277/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 15.04.2013
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Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiterin:
Edith Wanger
Telefon +43 1 51433 501161
Fax +43 1514335901161
e-Mail Edith.Wanger@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-310212/0004-I/4/2013

 

 

 

Bezugnehmend auf das E-Mail vom 11. März 2013, Zl. 17010.0020/22-L1.3/2013 und 17020.0025/13-L1.3/2013, betreffend Petition Nr. 197 „Bekämpfung durch Neuverhandlung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Deutschland und Novellierung des Einkommensteuergesetzes, wird aus Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mitgeteilt:

 

Zu 1.:

Ein Doppelbesteuerungsabkommen beschränkt sich seiner Zielsetzung und seinem völker­rechtlichen Gestaltungsspielraum zufolge auf die Zuteilung von Besteuerungsrechten an bestimmten Arten von Einkünften an einen der beiden bzw. in ausgewählten Fällen auch an beide Vertragsparteien. Wie der solcherart völkerrechtlich eingeräumte Besteuerungs­anspruch vom jeweiligen Vertragsstaat ausgeübt wird, ist ausschließlich eine Angelegenheit des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaats, auf die seitens eines anderen Staates nicht eingewirkt werden kann. Eine Änderung von Art. 18 des DBA – Deutschland könnte daher nicht modifizierend auf die innerstaatliche Form der Steuererhebung einwirken sondern gegebenenfalls eine Änderung des Besteuerungsanspruchs an Sozialversicherungs­pensionen in der Weise herbeiführen, dass das Besteuerungsrecht vom Quellenstaat an den Ansässigkeitsstaat übertragen wird. Es bestehen derzeit keinerlei Anzeichen, dass Deutsch­land zu einem solchen gravierenden Zugeständnis gegenüber Österreich bereit wäre. Im Übrigen hätte dieser Wechsel des Besteuerungsrechts zum Ansässigkeitsstaat (im vorliegend relevanten Fall also Österreich) zur Folge, dass die deutschen Pensionen dann nach den Vor­schriften des österreichischen Besteuerungsrechts steuerlich zu erfassen wären. Die derzeit von Deutschland gewährten Sonderregelungen betreffend die prozentuelle Verminderung der Bemessungsgrundlage könnten daher dann nicht mehr wirksam werden, was insgesamt zu einer weiteren Erhöhung der Steuerlast der Pensionen führen würde. Dazu kommt, dass eine derartige Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rückwirkend vorgenommen werden könnte und daher nicht geeignet wäre, die derzeit anhängigen Fälle ab 2005 zu lösen.

 

Österreich hat aber selbstverständlich in den bereits stattgefundenen Gesprächen mit Deutschland nachdrücklich auf die im Rahmen der deutschen Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Maß­nahmen zur Beseitigung von Härten hingewiesen, was seitens der deutschen Finanzverwaltung auch grundsätzlich zugesichert wurde. Österreich bietet weiters – soweit möglich – Hilfestellung bei der Geltendmachung von nach deutschem Recht vorgesehenen Steuer­begünstigungen an. Demnächst wird auch die vorgesehene Funktion eines Ombudsmannes zur Hilfestellung in mit der Besteuerung der Pensionen zusammenhängenden Fragen besetzt sein.

 

Zu 2.:

Die ab 2005 der deutschen Besteuerung unterliegenden deutschen Sozialversicherungs­renten dürfen nach Art. 18 Abs. 2 des DBA Österreich-Deutschland ausschließlich in Deutschland besteuert werden. Es ist ein allgemein gültiger ertragsteuerlicher Grundsatz, dass Ausgaben nur berücksichtigt werden können, sofern sie im Zusammenhang mit besteuerten Einkünften stehen. Eine Abzugsmöglichkeit für deutsche Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit nicht der österreichischen Besteuerung unterliegenden Einkünften steht, würde daher nicht nur gegen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, sondern auch gegen diesen allgemeinen steuerlichen Grundsatz verstoßen und ist daher abzulehnen. Auch sei darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung ausländischer Steuern – sei es im Wege der Anrechnung oder des Abzugs von der Bemessungsgrundlage – stets das Vorliegen einer Doppelbesteuerung erfordert, um sachlich gerechtfertigt zu sein. Eben eine solche liegt hier aber nicht vor. Die Steueranrechnung kann im Übrigen immer nur auf den Teil der inländischen Steuer erfolgen, der auf die entsprechenden Auslandseinkünfte entfällt. Wenn daher ausländische Einkünfte, wie im vorliegenden Fall die deutschen Pensionen, nach dem Methodenartikel des Doppelbesteuerungsabkommens der Steuerbefreiungsmethode unter­liegen und daher in Österreich von diesen Einkünften keine Einkommensteuer erhoben wird, scheidet die Möglichkeit eine Steueranrechnung bereits mangels inländischen Steuer­substrats aus.

 

Zu 3.:

Hier sind nicht die österreichischen, sondern die deutschen verfahrensrechtlichen Normen angesprochen. Auf deren Auslegung hat das österreichische BMF naturgemäß keinen Ein­fluss. Dieser Wunsch wurde aber bei den bereits stattgefundenen Gesprächen mit dem deutschen BMF angesprochen.

 

Zu 4.:

Der Progressionsvorbehalt stellt sicher, dass die Besteuerungshöhe im Hinblick auf die im Inland besteuerten Einkünfte bei gleichem Welteinkommen auch konstant bleibt. Es soll, mit anderen Worten, für die Besteuerung des in Österreich zu besteuernden Einkommens keinen Unterschied machen, ob das Einkommen eines in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen nur aus inländischen Quellen oder auch aus ausländischen Quellen stammt. Zur Bestimmung des Steuersatzes, der auf die im Inland zu besteuernden Einkünfte entfällt, ist es daher unter Berücksichtigung dieses der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung entsprechenden Grund­satzes geboten, die Höhe der ausländischen Einkünfte, die nach dem Abkommen im Inland von der Besteuerung ausgenommen sind, nach österreichischem Recht und nicht nach dem Recht des Quellenstaats zu ermitteln. Dies ergibt sich ja bereits zwingend aus den Bestimmungen des österreichischen Einkommensteuerrechts, das im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht keine speziellen Sonderregelungen für die Ermittlung von Aus­landseinkünften enthält. Eine von diesem Grundsatz abweichende differenzierte Behandlung von in Österreich ansässigen Beziehern deutscher Pensionen erscheint – bei allem Ver­ständnis für die Situation der von der Besteuerung in Deutschland betroffenen Pensionisten –  sachlich nicht gerechtfertigt und daher auch verfassungsrechtlich bedenklich.

12.04.2013
Für die Bundesministerin:
Mag. Heidrun Zanetta
(elektronisch gefertigt)