150/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 27.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 75
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 75 betreffend „sofortiger Baustart des Brenner Basistunnels“ wie folgt Stellung:
Mit erstbehördlichem
Bescheid vom 15.4.2009 hat die dafür zuständige
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
der „Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT
SE“ für den Neubau des Brenner Basistunnels in einem
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 UVP-G
2000 die Trassengenehmigung gemäß §§ 3 und 5 des
Hochleistungsstreckengesetzes, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, Rodungsbewilligung für Waldflächen sowie eine Baubewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz erteilt. Dabei handelte es
sich um ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP- Gesetzes
2000.
Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden von diesem mit Beschluss vom 30.9.2010, Zlen. 2009/03/0067 und 0072, mit der Begründung zurückgewiesen, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten sei, ein Tribunal im Sinne des Artikel 6 EMRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden habe. Die nach dem UVP-G 2000 gegebene Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf „Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes“ habe daher unangewendet zu bleiben und sei der Umweltsenat daher auch zur Entscheidung über Berufungen gegen den Bescheid der BMVIT vom 15.4.2009, welcher eine Angelegenheit der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt zum Gegenstand habe, zuständig.
Mit Bescheid der BMVIT vom 28.1.2011 wurde dem mit einer Berufung verbundenen Antrag der Umweltorganisation „Transitforum Austria Tirol“ vom 28.10.2010 auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der BMVIT vom 15.4.2009 Folge gegeben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 28.6.2011, Zl. B 254/11-18, wurde der Bescheid der BMVIT vom 28.1.2011 mit der Begründung aufgehoben, dass der Verwaltungsgerichtshof auch bei auf Umweltverträglichkeitsprüfungen bezogenen Verfahren die Anforderungen an ein Gericht im Sinne des Art. 6 EMRK erfülle. Daraus folge, dass der Verwaltungsgerichtshof als Gericht im Sinne des Art. 47 GRC mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen anzusehen sei. In Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 bestünde daher kein Instanzenzug von der BMVIT an den Umweltsenat.
Mit Bescheid des Umweltsenates vom 20.7.2011, Zl. US 3A/2011/1A-5, wurde die Berufung des Transitforums gegen den Genehmigungsbescheid der BMVIT vom 15.4.2009 nunmehr als verspätet zurückgewiesen, da der Wiedereinsetzungsbescheid der BMVIT vom 28.1.2011 vom VfGH aufgehoben worden sei.
Daraufhin wurde vom Transitforums beim Verfassungsgerichtshof ein negativer Kompetenzkonflikt gemäß Art. 138 Abs. 1 Z. 1 B-VG zwischen dem Umweltsenat und dem Verwaltungsgerichtshof, die beide ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst verneint hätten, geltend gemacht. Demzufolge wurde beantragt, die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.2010 gemäß § 51 VfGG aufzuheben.
Abschließend wird hervorgehoben, dass im Zusammenhang mit den in der Petition erhobenen Forderungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft keine Zuständigkeit zur Entscheidung zukommt.
Für den Bundesminister:
SC Dr. Franz Jäger
Elektronisch gefertigt.