151/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 21.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 84

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 84 betreffend Nulltoleranz für Gen-Dreck in Futtermitteln“ wie folgt Stellung:

1.   Zustimmung für 0-Toleranz verweigern:

Aufgrund der Messgenauigkeit der Analysemethoden wurde eine unionsweite nähere Bestimmung der Nachweisgrenze für nicht zugelassene GVO erforderlich. Dieser sich an der routinemäßigen Nachweisgrenze orientierende strenge Wert von 0,1% gilt laut Gentechnikgesetz in Österreich für Lebens- und Futtermittel bereits seit einigen Jahren. Auch der abweichenden persönlichen Stellungnahme gemäß § 42 Abs.5 GOG des Abgeordneten Dipl.-Ing.  Dr. Wolfgang  Pirklhuber  im Rahmen der  Gentechnikgesetz-Novelle,  BGBl. I  Nr. 126/2004, ist  eine Unterstützung der technischen Nachweisgrenze von 0,1% zu entnehmen.


Nach der Verordnung (EG) 1829/2003 wurden für beantragte, noch nicht zugelassene GVO übergangsweise bis 0,5% toleriert. Seit Auslaufen der Übergangsfrist gab es keine klaren Regeln mehr.

 

Die Verordnung (EU) 619/2011 der Kommission zur Festelegung eines Toleranzwertes von 0,1% wurde unter folgenden Voraussetzungen von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt.

           Der GVO ist bereits in einem Drittland zugelassen.

           Der Zulassungsantrag für den GVO ist seit 3 Monaten bei der EFSA anhängig (d.h. die Konsultation der Mitgliedstaaten wird abgewartet);

           Es wurden keine negativen Auswirkungen auf Umwelt oder Gesundheit von der EFSA festgestellt.

Die Bedingung der Unbedenklichkeit für Gesundheit und Umwelt wurde im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ausverhandelt und ist nunmehr in Art. 2 lit.a festgeschrieben.

Darüber hinaus wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 7831/J verwiesen.

2.         Einführung der Kennzeichnungspflicht für tierische Lebensmittel bei Fütterung mit GVO-Futtermittel in VO 1829/2003/EG:

Die EG-Verordnung Nr. 1829/2003 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Lebensmittel als genetisch verändert“ zu kennzeichnen ist. Jedenfalls sind Lebensmittel, die GVO enthalten, gemäß EG-Verordnung Nr. 1829/2003 klar und deutlich als genetisch verändert“ zu kennzeichnen. (Nutz-)tiere mit gentechnischen Veränderungen sind in der EU nicht zugelassen. Schon derzeit gilt in Österreich: Bei als Bio“ oder als gentechnikfrei“ gekennzeichneten Lebensmitteln (gemäß Codex-Richtlinie zur Gentechnikfreiheit) ist der Einsatz von Gentechnik im gesamten Herstellungsprozess untersagt.

3.          EU-Agrarreform: Schaffung von Rahmenbedingungen für GVO-freie Futtermittel:

Auf europäischer Ebene werden im Rahmen der erfolgreichen österreichischen Initiative zur Selbstbestimmung auf einen gentechnikfreien Anbau nicht nur die geltenden österreichischen Anbauverbote für GVOs abgesichert, sondern auch eine gentechnikfreie Futtermittelproduktion in Österreich und in den anderen Mitgliedstaaten ermöglicht. Der biologische Landbau verzichtet bereits jetzt auf EU-Ebene auf den Einsatz von GVO-Futtermitteln.


Der Selbstversorgungsgrad mit Eiweißfuttermitteln und insbesondere Soja liegt in der Gesamt- EU deutlich hinter Österreich. Die Rahmenbedingungen für eine Ausweitung der Anbaufläche sind bereits jetzt in der EU gegeben (Fruchtfolgeauflagen in Umweltprogrammen), es sollten

alle nur möglichen Anstrengungen zu deren Erhalt unternommen werden.  Das bedarf jedoch

des nationalen Engagements, wie dies in Österreich der Fall ist.

2010 gelang es durch eine Beratungskampagne des BMLFUW mit den Landwirtschafts- kammern, den Anbau von Soja gegenüber dem Vorjahr von 25.300 ha auf 34.400 ha (+36%) zu steigern. Das entspricht einem Ertrag von etwa 100.000 Tonnen. 2011 stieg der Anbau weiter auf rund 38.000 ha an. Das maximal mögliche Ausschöpfungspotential für einen Sojaanbau in Österreich ist allerdings begrenzt und wird bei Ausnutzung einer optimalen Fruchtfolge und unter guten Marktpreisen mittelfristig auf etwa 50.000 ha geschätzt. Als weiteres heimisches Eiweißfuttermittel steht seit 2009 DDGS, ein Nebenerzeugnis der Bioethanolproduktion unter der Handelsbezeichnung Actiprot“ dem heimischen Futtermarkt zur Verfügung. Weiters kommt zur Entlastung des Importbedarfs auch Rapskuchen als Nebenprodukt der heimischen Rapsverarbeitung (Lebensmittel- und Biodieselproduktion) zum Einsatz.

Für den Bundesminister:

SC Dr. Franz Jäger

Elektronisch gefertigt.