166/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 27.12.2011
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Stellungnahme zu Petition
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Gz ● BKA-601.999/0043-V/1/2011 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiterin ● Dr Elisabeth DUJMOVITS Pers. E-mail ● Elisabeth.DUJMOVITS@bka.gv.at Telefon ● +43 1 531 15-2596 Ihr Zeichen ● GZ 17010.0020/115-L1.3/2011 |
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An die Parlamentsdirektion
stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Petition Nr. 124 der Landeshauptstadt KLAGENFURT zur Abschaffung der Pragmatisierung der Magistratsdirektoren
Zur im Betreff bezeichneten Petition nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist gemäß Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz B‑VG ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen. Unter dem Begriff „Verwaltungsbeamter“ ist ein hoheitlich bestellter öffentlich Bediensteter zu verstehen; die vertragliche Bestellung des Magistratsdirektors ist bundesverfassungsgesetzlich ausgeschlossen (vgl. Stolzlechner, Art. 117 B‑VG in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill/Schäffer-Kommentar, 6. Lfg. 2010, Rz. 29).
Es ist eine politische Frage, ob diese Bestimmung geändert werden soll.
Sollte die Bestimmung des Art. 117 Abs. 7 zweiter Satz B‑VG geändert werden, sollten auch die vergleichbaren Bestimmungen des Art. 106 erster Satz B‑VG und des § 8 Abs. 5 lit. a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925, betreffend die Voraussetzungen für die Bestellung des Landesamtsdirektors entsprechend geändert werden.
23. Dezember 2011
Für den Bundeskanzler:
HESSE
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