148/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 15.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 103
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 103 betreffend „Lebensraum der Zwergohreule“ wie folgt Stellung:
Im Gebiet rund um
Forchtenstein/Burgenland sind 2 Gebiete sowohl nach der Vogelschutz- Richtlinie
2009/147/EG und zum Großteil auch nach der FFH-RL 92/43/EWG als
Besondere Schutzgebiete ausgewiesen („Mattersburger Hügelland“
und „Hangwiesen Rohrbach- Schattendorf-Loipersbach“)
und somit Teil des Natura 2000 Netzwerks. Unter anderem wurden diese Gebiete
auch wegen eines österreichweit bedeutenden Vorkommens der Zwergohreule
als Natura 2000 Gebiete nominiert.
Die Zwergohreule ist nicht in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG gelistet, jedoch als regelmäßiger Zugvogel genau so wie Anhang I-Arten durch Gebietsausweisungen und sonstige Schutzmaßnahmen besonders zu schützen (s. Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-RL 2009/147/EG).
Artikel 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies „geeignete Maßnahmen (zu treffen), um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.“
Die Umwidmung eines Natura 2000 Gebietes oder Teilen davon in Bauland, ist als Plan einer besonderen Naturverträglichkeitsprüfung nach Artikel 6 FFH-RL 92/43/EWG zu unterziehen. Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Prüfverfahrens ist die Burgenländische Landesregierung.
Wenn von einem Schutzgebiet, das den Angaben zufolge Brutgebiet einer besonders zu schützenden Vogelart, in diesem Falle der Zwergohreule, ist, 7 ha in Bauland gewidmet und verbaut werden, ist anzunehmen, dass dies jedenfalls zu einer Zerstörung dieses Brutgebietes führen kann. Eine mögliche Zerstörung wäre als erhebliche Auswirkung auf die Zielsetzungen des Artikels 4 zu werten und würde daher einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels darstellen.
Eine Herausnahme der zu bebauenden Fläche aus dem ausgewiesenen Schutzgebiet wäre ebenfalls ein Verstoß gegen die Vogelschutz-RL 2009/147/EG. Grenzänderungen oder Verkleinerungen von Natura 2000 Gebieten dürfen, analog zur Vorgehensweise beim Gebietsausweisungsprozess, nur auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erfolgen und keinesfalls auf Grund von Überlegungen ökonomischer Natur (s. u. a. Urteil des EUGH in Rs. C-57/89, „Leybucht“).
Weiters liegt es im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Landesregierung, zu entscheiden, ob eine obligatorische SUP gemäß § 10a Abs. 1 und Abs. 2 Bgld. Raumplanungsgesetz oder eine Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß § 10a Abs. 3 Bgld. Raumplanungsgesetz durchzuführen ist.
Für den Bundesminister:
i.V. Mag. Jutta Molterer
elektronisch gefertigt
