272/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 20.03.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

GZ. BMF-310212/0003-I/4/2013

»Bezugnehmend auf die Note der Parlamentsdirektion vom 11. März 2013, GZ. 17010.0020- L1.3/2013, mit welcher die Petition Nr. 184/PET vom 12. Dezember 2012 des Gemeinderates des Stadtamtes Peuerbach betreffend „Umsatzsteuerpflicht von Leistungserbringungen zwischen Gemeinden und zwischen Gemeindeverbänden und deren Mitgliedsgemeinden! übermittelt wird, beehrt sich das Bundesministerium für Finanzen wie folgt Stellung zu nehmen:

Sachliche und konstruktive Anregungen sind für unsere Arbeit sehr wichtig und werden daher besonders ernst genommen. Wir dürfen Sie nach Mitbefassung der zuständigen Fachabteilung im Hause wie folgt informieren:

Die Ergebnisse des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen GZ BMF-010219/0163- VI/4/2012 vom 28.9.2012 (im Folgenden Umsatzsteuerprotokoll 2012) sind die Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Verwaltungsgerichtshofs. Die Rechtsprechung des EuGH steckt den europarechtlichen Rahmen ab, innerhalb dessen sich der österreichische Gesetzgeber und die österreichische Verwaltung bewegen dürfen.

Innerhalb des vorgegebenen europarechtlichen Rahmens ist das Bundesministerium für Finanzen bemüht, dem in Ihrer Resolution zum Ausdruck kommenden Anliegen der Gemeinden zu entsprechen:

Bei Tätigkeiten eines Gemeindeverbandes wird geprüft, ob überhaupt ein Leistungsaustausch mit den Mitgliedsgemeinden vorliegt. Wenn durch eine Aufgabenübertragung an einen Gemeindeverband die Aufgaben zu originären Aufgaben des Verbandes werden, erbringt in diesen Fällen der Gemeindeverband durch die Erfüllung dieser originären Aufgaben keine Leistung an die Gemeinde, deren Aufgaben übertragen wurden. Da es in diesem Fall zu keinem Leistungsaustausch kommt, liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor und es stellt sich daher die im Umsatzsteuerprotokoll 2012 behandelte Frage, wann (im Leistungsaustausch erbrachte) Umsätze einer KöR Unternehmereigenschaft begründen, erst gar nicht.

Leistungserbringungen von Gemeinden an Nachbargemeinden oder von Gemeindeverbänden an ihre Mitgliedergemeinden werden nach dem Umsatzsteuerprotokoll 2012 generell nur unter bestimmten Voraussetzungen als unternehmerische Tätigkeiten gewertet. Erbringt eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) auf Grund einer in einem Gesetz oder in einer Verordnung festgeschriebenen speziellen Ermächtigung, also auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, Tätigkeiten für den Hoheitsbereich einer anderen KöR, fällt keine Umsatzsteuer an, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern auszuschließen sind. Gleiches gilt, wenn diese Tätigkeiten auf einem Organbeschluss der KöR (beispielsweise Gemeinderatsbeschluss) beruhen und in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbracht werden.

Eine größere Wettbewerbsverzerrung wird insbesondere dann auszuschließen sein, wenn die erbrachten Leistungen entsprechend ihren Ausübungsmodalitäten derart spezifisch und typisch für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind (beispielsweise Abgabenerhebung, Ausstellung von Baubescheiden), dass private Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf den hoheitlichen Charakter dieser Leistungen bzw. auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen faktisch keine Möglichkeit haben, gleichartige Leistungen zu gleichen Bedingungen zu erbringen.

Schließlich soll auch noch auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Vorsteuern für Eingangsleistungen hingewiesen werden, die mit der Einstufung als unternehmerische Tätigkeit regelmäßig einhergeht. In diesem Fall würde sich die eventuell durch steuerpflichtige Ausgangsumsätze entstandene Umsatzsteuer durch die gleichzeitige Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus den mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Vorleistungen reduzieren oder ausgleichen.


Darüber hinausgehend kann aber aufgrund der im Umsatzsteuerprotokoll 2012 ausführlich ausgeführten europarechtlichen Vorgaben bzw. Beschränkungen den Forderungen nicht entsprochen werden.

19.03.2013

Für die Bundesministerin:

Mag. Heidrun Zanetta

(elektronisch gefertigt)