179/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 17.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Petiti­on Nr. 129 betreffend "Teilverkabelung der geplanten 380-kv-Leitung" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage


Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend

Das Starkstromwegegesetz (StWG), das Starkstromwegegrundsatzgesetz (StWGG) und die auf dessen Grundlage erlassenen Starkstromwegegesetze der Länder schreiben nicht vor, dass elektrische Leitungsanlagen nur als Freileitun­gen errichtet werden dürfen. Vielmehr stellt das geltende Starkstromwegerecht auf die "elektrische Leitungsanlage" ab, welcher Begriff sowohl Freileitungen als auch Erdkabel umfasst. Es steht daher jedem Antragsteller offen, eine dieser beiden Ausführungsvarianten zum Bewilligungsverfahren einzureichen. Gerade weil das Starkstromwegerecht sich nicht auf einzelne Ausführungsvarianten fest­legt, ist es offen für neue technische Entwicklungen und deckt die Ausführung von elektrischen Leitungsanlagen mit allen derzeit und auch zukünftig möglichen technischen Lösungen ab, sodass kein Bedarf nach einer legistischen "Anpassung an aktuelle technische Entwicklungen" besteht.

Welche Ausführungsvariante zu bevorzugen ist, muss im jeweiligen Einzelfall be- urteilt werden, wobei Aspekte der Netzkonfiguration, der Netzsicherheit, der Lei­tungsverfügbarkeit und natürlich auch der absehbaren Projektauswirkungen ein­schließlich der zu erwartenden Einschränkung der sonstigen Grundstücksnutzung in die Betrachtung einfließen müssen. Allgemeine gesetzliche Festlegungen, wann jedenfalls eine bestimmte Ausführungsform eingesetzt werden muss, sind aufgrund der Vielschichtigkeit der im Einzelfall für eine zutreffende Entscheidung anzustellenden Überlegungen nicht sinnvoll.

Das starkstromwegerechtliche Bewilligungsverfahren sieht eine umfassende Ab­stimmung des jeweils eingereichten Projekts mit allen betroffenen öffentlichen Interessen vor. So erfolgt etwa gemäß § 7 StWG eine Abstimmung mit den be­reits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonsti­gen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luft­raumes und des Dienstnehmerschutzes. Ebenso berücksichtigt es die berechtig­ten Interessen der betroffenen Bevölkerung, insbesondere Leben, Gesundheit oder Eigentum, vollumfänglich. Im Zusammenwirken mit den sonst auf eine elektrische Leitungsanlage anzuwendenden Materiengesetzen besteht nach gel­tender Rechtslage ein Prüfungsrahmen, der allen Aspekten des jeweiligen Pro­jekts Rechnung trägt. Ein Bedarf für die in der Petition geforderte "Anpassung des Starkstromwegegesetzes" besteht auch aus diesem Grunde nicht.

Es zählt zum Wesen von Mehrparteienverfahren, dass unterschiedlichste Interes­sen aufeinandertreffen. Aufgabe der jeweiligen Bewilligungsbehörde, daher im Fall der "380 kV-Salzburgleitung" der Landesregierungen von Salzburg und Oberösterreich, ist es, die konkret zwischen den verschiedenen betroffenen Inte­ressen auftretenden Konflikte sorgfältig zu bewerten und entsprechend den durch die Rechtsordnung vorgegebenen Kriterien zu lösen. Das Starkstromwege­recht des Bundes stellt diesbezüglich im Zusammenhalt mit den anderen auf elektrische Leitungsanlagen anzuwendenden Gesetzesmaterien klare Kriterien auf, die sich bewährt haben und auch in Zukunft einen geeigneten Rahmen bil­den, um der Allgemeinheit eine leistungsfähige, zuverlässige Elektrizitäts- Infrastruktur zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig unvertretbare nachteilige Auswirkungen zu vermeiden.

Die "gesetzliche Vorschreibung von Teilverkabelungen in sensiblen Bereichen des Tourismuslandes Salzburg und anderer Gebiete Österreichs" ist nicht notwendig, da die Bewilligungsbehörde dort, wo es durch das jeweils konkret eingereichte Projekt zu unvertretbaren Beeinträchtigungen käme, schon aufgrund der gelten- den Rechtslage die beantragte Bewilligung versagen muss. Wenn aber keine Ver­sagungsgründe für eine Freileitung vorliegen, besteht auch kein Grund, eine Ver­kabelung zwingend vorzuschreiben.

Im angesprochenen Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5.4.2011 in Sachen Gemeinde Riniken u.a. vs. Axpo AG wurde auf einer kurzen Strecke eine Teilverkabelung vorgeschrieben, obwohl im Bewilligungsverfahren (nur) eine Ausführung als Freileitung zur Bewilligung eingereicht worden war. Die österrei­chische höchstgerichtliche Judikatur lässt im Hinblick darauf keinen Zweifel offen, dass ein Erdkabel eine wesentlich andere technische Anlage als eine Freileitung und somit ein Aliud darstellt und es daher der Bewilligungsbehörde rechtlich un­möglich ist, dann, wenn eine Freileitung eingereicht wurde, die Ausführung eines Erdkabels vorzuschreiben oder umgekehrt (Verbot der projektändernden Aufla­gen).

Die rechtsstaatlich korrekte Vorgangsweise, die von den Behörden auch befolgt wird, besteht darin, einem eingereichten Projekt die Genehmigung zu versagen, wenn im Bewilligungsverfahren Nachteile oder Gefährdungen festgestellt werden, die nicht durch Auflagen bewältigt werden können. Dann müsste die Antrag­stellerin ihr Projekt entsprechend abändern, ein gänzlich neues Projekt einrei­chen oder überhaupt auf die Projektverwirklichung verzichten. Im Fall der "380 kV-Salzburgleitung" wäre letztere Möglichkeit allerdings dann höchst problema­tisch, wenn dadurch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Allgemeininteresse, die den Netzbetreibern durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (EIWOG 2010) auferlegt werden, gefährdet würde. Für die betroffene Bevölkerung würde ein Verzicht auf die "380 kV-Salzburgleitung" bedeuten, dass die bestehende 220 kV-Leitung, die in wesentlichen Teilen deut­lich siedlungsnäher verläuft als das die von der Austrian Power Grid AG (APG) beabsichtigte Trasse der "380 kV-Salzburgleitung" vorsieht, nicht demontiert werden könnte.