309/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 22.10.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

 

Ressortstellungnahme zur Petition Nr. 204

 

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt zu der im Betreff angeführten Petition betreffend „Gerechtigkeit für unsere Almbauern“, die dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen am 05.06.2013 vorgelegt worden war, wie folgt Stellung:

Mit der Antragstellung verpflichten sich die Landwirtinnen und Landwirte zur Einhaltung der im EU-Recht verankerten bzw. für ÖPUL und AZ in den österreichischen Programmen näher ausgestalteten Förderbedingungen und erhält bei deren Einhaltung die entsprechenden Förderungen/Direktzahlungen.

 

Für die Gewährung der Förderungen ist die Agrarmarkt Austria als Zahlstelle verantwortlich. Die Einreichung der Anträge (sofern sie nicht elektronisch eingebracht werden) erfolgt bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene, welche auch mit der Digitalisierung der Referenzflächen beauftragt ist. Die Einbindung der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene für bestimmte Teilaufgaben ist primär wegen der besseren regionalen Erreichbarkeit erfolgt. Die Tätigkeit der Landwirtschaftskammern als berufliche Interessensvertretung und im Rahmen der Beratung ist dadurch nicht berührt.

 

Die korrekte Angabe der beihilfefähigen Flächen ist Grundbedingung für die Gewährung der flächenbezogenen Zahlungen (einheitliche Betriebsprämie, Ausgleichszulage und ÖPUL). Österreich hält sich bei Flächenvermessungen an die Vorgaben der bezughabenden EU-Rechtsvorschriften. Die in der Petition genannte Verordnung (EG) Nr.3887/92 ist bereits 2001 außer Kraft getreten, die derzeit maßgeblichen Vorgaben sind in der – inhaltlich kaum veränderten – Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Diese EU-Rechtsvorschriften legen insbesondere fest, dass

-        die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen mit Mitteln bestimmt werden, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig sind;

-        nur landwirtschaftlich genutzte (=beihilfefähige) Flächen in Frage kommen. Nicht landwirtschaftlich genutzte oder nicht landwirtschaftlich nutzbare Flächen sind nicht beihilfefähig;

-        der Betriebsinhaber in seinem jährlichen Antrag die beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle und die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung der Flächen anzugeben hat, wobei er auch allfällige Änderungen und Aktualisierungen bekannt zu geben hat;

-        die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle dann berücksichtigt werden kann, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird; andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt;

-        eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen gilt, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind;


-        gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten fiktiv auf die Betriebsinhaber aufzuteilen sind.

 

Um den landwirtschaftlich genutzten Teil auf Almen besser einschätzen zu können, wurde bereits im Jahr 2000 der sogenannte „Almleitfaden“ entwickelt, dieser wurde von der EK akzeptiert und ist seit dem gültig. Die Flächenfeststellung in Österreich ist somit voll im Einklang mit den EU-Bestimmungen. Bei der Anwendung in Österreich kann keinesfalls von Willkür gesprochen werden. Die in der Petition angeführten 1 Hektar/GVE stellen kein geeignetes Kriterium zur korrekten Ermittlung der Almfutterfläche dar.

 

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche auf Almen anhand von Orthofotos („Digitalisierung) der Almleitfaden nicht ausreichend berücksichtigt wurde und nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt wurden. In diesen Fällen ist Handlungsbedarf gegeben. Dabei besteht für die Antragssteller die Möglichkeit, von sich aus zu reagieren und die Flächen richtig zu stellen.

 

Werden bei den (EU-rechtlich vorgeschriebenen) Kontrollen durch die Zahlstelle Flächenabweichungen festgestellt, so ist jedenfalls eine Fördergewährung nur auf Basis der ermittelten Fläche möglich, allfällige für nicht vorgefundene beihilfefähigen Flächen gewährte Zahlungen sind zurückzufordern. Beträgt die Abweichung mehr als 3%, sind darüber hinaus auch Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) zu verhängen.

 

Bei bereits festgestellten Flächenabweichungen ist der Handlungsspielraum für die AntragstellerInnen beschränkt (Ergreifung von Rechtsmitteln); die Möglichkeit der (nachträglichen) Richtigstellung von Flächenangaben besteht nämlich nur, solange die BetriebsinhaberInnen noch nicht von der zuständigen Behörde auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen oder über eine Vorortkontrolle informiert wurden.

 

Sofern die AntragstellerInnen für ihre Flächenangaben keine Schuld trifft, können sie von Sanktionen befreit werden. In derartigen Fällen können und werden die Landwirtinnen und Landwirte nicht „zur Haftung gezwungen“, wie in der Petition behauptet wird (solche Beispiele können in der Petition auch nicht belegt werden). Es wird nochmals betont, dass nie daran gedacht war, die mögliche finanzielle Berichtigung aus der Flächenprüfung 2008 von den Bäuerinnen und Bauern zurückzufordern.


Zur Feststellung in der Petition, in den „Almverfahren“ läge die Beweislast bei der AMA ist festzuhalten, dass die von der AMA angewendeten Maßnahmen der Zugrundelegung der ermittelten Flächen und gegebenenfalls Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen verschuldensunabhängig zu erfolgen haben (der Antragsteller kann aber belegen, dass ihn keine Schuld trifft, was sanktionsbefreiend wirkt). AMA und BMLFUW haben in dieser Sache auch nie Absicht oder Vorsatz unterstellt (in diesem Fall käme nämlich eine deutlich höhere Sanktion und auch längere Verjährungsfrist zur Anwendung).

 

Das – im Zusammenhang mit der Bestimmung der Flächen zitierte – EUG-Urteil T-368/05 aus dem Jahr 2009 geht auf eine Prüfung des EU-Rechnungshofes im Jahre 2001 über die Rinderprämienregelung und die zugrundeliegenden Futterflächen zurück. Hauptkritikpunkt war, dass im Jahr 2000 der in Absprache mit der EK herausgegebene Almleitfaden (v.a. in Salzburg, aber auch in der Steiermark und Kärnten) noch nicht angewendet wurde. Der Almleitfaden wurde ab 2001 voll umgesetzt (Anmerkung: Der EU-RH forderte damals bereits die Anwendung des Almleitfadens, die aktuelle Umsetzung dieses Almleitfadens auf der Basis aktuellerer und genauerer Luftbilder ist gleichzeitig aber auch der Grund für die aktuelle Diskussion.).

 

Die unter der Leitung von Ex-EU-Kommissar Franz Fischler eingesetzte Kommission ist keine „Scheinlösung zwecks Zeitgewinn“, wie in der Petition behauptet wird. Sie soll die Anwendung des Systems der Almfutterflächenfeststellung prüfen und helfen, in Einzelfällen den Sachverhalt aufzuklären und außer Streit zu stellen und gegebenenfalls neue Ansätze für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche auf Almen aufzeigen. Die Kommission arbeitet effizient, wobei ein allfälliger Sachaufwand angemessen finanziert werden wird, dieser wird aber keinesfalls Unsummen verschlingen.

 

Die in der Petition verlangte Unterstützung der Landwirtinnen und Landwirte und Sicherstellung der Rechtssicherheit wird nicht durch Schaffung von Präzedenzfällen erreicht. Eine entsprechende Unterstützung ist vielmehr durch ein EU-rechtskonformes und zuverlässiges Referenzsystem unter Anwendung der Vorgaben des Almleitfadens sicherzustellen.

 

Für den Bundesminister:

Mag. Katharina Kaiser

 

Elektronisch gefertigt.