206/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 26.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

GZ. BMVIT-13.400/0003-I/PR3/2012     DVR:0000175

An den

Leiter des Nationalratsdienstes

Mag. Gottfried MICHALITSCH

Parlament

1017   Wien

Wien, am 26. April 2012

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beehrt sich zu der mit Schreiben vom 14. März 2012, GZ. 17010.0020/31-L1.3/2012, übermittelten Petition Nr. 138 Grazer Ostbahnhof darf zu keinem Flüssiggasverladebahnhof werden“ Folgendes mitzuteilen:

Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine bestehende Flüssiggasumladestation, die von der ÖBB-Infrastruktur AG auf den aktuellen Stand der Technik gebracht wurde. Der Umbau der Umschlagplattform für Flüssiggas im Grazer Ostbahnhof ist auf Basis eines rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides des Landes Steiermark vom 21. Dezember 2005 erfolgt, wobei mit aktuellem Bescheid des Landes vom 28. Juni 2010 der Antrag der ÖBB- Infrastruktur AG auf eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG (nunmehr ÖBB-Infrastruktur AG) fristgerecht Beschwerde gemäß Art 131 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof erhoben; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist derzeit unter der do. Zl. 2010/03/0100-3 anhängig.


In der Flüssiggasanlage findet somit derzeit kein Betrieb statt; ein allfälliger Betrieb der Anlage kann erst nach Erwirken eines positiven Betriebsbewilligungsbescheides durch die ÖBB- Infrastruktur AG aufgenommen werden.

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieselbe Landesbehörde, die die Anlage baurechtlich genehmigt hat, nunmehr nicht die Betriebsbewilligung erteilt, obwohl sämtliche Auflage aus der Baugenehmigung vom Projektanten offensichtlich erfüllt werden. Weiters ist es auch sehr bedenklich, Unternehmen Baugenehmigungen zu erteilen, diese investieren dann auf Basis der Bewilligung und werden dann vor den Kopf gestoßen, weil die errichtete Anlage nicht betrieben werden kann. Wenn sich das unter Unternehmen herumspricht, schadet dies dem Wirtschaftsstandort Graz, da investitionswillige Unternehmen nicht einmal auf Baubewilligungen vertrauen können.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass politische Einflussnahmen oder Weisungen jeglicher Art ausgeschlossen sind.

Dynamik mit Verantwortung