160/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 21.11.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
Betrifft: Petition Nr. 117 „Hepatitis C-Opfer dürfen nicht ein weiteres Mal zu Opfern werden“
Das Bundesministerium für Justiz nimmt zur Petition Nr. 117 „Hepatitis C-Opfer dürfen nicht ein weiteres Mal zu Opfern werden“ wie folgt Stellung:
Eingangs wird festgehalten, dass sich das Bundesministerium für Justiz laufend dafür eingesetzt hat, dass die Opfer des sogenannten „Plasma-Spende-Skandals“ zu ihrem Recht kommen und entsprechende Lösungen für ausreichende Entschädigungsleistungen gefunden werden.
Soweit die Petition abgeschlossene oder laufende Gerichtsverfahren betrifft, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Führung von Gerichtsverfahren in die alleinige Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte fällt. Dem Bundesministerium für Justiz steht es aufgrund der verfassungsgesetzlich verankerten Trennung der Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht zu, Einfluss auf ein Gerichtsverfahren oder die Entscheidungen der unabhängigen Gerichte zu nehmen oder diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit für die Parteien eines Gerichtsverfahrens, eine Entscheidung einer Überprüfung zuzuführen, ist die Erhebung von Rechtsmitteln gegen diese innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen. Nur auf diese Weise kann eine Kontrolle einer Gerichtsentscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete, ebenfalls unabhängige Gericht herbeigeführt werden. Dem Bundesministerium für Justiz - und auch der Frau Bundesministerin selbst - ist es hingegen verwehrt, richterliche Entscheidungen zu überprüfen, zu bewerten, abzuändern, aufzuheben oder zu bestätigen.
Soweit in der Petition ein finanzielles Eintreten der „zuständigen Minister“ gefordert wird, ist anzumerken, dass das Bundesministerium für Justiz weder für die Vorleistung von Entschädigungen bzw. den Ausgleich verkürzter Ansprüche zuständig ist noch über ausreichende Budgetmittel hiefür verfügt.
So bedauerlich die offenbar schuldhaft erfolgte Schädigung auch ist, ist es dem Bundesministeriums für Justiz nicht möglich, mit den Einnahmen aus Gerichtsgebühren über den Gerichtsbetrieb selbst und - im Fall der Bedürftigkeit - die Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung hinaus auch die deliktischen Ersatzansprüche der Opfer (vor-) zu finanzieren und an deren Stelle einzuklagen und einzubringen, zumal die Übernahme der Klagsführung zugunsten einer Verfahrenspartei nicht nur das Vertretungsmonopol der Rechtsanwaltschaft, sondern auch den Anschein der Unparteilichkeit der Justiz beeinträchtigen würde. Über Einnahmen aus allgemeinen Steuermitteln, die zu diesem Zweck herangezogen werden könnten, verfügt die Justiz nicht.
Zur Schaffung eines Fonds in Ansehung von Mitteln derjenigen Rechtsträger, die aus vergleichbar schadengeneigten Tätigkeiten wirtschaftliche Vorteile ziehen und daher zur Beitragsleistung eher herangezogen werden könnten, fehlt dem Bundesministerium für Justiz die entsprechende Vollziehungskompetenz.
Wien, 16. November 2011 Für die Bundesministerin: Dr. Wolfgang Kirisits
Elektronisch gefertigt