192/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 02.03.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

GZ BMeiA-U1.5.06.76/0038-V.4/2011

An das                                                                                    SB: Ges. Mag. Helene Steinhäusl

Parlament

Ausschuss für Petitionen und                                                   DW: 3566

Bürgerinitiativen

Wien

Email: stellungnahmePETBI@parlament.gv.at

Ersuchen um Stellungnahme des BMeiA zu Petition Nr. 132

Das BMeiA beehrt sich bezugnehmend auf das Ersuchen des Ausschusses für Petitionen und Bügerinitiativen um Stellungnahme zu Petition XXIV.GP.-NR Nr. 132/Pet. vom 23. November 2011 betr. "Einzigartiges architektonisches Kulturgut rund um das Otto Wagner Spital erhalten" zu informieren:

Um das Gebiet der Steinhof-Gründe in die Welterbeliste der UNESCO aufzunehmen, ist eine Entscheidung des „Welterbekomitees" erforderlich. Nachstehend werden die Regeln und die Arbeitsweise des Komitees kurz dargestellt. Innerstaatlich zuständig für Einreichungen zur Aufnahme in die Welterbeliste ist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, das nach Information des BMeiA ebenfalls zur Petition Stellung nehmen wird.


Arbeitsweise des Welterbekomitees:

Für die Implementierung der UNESCO-Welterbekonvention ist ein zwischen-staatliches  Gremium, das World Heritage Committee (Welterbekomitee), bestehend aus 21 Mitgliedern verantwortlich, die alle Kontinente und Kulturkreise repräsentieren. Das Komitee entscheidet jährlich über die Aufnahme neuer Welterbestätten in die UNESCO-Liste und prüft, ob die bereits gelisteten Stätten den Kriterien der Welterbekonvention noch entsprechen. Weiters unterstützt es die zZ 188 Mitgliedstaaten beim Schutz und/oder der Restaurierung durch fachliche und   materielle Hilfe.

 

Dabei wird das Welterbekomitee von drei internationalen Fachgremien beraten: Im Bereich des Kulturerbes sind dies der Internationale Rat für Denkmalpflege (ICOMOS, International Council  on Monuments and Sites) und das Internationale Studienzentrum für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM, International Centre for the Study of the Preservation   and Restoration of Cultural Property). Im Bereich des Naturerbes die Internationale Union zur Erhaltung der Natur (IUCN, International Union for Conservation of Nature and Natural Resources).

Einmal im Jahr (normalerweise Ende Juni/Anfang Juli) trifft sich das Welterbe-komitee, um über die Aufnahmeanträge der Staaten für die Welterbeliste zu entscheiden (Einreichung der Anträge jeweils bis zum 1. Februar für das darauf folgende Jahr). Das Komitee trifft seine   Entscheidungen u.a. auf der Grundlage eingehender Evaluierungen der Experten von ICOMOS, ICCROM und IUCN. Das Komitee kann Vorschläge zur Aufnahme von Stätten annehmen, ablehnen oder vertagen und weitere Informationen vom beantragenden Staat fordern.

Ein Konventionsstaat, wie Österreich kann die Aufnahme in die Welterbeliste nur für Stätten beantragen, die auf der nationalen (österreichischen) "Tentativliste" eingetragen sind. Gemäß den "Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt" müssen die Vertragsstaaten Vorschlagslisten, sog. "tentative lists", einreichen, auf denen die für eine Antragstellung vorgesehenen Stätten eines Zeitraums von fünf bis zehn Jahren verzeichnet sind. Nur für mindestens ein Jahr lang auf der offiziellen Tentativliste des Vertragsstaates eingetragene Stätten können in einem weiteren Schritt Anträge zur Aufnahme in  die Welterbeliste eingereicht werden.


In den "Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt" sind auch die Kriterien aufgeführt, nach denen eine Stätte in die Welterbeliste aufgenommen werden kann. In die Welterbeliste werden demnach nur Stätten aufgenommen, die nach Meinung des Welterbekomitees herausragende universelle Bedeutung ("outstanding universal value", OUV) aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen haben. Bei der Entscheidung über die Aufnahme werden die übergreifenden Kriterien  der Einzigartigkeit, der Authentizität (historische Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) angewendet, in Verbindung mit einem oder mehreren von insgesamt zehn UNESCO-Kriterien, nämlich:

1)  Die Güter stellen ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar.

2)       Die Güter zeigen,  für einen Zeitraum oder in einem  Kulturgebiet der Erde, einen bedeutenden  Schnittpunkt menschlicher Werte  in Bezug auf die  Entwicklung von Architektur  oder  Technologie,   der   Großplastik,   des   Städtebaus   oder   der Landschaftsgestaltung auf.

3)            Die Güter stellen ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur dar.

4)     Die  Güter  stellen  ein  hervorragendes  Beispiel  eines  Typus  von  Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften dar, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Geschichte der Menschheit versinnbildlichen.

5)            Die  Güter  stellen  ein  hervorragendes  Beispiel  einer  überlieferten   menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung dar, die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch  ist,  oder  der  Wechselwirkung  zwischen  Mensch  und  Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird.

6)            Die  Güter  sind  in  unmittelbarer  oder  erkennbarer  Weise  mit  Ereignissen  oder überlieferten  Lebensformen,  mit  Ideen  oder  Glaubensbekenntnissen  oder  mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft. (Das Komitee einigte sich, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit anderen Kriterien angewandt werden sollte.)

7)            Die Güter weisen überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung auf.

8)            Die Güter stellen außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte dar, darunter der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse  bei  der  Entwicklung  von   Landschaftsformen  oder  wesentlicher geomorphologischer oder physiogeografischer Merkmale.

9)            Die  Güter  stellen  außergewöhnliche  Beispiele  bedeutender  in  Gang  befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften  dar.

10)     Die Güter enthalten die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt auf der Erde bedeutendsten und typischsten Lebensräume, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Zudem wird ein Schutz- und Erhaltungsplan ("Management Plan") verlangt, um die Erhaltung sicherzustellen.

Wien, am 23. Dezember 2012

i.V. Mantl m.p.