212/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 30.04.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

GZ: BMASK-20002/0006-II/A/1/2012                                                Wien, 30.04.2012

Betreff: Petition Nr. 152 betreffend "Keine vorzeitige Anhebung des Frauenpensi- onsalters" (Abg. Heidrun Silhavy)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nimmt zur ge- genständlichen Petition wie folgt Stellung:

Durch das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, wurde die ge- genwärtig geltende Differenzierung bei den Altersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte vorläufig verfassungsrechtlich abgesichert.

Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird die Altersgrenze für die normale“ Alterspension bei Frauen jährlich bis zum Jahr 2033 um sechs Monate vom 60. auf das 65. Lebensjahr erhöht. Damit wird im Jahr 2033 eine vollständige Angleichung des Pensionsanfallsalters von Männern und Frauen gegeben sein.


Im Zusammenhang mit der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 wurde auch eine frühere Anpassung des Pensionsalters der Frauen an jenes der Männer diskutiert. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass es bei der ge- genwärtigen Rechtslage bleiben soll.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

i.V. Dr. Reinhard Sommer

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