242/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 12.11.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Stellungnahme zu Petition
|
|
An die
Parlamentsdirektion
L1.3 - Ausschussbetreuung NR
1017 Wien
via E-Mail: stellungnahme.PETBI@parlament.gv.at
Betrifft: Bürgerinitative Petition Nr. 170, XXIV.GP-NR, „Gegen den Bau der Tauerngasleitung (TGL) und damit verbundene Zwangsservitute (Grundstücksenteignungen)“; Stellungnahme des BMJ.
Das Bundesministerium für Justiz erstattet zu der im Betreff genannten Bürgerinitiative nachfolgende Stellungnahme:
Die Zulässigkeit einer Enteignung für den Bau von Gasleitungen richtet sich nach § 145 Gaswirtschaftsgesetz 2011. Nach dieser Bestimmung ist eine Enteignung durch die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten zulässig, wenn dies für die Errichtung der Fern- oder Verteilerleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Konkretisierung des öffentlichen Interesses ist § 145 Gaswirtschaftsgesetz 2011 zu entnehmen.
Das Gaswirtschaftgesetz 2011 fällt jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz, weil über die Zulässigkeit der Enteignung und über die Höhe der Enteignungsentschädigung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Nur wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung können in der Folge die Gerichte angerufen werden.
Das Bundesministerium für Justiz kann daher zur Kernfrage der Petition, nämlich ob das öffentliche Interesse notfalls auch eine Enteignung zulässt, nicht Stellung beziehen. Auch kann das Bundesministerium für Justiz nicht zu dem Vorwurf Bezug nehmen, dass dem „Ablösevertrag“ (also wohl in Vereinbarungen über die Einräumung einer Dienstbarkeit) unrichtige Angaben über den Zweck der Pipeline zugrunde gelegt worden seien. Hiezu liegen dem Bundesministerium für Justiz keine Informationen vor.
08. November 2012
Für die Bundesministerin:
Dr. Wolfgang Kirisits