auch Dänemark.

 

[17] Beide haben der Volksanwaltschaft versichert, dass eine dauernde Fixierung der Zuchtsauen vor, während und nach der Geburt nicht zu rechtfertigen ist und Haltungssysteme mit freier Abferkelung zwischen- zeitig praxisreif seien, während eine Weiterentwicklung von Kastenständen als nicht sinnvoll empfunden wurde.

 

[18] Die Umsetzung dieser Vorgaben würde zufolge den Ausführungen des BMLFUW in der Stellungnahme zum Entwurf eine Reduktion der Stallplätze im Abferkelbereich von rund 30 % oder (theoretisch) zusätzliche Stallbauten im gleichen Ausmaß erfordern, um die österreichische Produktion auf gleichem Niveau zu halten. Befürchtet werden aber auch höhere Importe an Schweinefleisch durch den Handel aus Staaten, die beim EU-Mindeststandard bleiben und entsprechend billiger produzieren.

[19] BMLFUWLE. 4.2.3/0001-I/1/2011 vom 31.3.2011

[20] http://www.vgt.at/presse/news/2011/news20110520m.php

[21] Aussendung des Verbandes Österreichischer Schweinebauern vom 10.3. 2011

[22] In der Schweiz hat es einen breiten Konsens zwischen KonsumentInnen, dem Tierschutz und den Schweinebetrieben für ein Kastenstandverbot gegeben. Seitdem das Verbot in Kraft ist, würde die Anzahl der Schweinebetriebe in der Schweiz viel langsamer zurückgehen, als in Österreich.

 

[23] § 18 Abs. 6 TSchG lautet: "Zur Erhöhung der Rechtssicherheit der Tierhalter und zur Verbesserung des Vollzuges wird vom Bundesminister für Gesundheit eine Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz (im Folgenden: Fachstelle) zur Bewertung von neuartigen serienmäßig hergestellten Aufstallungssystemen und neuartigen technischen Ausrüstungen für Tierhaltungen sowie serienmäßig hergestellten Haltungssystemen und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünften und Heimtierzubehör eingerichtet. Die Fachstelle ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen und im Falle des Abs. 8 ein Tierschutz-Kennzeichen zu vergeben. Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung der Fachstelle, die Durchführung von Bewertungen, die Ausgestaltung eines Tierschutz-Kennzeichens sowie Kostenregelungen für die Inanspruchnahme der Fachstelle zu regeln".

 

[24] Quelle: Statistik Austria, Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft/ALFIS,

[25] 1987 betrug der Schlachthof Preis EUR/kg (ohne USt.) noch 1,87 ; 2009 waren es 1,41 .

 

[26] siehe Anfragebeantwortung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu 6945/AB XXIV GP.

[27] http://www.gralla.at/aktuelles/0000009ba50e97e07.php

[28] siehe FN 15

[29] Erwartungen an die Landwirtschaft. In: Agrarische Rundschau, 6/2010