181/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 24.01.2012
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möglich.
Stellungnahme zu Petition
Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen
und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 132
betreffend „Einzigartiges
architektonisches Kulturgut rund um das Otto Wagner Spital
erhalten"; Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Petition Nr. 132 betreffend „Einzigartiges architektonisches Kulturgut rund um das Otto Wagner Spital erhalten" wie folgt Stellung zu nehmen:
Überprüfung der Möglichkeit eines Antrages auf Aufnahme des Gebiets in die Welterbeliste der UNESCO
Wie bereits in der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 9584/J-NR/2011 mit Schreiben vom 19. Dezember 2011, GZ BMUKK-10.000/250-lll/4a/2011, ausgeführt ist die Republik Österreich als Vertragsstaat berechtigt, Vorschläge für die Eintragung in die UNESCO- Welterbeliste zu machen. Da innerstaatlich die Mechanismen auf Basis der Kompetenz- verteilung der Bundesverfassung zum Tragen kommen und die obligate Erklärung zum Management einer Welterbestätte alle Gebietskörperschaften umfasst, ist das Interesse des jeweiligen Bundeslandes Grundvoraussetzung für die Auswahl geeigneter Vorschläge für die Nationale Vorschlagsliste. Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur liegt derzeit kein entsprechendes Ersuchen des Landes Wien hinsichtlich der Anlage des Otto-Wagner- Spitals vor.
Überdenken des gesamten Projekts und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts. Weiterhin Nutzung für medizinische und soziale Zwecke im engeren und weiteren Sinn, keine Stadterweiterung im kulturhistorisch geschützten Bereich
Die Gesamtanlage (Psychiatrisches Krankenhaus, Heil- und Pflegeanstalt der Stadt Wien, Pulmologisches Zentrum) steht im Eigentum der Gemeinde Wien, die daher für die Nutzungsfrage und darüber hinaus ebenso für Fragen der Flächenwidmung und Bebauung verantwortlich ist. Die diesbezüglichen Petitionsforderungen wären daher an die Gemeinde Wien zu richten.
Höchste Bedachtnahme auf den Denkmalschutz.
Keine Zerstörung des Juqendstiljuwels
Der Denkmalschutz ist für die Gesamtanlage aufrecht, weshalb
für Veränderungsprojekte
das Denkmalschutzgesetz anzuwenden ist. Hinsichtlich der von der
Erstinstanz Bundesdenkmalamt bereits erteilten Bewilligungen samt der
jeweiligen wesentlichen Begründung wird auf dessen Stellungnahme
vom 16. Dezember 2011, GZ 945/52/2011, verwiesen.
Wien, 23. Jänner 2012
Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller
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