213/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 02.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Präsidentin des Nationalrats

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

Wien, am 30.April 2012

Geschäftszahl: BMWFJ-10.107/0004-IM/a/2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Petiti­on Nr. 135 betreffend "Notwendigkeit einer Neuregelung etwaiger Sanktionen bei nachhaltigem und unentschuldigtem Fernbleiben von der Schule" mit dem höfli­chen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage

 


Die Streichung oder Kürzung der Familienbeihilfe für Kinder, die der Schulpflicht nicht nachkommen, wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend als unmittelbare Sanktion nicht erwogen.

Grundsätzlich wird die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, ohne dass in Bezug auf das Kind besondere Voraussetzungen erforder­lich sind. Erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres muss eine Berufsausbildung absolviert werden, damit die Familienbeihilfe zuerkannt werden kann. Es gibt somit keine unmittelbare sachliche Rechtfertigung, bei einer Verletzung der Schulpflicht die Familienbeihilfe einzustellen oder zu kürzen.

Die Familienbeihilfe ist nach dem Gesetz und dem zu Grunde liegenden Kompe­tenzartikel der Bundesverfassung (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) eine Leistung, die der (Teil-)Abgeltung der Unterhaltslasten dient, die die Eltern nach dem Gesetz für ihre nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zu erbringen verpflichtet sind. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dient sie im Bedarfsfall auch zum steuerlichen Ausgleich der Kindesunterhaltskosten. Daher wäre eine Streichung oder Kürzung der Familienbeihilfe verfassungsrechtlich äußerst bedenklich, zumal davon auszugehen ist, dass für die Kinder - auch wenn sie die Schule unent­schuldigt nicht besuchen - weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

Unabhängig davon würde eine solche Vorgangsweise ein sehr aufwändiges Ver­waltungsverfahren verursachen, das Schulbehörden und Finanzverwaltung zu­sätzlich belasten würde.

 


Anzumerken ist auch, dass präventive sowie pädagogische und psychologische Maßnahmen Vorrang haben sollten, wobei beim "Schulschwänzen" das Zusam­menwirken der Institutionen, Behörden und der Jugendwohlfahrt gefordert ist, das flächendeckend in Österreich gut ausgebaut ist. Darüber hinaus bieten auch die Familien- bzw. Elternberatungsstellen Unterstützung an. Zudem sind, wie entsprechende Studien ergeben, die zentralen Einflussgrößen für Schulabsentis­mus vielfältig; dazu zählt nicht allein das häusliche Umfeld, sondern auch die Peer-Group oder die Schule selbst. Wirksame Maßnahmen zur Vermeidung des Phänomens müssen daher auf allen Ebenen ansetzen.

In diesem Zusammenhang befinden sich auf Regierungsebene einige Maßnah­men, wie etwa verpflichtende Elterngespräche, Motivforschung, um eine bessere Prävention zu ermöglichen, sowie eine statistische Erhebung von Schulpflichtver­letzungen in Ausarbeitung.