191/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 05.03.2012
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Stellungnahme zu Petition

Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2713 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in: Mag. Julia Wieltschnig
BMJ-Pr4528/0001-Pr 1/2012
Parlamentsdirektion
Dr. Karl-Renner-Ring 3
1017 Wien
zu Handen:
Mag. Gottfried Michalitsch
Leiter des Nationalratsdienstes Parlamentsdirektion
via E-Mail: stellungnahme.petbi@parlament.gv.at
Betrifft: Petition Nr. 128 betreffend „Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten“
Das Bundesministerium für Justiz nimmt zur Petition Nr. 128 betreffend „Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten“ wie folgt Stellung:
Zunächst darf darauf hingewiesen werden, dass weder die Klärung der kompetenzrechtlichen Frage nach dem B-VG noch die Schaffung bzw. Übernahme einer solchen Verpflichtung in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen. Eine Funktion, Rechtsgutachten in Streitfällen betreffend die Zuständigkeit von Gebietskörperschaften oder in Ansehung anderer Ressorts zu erstellen, kommt dem Bundesministerium für Justiz nicht zu.
Das Eigentumsrecht (als möglicher Anhaltspunkt für eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz) kann de lege ferenda nicht derart weit gezogen werden, dass es bereits als solches dem Grundeigentümer das Recht gegenüber dem Bund einräumen würde, eine Suche nach allfälligen gefährlichen Gegenständen und deren Beseitigung auf Kosten des Bundes zu verlangen. Im Aufgabenbereich des Bundesministeriums für Justiz bietet das B-VG nach dem Bundesministeriengesetz im Verein mit den Vorschriften über die (ordentliche) Gerichtsbarkeit und deren Verwaltung daher keinerlei Rechtsgrundlage für eine solche Norm. In der Hauptfrage der Schaffung einer entsprechenden Kompetenzregelung kann daher seitens des Bundesministerium für Justiz nichts beigetragen werden.
Auskunft kann lediglich darüber gegeben werden, welche zivilrechtlichen Konsequenzen es hätte, wenn es eine derartige öffentlich-rechtliche Bestimmung, die die Aufgabe des Aufsuchens von Kriegsrelikten (Blindgängern) dem Bund zuweist, gäbe.
In diesem Fall könnte die Bestimmung des § 1042 ABGB, die über ihren eigentlichen zivilrechtlichen Anwendungsbereich hinaus auch als in anderen Rechtsbereichen zum Tragen kommender Grundsatz anerkannt wird, als Grundlage für Ersatzansprüche einer Gebietskörperschaft gegen den Bund dienen, wenn diese Gebietskörperschaft anstelle des dafür dann an sich zuständigen Bundes eine solche Suchtätigkeit entwickelt hat und dafür Kosten aufgelaufen sind. Gemäß § 1042 ABGB kann derjenige, der „für einen andern einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetze selbst hätte machen müssen“, Ersatz begehren. Dieser Ersatz könnte auch in der Zahlung der für eine solche Suche entstandenen Kosten bestehen.
Allerdings stellt sich die Frage, ob es bei Bestehen einer gesetzlichen Aufgabenzuweisung überhaupt noch eines Rückgriffs auf das zivilrechtliche Bereicherungsrecht bedürfte.
Wien, 11. Jänner 2012
Für die Bundesministerin:
Dr. Wolfgang Kirisits
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