231/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 18.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zur Petition Nr. 148 betreffend „Rechtliche Besserstellung der Teilnehmer am Agrarumweltprogramm gemäß dem ABGB“ wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1:

Der Antragsteller/ die Antragstellerin beantragt Beihilfen im Rahmen des (mehrjährigen) Agrarumweltprogramms für die Abgeltung freiwilliger und über das rechtlich vorgeschriebene Mindestmaß („Baseline“) hinausgehender Leistungen. Ändern sich diese obligatorischen Standards oder Anforderungen während des Verpflichtungszeitraums, muss sichergestellt bleiben, dass Beihilfen weiterhin nur für darüber hinausgehende Leistungen gewährt werden. Um dieses Grundprinzip zu wahren, ist verpflichtend auch in laufende Verträge einzugreifen. Der Vorwurf einseitiger, nicht gerechtfertigter Eingriffe zu Lasten der Begünstigten kann angesichts der gemäß Art. 46 der VO 1974/2006 geltenden Revisionsklausel jedoch nicht gelten.

Dieser zufolge endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen, wenn die Anpassungen von einem Begünstigten nicht akzeptiert werden. Die Revisionsklausel ist auch in den Sonderrichtlinien abgebildet und es wird durch diese die geforderte Gleichheit der Vertragspartner wieder hergestellt.

Zu Punkt 2:

Die 10-jährige Aufbewahrungsverpflichtung basiert auf § 21 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundesministers für Finanzen, die den Bestimmungen der Sonderrichtlinien zugrunde liegen. Eine Verkürzung dieser Verpflichtungsdauer oder eine Ausnahmeregelung für das Agrarumweltprogramm wäre demzufolge mit dem Bundesministerium für Finanzen zu verhandeln.

Die Frage, wie die 10-jährige Aufbewahrungspflicht zu rechtfertigen sei, war bereits Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage vom 29.04.2011 (Nr. 8370/J-NR/2011). Dort wurde dazu Folgendes ausgeführt:

„Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ergibt sich aus den Vorgaben der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Beihilfen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004.

Diese ist auf sämtliche Förderbereiche - nicht nur auf den landwirtschaftlichen Bereich - anzuwenden.

In jedem Fall müssen Aufzeichnungen so lange verfügbar gehalten werden, in welchem die Prüforgane der EU den korrekten Vollzug im Mitgliedstaat prüfen können.“

Für den Bundesminister:

Mag. Katharina Kaiser

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