262/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 29.01.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Betreff:      Legistik und Recht; Verbindungsdienst - Parlament und Ministerrat; Parlament Allgemein

Petition 128 betr. Schaffung eines Bundesgesetzes über die Kostentragung der

Suche und Beseitigung von Kriegsrelikten;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

Zur Petition Nr. 127/Pet. vom 28. Oktober 2011 nimmt das Bundesministerium für Inneres Stellung wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. März 2011, ZI. A4/09, festgehalten hat, dass sich aus der Kompetenzverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes keine vermögensrechtlichen Ansprüche ableiten lassen. Keine Norm in der österreichischen Rechtsordnung regle das Suchen nach Fliegerbombenblindgängern; für Ersatzansprüche aus diesem Titel fehle daher eine Kostentragungsregel, und der Anspruch sei nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012, K I-1/09-20, stellt er überdies klar, dass zur Entscheidung über das Begehren auf Kostenersatz für Sondierungsmaßnahmen die ordentlichen Gerichte zuständig seien.

Dazu entschied der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, ZI. 7 Ob 133/12b, dass sich ein solcher Kostenersatzanspruch auch nicht aus dem Zivilrecht ableiten lässt.


Insoweit ist der der Petition zu Grunde liegende Befund richtig, dass derzeit im positiven Recht keine Regelung über die Suche nach und die Freilegung von Fliegerbombenblindgängern und die daraus resultierende Kostentragung besteht. Mehr als fragwürdig ist jedoch die Annahme, dass der Bund zur Regelung der Aufsuche und Freilegung zuständig wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Maßnahme einem der in den Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes dem Bund zur Gesetzgebung und Vollziehung zugeordneten Tatbestände zugerechnet werden könnte. Das Entschärfen aufgefundener Kriegsrelikte ist unstrittig Gegenstand des Waffenrechts. Ein Kompetenztatbestand „Aufsuchen und Freilegen von Kriegsrelikten“ findet sich in den einschlägigen Normen des Bundes-Verfassungsgesetzes nicht. Eine Subsumtion dieser Tatbestände etwa unter das Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen scheidet aber aus, weil eine Gefahr, die es im Rahmen einer verwaltungspolizeilichen Maßnahme abzuwehren gilt, nur dann vorliegt, wenn der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Wie bereits in einem Gutachten des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zu dieser Frage im Jahr 1999 ausgeführt wird, genügt die entfernte Möglichkeit eines Schadens allein nicht, um von einer Gefahr in diesem Sinn ausgehen zu können. Ein absoluter Schutz von Rechtsgütern nach allen Richtungen - dh auch vor noch nicht hinreichend konkretisierten Gefahren - durch staatliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr besteht nicht; vielmehr kann ein gewisses Restrisiko, das der Privatsphäre jedes einzelnen zuzurechnen ist, niemals ausgeschlossen werden (vgl. Wiederin, Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Rz 212 ff).

Der Ausgangspunkt aller Suchen nach solchen Gegenständen sind Auswertungen von Luftbildern, die von den alliierten Streitkräften nach einem Bombardement angefertigt wurden. Bereits im Zuge der Aufräumungsarbeiten nach Bombenangriffen, aber auch im Rahmen des Wiederaufbaus wurden Blindgänger ohne jede Dokumentation darüber beseitigt. Ebenso gibt es keine Aufzeichnungen über Abwürfe auf freien Feldern, in Waldstücken, in Gewässern und alpinen Regionen.

All dies lässt die Wahrscheinlichkeit, heute an Hand der damals entstandenen Luftbilder Blindgänger tatsächlich noch lokalisieren zu können, überaus gering erscheinen, zumal sich seit damals auch die topographischen Verhältnisse vielfach nachhaltig geändert haben. Selbst eine weitere Eingrenzung der mittels dieser Methode gewonnenen Verdachtspunkte durch den Einsatz von Bohrlochsondierungen erhöht die Wahrscheinlichkeit, Bombenblindgänger mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, kaum. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich bei der Suche und Freilegung von Fliegerbombenblindgängern nicht um eine Maßnahme handelt, die dazu angetan wäre, eine bereits hinreichend konkretisierte Gefahr zu beseitigen, sondern allenfalls eine zur Versicherung, dass eine solche Gefahr nicht besteht. Die Wahrscheinlichkeit, bei einem auf Grund einer Luftbildauswertung gewonnenen Verdachtspunkt einen Blindgänger zu finden, liegt nämlich im unteren einstelligen Prozentbereich.

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres kann daher, insbesondere in den ihm zur Vollziehung übertragenen Aufgaben, keine Zuständigkeit des Bundes erblickt werden. Unvorgreiflich einer zur Auslegung der Kompetenztatbestände berufeneren Stelle scheint die bestehende Kompetenzlage nach dem Bundes-Verfassungsgesetz eine Bundeszuständigkeit zur Regelung der Suche und Freilegung von Fliegerbombenblindgängern nicht zu tragen. Der dem Wortlaut nach allenfalls in Betracht zu ziehende Kompetenztatbestand „Kriegsschadensangelegenheiten“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG umfasst nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lediglich die finanzielle Seite des Kriegsschadensproblems (vgl. VfSIg. 2005/1950; VfSIg. 3378/1958) und scheidet demnach auch als Grundlage für eine Regelung der Suche und Freilegung aus.

Das berücksichtigend würde Art. 15 B-VG und damit die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung zum Tragen kommen.

Für die Bundesministerin:

Mag. Christine Schleifer-Tippl

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