230/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 05.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An den

Leiter des Nationalratsdienstes

Mag. Gottfried MICHALITSCH

Parlament

1017   Wien

Wien, am 4. Juli 2012

Betreff: Petition Nr. 162

Bezug: do. GZ. 17010.0020/79-L1.3/2012

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 4. Juni 2012, mit dem die Petition Nr. 162 betreffend Schaffung einer Möglichkeit, die theoretische Ausbildung zur Fahrprüfung im Schulunterricht zu absolvieren“ vorgelegt wurde, teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes mit:

Vorweg ist festzustellen, dass derzeit seitens des bmvit 2 Projekte im Fahrschulbereich im Gang sind, die auf Qualitätssicherung und -steigerung in der Fahrschulausbildung abzielen. Zum einen wird die Aus- und Weiterbildung der Fahr(schul)lehrer behandelt zum anderen soll generell ein Qualitätssicherungssystem für Fahrschulen etabliert werden. Der Fahrschulausbildung kommt nämlich in Bezug auf die Verkehrssicherheitsarbeit eine wesentliche Funktion zu, die nicht durch reine Kostenüberlegungen konterkariert werden kann. Auch die EU unternimmt Schritte zur Quali­tätssteigerung in der Fahrausbildung.


In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in der Petition kolportierte Ersparnis von 200­300 Euro pro Kandidat nicht nachvollziehbar ist. Der größte Anteil der Fahrschulkosten resultiert aus den praktischen Fahrstunden, bei denen die Fahrschule ein  Schulfahrzeug und einen Fahrlehrer zur Verfügung stellen muss. In diesem Bereich ist der Sach- und Personalaufwand für die Fahrschule beträchtlich, während das bei der Theorieausbildung, die üblicherweise im Lehrsaal in größeren Gruppen abgehalten wird, nicht der Fall ist.

§ 108 Abs. 1 KFG 1967 enthält die Bestimmung, dass das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung nur im Betrieb einer Fahrschule zulässig ist.

Wie eingangs erwähnt, bezweckt diese Regelung die Sicherstellung der Qualität der Ausbildung der Lenkberechtigungswerber. Laienhafte Ausbildungen sollen damit (außer in den gesetzlich vor­gesehenen Fällen, wie zB Durchführung von Übungsfahrten mit einem privaten Begleiter) unter­ bunden werden.

Damit liegt auf der Hand, dass eine Theorieausbildung an Schulen nur von Personen durchgeführt werden kann, die zumindest die Qualifikation eines Fahrschullehrers haben.

Sollte beabsichtigt sein, dass diese Ausbildung von Lehrern absolviert wird, so müssten sie diese Qualifikation erwerben. Die andere Möglichkeit wäre, dass die Schule eine Kooperation mit einer Fahrschule eingeht und die Theorieausbildung in  dieser Form anbietet. Eine  Theorieausbildung durch Personal, das in Verkehrssinnbildung  und Verkehrserziehung nicht entsprechend  qualifiziert ist, wird aus den genannten Gründen abgelehnt. Bei der Heranziehung von qualifiziertem Personal ist jedoch die eingangs erwähnte Kostenersparnis nicht zu erwarten.

Ähnliches gilt für die Unterweisung in lebensrettenen Sofortmaßnahmen. Auch hier steht es der Schule frei, eine Kooperation mit einer der in § 6 Abs. 2 der FSG-Durchführungsverordnung genannten Anbieter zu suchen und diese Kurse für die Schüler zu organisieren. Auch in diesem Bereich wird der Einsatz von unqualifiziertem Personal abgelehnt.

Außerdem verkennt die Petition den hohen Komplexheitsgrad der Organisation der Fahrschulaus­bildung. Es gibt nicht nur die Führerscheinausbildung“ schlechthin, sondern es ist nach den ver­schiedenen Lenkberechtigungsklassen zu unterscheiden. Ab 2013 wird es eine neue Klasse AM (Moped) geben, es gibt die Standardklasse B für PkW und die Klasse A (Motorräder) mit ihren komplexen Unterteilungen. Und selbst wenn man nur den Regelfall der Klasse B betrachtet, so gibt

                                                                                    Dynamik mit Verantwortung


es auch dafür drei verschiedene Ausbildungsvarianten, zwischen denen der Kandidat wählen kann (Normalausbildung, L17 und Übungsfahrten gemäß § 122 KFG).

Aus ho. Sicht hat sich die derzeitige Regelung, wonach die theoretische und die praktische Ausbildung in einer Fahrschule zu erfolgen hat, bewährt und es können keine Vorteile in einer Auslagerung des theoretischen Unterrichts an Schulen erkannt werden.

Für die Bundesministerin:                                                                    Ihr(e) Sachbearbeiter(in):

Dr. Brigitte Raicher-Siegl                                                                                  Heidemarie Weilinger

                                                                                           Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 7402

                                                                          E-Mail: heidemarie.weilinger@bmvit.gv.at

Dynamik mit Verantwortung