259/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 17.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition


 

Petition Nr. 128 betreffend "Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten";

Stellungnahme

An den

Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen

Parlament

1 0 1 7 Wien

Zum Ersuchen der Parlamentsdirektion vom 17. Dezember 2012, ZI. 17010.0020/121- Ll.3/2012, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport in Bezug auf die Petition Nr. 128 betreffend „Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten“ wie folgt Stellung:


In der Petition Nr. 128 vom 28. Oktober 2011 wird davon ausgegangen, dass die Rechtslage betreffend die Kostentragung für das Aufsuchen und die Freilegung von Fliegerbomben durch den Bund unklar sei. Daher wird darin die Bundesregierung ersucht, dem Nationalrat ein Bundesgesetz zur Beschlussfassung mit dem Inhalt vorzulegen, wonach das Aufsuchen, die Freilegung und die Entschärfung von Kriegsrelikten in die ausschließliche Bundeskompetenz fällt, und die daraus resultierenden Kosten vom Bund zu tragen sind.

Nunmehr liegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor, wonach Aufwendungen im Hinblick auf die Suche nach Fliegerbombenblindgängern wegen fehlender Anspruchsgrundlagen gegenüber dem Bund grundsätzlich nicht geltend gemacht werden können. Ebenso mangelt es der österreichischen Rechtsordnung an einer öffentlich-rechtlichen Norm, die den Bund verpflichten würde, Fliegerbombenblindgänger aus dem zweiten Weltkrieg aufzusuchen und/oder die Kosten dafür zu übernehmen.

Im Rahmen einer vom Bundesministerium für Inneres im Dezember 2012 einberufenen Arbeitssitzung wurde dargelegt, dass finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten – dazu gehören insbesondere auch die Kriegsfolgeschäden am Vermögen – nach dem Bundesministeriengesetz 1986 in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport besteht daher nicht. Zwar obliegen auf Grund der Änderung des Waffengesetzes 1996 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport seit 1. Jänner 2013 Sicherung, Transport, Verwahrung und allfällige Vernichtung von in niemandes Obhut befindlichem Kriegsmaterial, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975 erfolgt; dies ändert jedoch nichts an der geltenden Rechtslage, zumal die „neue“ Ressortzuständigkeit ein (präventives) Suchen solchen Kriegsmaterials jedenfalls nicht umfasst.

17.01.2013

Für den Bundesminister:

ZEHETNER