220/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 18.05.2012
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möglich.
Stellungnahme zu Petition

Betrifft: Petition Nr 149/PET, XXIV.GP-NR, „Ersatz von Verteidigungskosten bei Freisprüchen“, GZ. 17010.0020/33-L1.3/2012; Stellungnahme des BMJ
Die Forderung nach vollständigem Ersatz der Verteidigungskosten bei rechtskräfitgem Freispruch erscheint sachlich durchaus begründet, der damit ausgelöste finanzielle Mehrbedarf kann aber aus dem Justizbudget nicht annähernd gedeckt werden.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz ist daher der aktuell einzig gangbare Weg, die Höchstbeträge des § 393a StPO spürbar zu erhöhen und damit den Gerichten bei der Entscheidung über die Höhe des Zuspruches einen höheren Ermessensspielraum einzuräumen.
Die Justiz wird dazu mit der Österreichischen Rechtsanwaltskammer in Verhandlung treten. Einzelne Härtefälle werden bereits jetzt durch das Institut der Verfahrenshilfe abgefedert. Für Verfahrenshilfeanwälte mildert die Vergütungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 4 RAO die Problematik länger dauernder Verfahren.
Die Kopiergebühren wurden mit Anfang des Jahres um bis zu 50% reduziert. Überdies ist im 2. Stabilitätsgesetz nunmehr enthalten, dass für die Anfertigung von Kopien durch die Partei ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur keine Gebühren zu entrichten sind. Die Regelung soll rückwirkend mit Anfang des Jahres in Kraft treten.
Wien, 17. Mai 2012
Für die Bundesministerin:
Dr. Wolfgang Kirisits
Elektronisch gefertigt