298/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 18.07.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

 

 

GZ: BMI-LR 2210/0040-II/BK/7/2013

 

 

An die

 

Parlament

 

1017 Wien

 

 

Via e-mail

NR-AUS-PETBI.Stellungnahme@parlament.gv.at 

 

 

 

 

Mag. Rudolf Unterköfler

Bundeskriminalamt

Leiter Abt 7

Josef Holaubek-Platz 1

A – 1090 WIEN

TEL +43-1 24836-84343

FAX +43-1 24836-85764

 

 

Wien, am 16.7.2013   

 

 

 

 

Betreff: Legistik und Recht; Verbindungsdienst – Parlament und Ministerrat;

             Parlament Allgemein;

             Stellungnahme zu Petition 200 betr. „Bundeseinheitliche Regelungen für das 

             Wettwesen (Bundeswettengesetz)“

            

Das Bundesministerium für Inneres darf zu Petition 200 betreffend „Bundeseinheitliche Regelungen für das Wettwesen (Bundeswettengesetz)“ folgendes mitgeteilt werden:

 


Das Wettwesen ist nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes erfasst. Die Gesetzgebung und Vollziehung fällt in die Kompetenz der Länder und haben sie von dieser Kompetenz auch Gebrauch gemacht und entsprechende Landesgesetze erlassen[1].

Alle Landesgesetze enthalten Bestimmungen zum Wettreglement, die der besseren Transparenz und damit auch dem Spielerschutz dienen, sowie Straf- und Aufsichtsbestimmungen, die zur Verhinderung bzw. Bekämpfung von Kriminalität dienen sollen.

 

Durch die Definition des Glücksspiels im Glücksspielgesetz und Entscheidungen scheint die legistische Abgrenzung zur Wette gegeben zu sein, wobei hier im Wesentlichen auf das Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen oder überwiegenden Abhängigkeit vom Zufall abgestellt wird. E Contrario sind Wetten deshalb kein Glückspiel, weil sie weder ausschließlich noch überwiegend von Zufall abhängen, sondern ein wesentliches Geschicklichkeitselement aufweisen. In der Praxis bereitet diese Unterscheidung jedoch oft wegen der zunehmenden technologischen Systeme und Apparate massive Probleme. 

 

Das Glücksspiel- und Wettwesen unterlag in den letzten Jahren einer wesentlichen Änderung durch die rasant fortschreitende Kommunikationstechnologie. Die Online Angebote sind global zugänglich und aufgrund mangelnder Harmonisierung auf EU Ebene und umso mehr auf globaler Ebene schwer zu verfolgen. Trotz einer engen nationalen Zusammenarbeit ist die Verfolgung von kriminellen Aktivitäten allzu oft aufgrund der unterschiedlichsten bzw fehlenden Regelungen im internationalen Bereich wesentlich erschwert.

 


Der Wettmarkt hat durch das Internet einen enormen Aufschwung genommen und wurde offensichtlich durch kriminelle Elemente gerade im Bereich der Sportwetten massiv unterwandert. Das Bundesministerium für Inneres hat deshalb zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Wetten im Sportbereich (Match Fixing, Spielmanipulationen) eine eigene zentrale Ansprech-, Koordinierungs- und Meldestelle im Bundeskriminalamt, Büro zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, eingerichtet (wettbetrug@bmi.gv.at). Aufgabe dieser Stelle ist neben der Leitung und Koordinierung von (Struktur)Ermittlungen in diesem Bereich auch die Sammlung von Informationen, Verdachtsmeldungen und Anzeigen über Spielmanipulationen, die spezifische Gremienarbeit auf nationaler und internationaler Ebene sowie der Kontakt zu sämtlichen nationalen und internationalen Bedarfsträgern (Behörden, Vereine, Verbände uä.).

 

Darüber hinaus nimmt diese Stelle an internationalen Projekten wie dem ICPO-Interpol Projekt „Match Fixing“ und „Integrity in Sports“ und der Europarats-Gruppe „Enlarged Partial Agreement on Sports“ (EPAS), sowie an nationalen Projekten teil.

 

Die ausgezeichnete Zusammenarbeit mit dem Österreichischen Fußballbund, der Bundesliga und sonstigen Bedarfsträgern in diesem Bereich ist besonders hervorzuheben sowie die Zusammenarbeit mit dem „Verein zur Wahrung der Integrität im Sport“ zur Ausarbeitung von Präventionsmodellen für die betroffenen Bedarfsträger zu nennen.

 

Es erscheint deshalb äußerst zweifelhaft, dass die festgestellten kriminellen Erscheinungsformen gerade bei den Sportwetten durch eine einheitliche nationale Regelung erfolgsversprechender bekämpft werden könnten.

 

 

 

Für die Bundesministerin

 

MR Mag. Rudolf Unterköfler

Leiter der Abt 7



[1] Burgenland; Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren von Totalisateur- und

Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 388/1919

idF LGBl 13/1993; Kärnten, Gesetz vom 13. Juni 1996 über die Tätigkeit der Totalisateure und

Buchmacher (Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG), LGBl 68/1996 idF LGBl

63/2001; Niederösterreich, Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl

210/78 idF LGBl 111/06; Oberösterreich, Landesgesetz, mit dem das Aufstellen und der Betrieb von

Spielapparaten sowie der gewerbsmäßige Abschluss und das Vermitteln von Wetten geregelt wird

(Oö. Spielapparate- und Wettgesetz), LGBl 106/2007; Salzburg, Gesetz vom 15. Dezember 1994

über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl 17/1995 idF LGBl 46/2001; Steiermark,

Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark

(Steiermärkisches Wettgesetz), LGBl 79/2003 idF LGBl 56/2006; Tirol, Gesetz vom 20. März 2002

über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure (Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz),

LGBl 58/2002 idF 53/2008; Vorarlberg, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von

Wetten (Wettengesetz), LGBl 18/2003 idF 1/2008; Wien, Gesetz betreffend Gebühren von

Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

StGBl 388/1919 idF LGBl 24/2001.