253/SPET XXIV. GP
Eingebracht am 21.01.2013
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möglich.
Stellungnahme zu Petition

Stellungnahme zur Petition Nr. 164 betreffend „Streichung der bisherigen Regelung zur Eugenischen Indikation“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Frauensektion im Bundeskanzleramt nimmt zur Petition Nr. 164 „Streichung der bisherigen Regelung zur Eugenischen Indikation“ für ihren Zuständigkeitsbereich wie folgt Stellung:
Ein besonderer Paragraph im Rahmen der Fristenlösung ist der Paragraph 97 Strafgesetzbuch, der besondere Rahmenbedingungen für einen Abbruch umfasst, nämlich die
Ø medizinische Indikation, um eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder einen schweren Schaden für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren abzuwehren, sowie die
Ø embryopathische Indikation, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein wird.
Jeder Arzt und jede Ärztin, der/die einen
entsprechenden Schwangerschaftsabbruch ohne belegbare und klare Anzeichen
für eine schwere Schädigung durchführt, würde sich strafbar
machen und die Berechtigung zur Ausübung des Ärztinnenberufs
verlieren.
Denn nach dem Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, entsprechend dem Stand der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung das Wohl der Patientinnen und Patienten zu wahren und Spätabbrüche ohne entsprechende Indikation wären eine gravierende Verletzung ärztlicher Berufspflichten.
Da ein solcher Spätabbruch also nur unter ganz speziellen, das Leben der Schwangeren oder des Kindes in fragestellenden Umständen möglich ist, besteht kein Änderungsbedarf. Vielmehr muss dafür Sorge getragen werden, dass auch weiterhin die Autonomie der Frau in der Frage, ob sie ein schwerstbehindertes, nicht lebensfähiges Kind austragen möchte, gewahrt bleibt.
Auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit wird verwiesen.
21. Jänner 2013
Für die Bundesministerin:
i.V. WAGNER-LUKESCH
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