247/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 19.11.2012
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Stellungnahme zu Petition

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 15. November 2012

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.107/0022-IM/a/2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

In der Beilage übermittle ich Ihnen die Stellungnahme meines Hauses zur Petition Nr. 170 betreffend "Gegen den Bau der Tauerngasleitung (TGL) und damit verbundene Zwangsservitute (Grundstücksenteignungen)" mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende weitere Veranlassung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Beilage


 

 

 

 

 


Stellungnahme des Bundesministeriums für
Wirtschaft, Familie und Jugend

 

 

Für das Projekt "Tauerngasleitung" sind von den Landesregierungen von Oberösterreich, Salzburg und Kärnten in Abstimmung miteinander räumlich jeweils auf das Bundesland beschränkte Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren gemäß dem UVP-G 2000 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nimmt am UVP-Verfahren lediglich als "mitwirkende Behörde" teil. Die Bewilligungsentscheidung über das Vorhaben "Tauerngasleitung" ist jedenfalls von den genannten Landesregierungen zu treffen.

 

Die Landesregierungen als zuständige UVP-Behörden werden das zur Genehmigung eingereichte Projekt umfassend nach allen auf das Projekt anzuwendenden Materiengesetzen zu prüfen und gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen dafür zu sorgen haben, dass die Tauerngasleitung allen gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen entspricht.

 

Sollten im Falle eines positiven Abschlusses der UVP-Bewilligungsverfahren in der Folge Zwangsrechtsverfahren erforderlich werden, wären diese vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß dem GWG 2011 durchzuführen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung eines Vorhabens eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwangsrechtseinräumung; gemäß dem GWG 2011 ist eine Enteignung durch Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten nur dann zulässig, wenn dies für die Errichtung der Erdgasleitung erforderlich und im öffentlichen Interesse gelegen ist.


Entgegen der in Punkt 4. der Petition vertretenen Ansicht bestimmt aber nicht "die Gaswirtschaft selbst", ob eine Erdgasleitung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage wird vielmehr - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens - von der Behörde beantwortet. Ebenso haben ja die UVP-Behörden in der Bewilligungsentscheidung selbst über die Frage des öffentlichen Interesses abzusprechen.

 

Unabhängig von der einzelfallbezogenen Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Tauerngasleitung durch die zuständigen UVP-Behörden ist schließlich allgemein zur "Energiestrategie Österreich" anzumerken, dass in dieser ausdrücklich festgehalten wird, dass "fossile Kohlenwasserstoffe (…) weiterhin eine wichtige Rolle der österreichischen Energieversorgung spielen [werden]. Vor diesem Hintergrund müssen Projekte, die zur Steigerung der österreichischen Versorgungssicherheit beitragen, unterstützt und die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Voraussetzungen zur Erhaltung der Versorgungssicherheit müssen speziell im Bereich der Übertragungs- und Verteilungsnetze geschaffen werden. Die Netzinfrastrukturen müssen in Zukunft mit verstärkter dezentraler Produktion, erhöhten Durchflussmengen und hohen Anforderungen an die Versorgungssicherheit zurechtkommen. Das entsprechende Maßnahmenbündel umfasst den Ausbau und die Modernisierung der österreichischen Übertragungs- und Verteilernetze …" (vgl. "Energiestrategie Österreich", Kapitel 1 "Executive Summary", Seite 10).