64/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 27.01.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

Petition Nr. 38 betreffend “Aufhebung des Berufs-

verbotes 'Polizei' für Zivildiener“;

Stellungnahme

An den

Ausschuss für Petitionen

und Bürgerinitiativen

Parlament

A-1017 Wien

Zum Ersuchen der Parlamentsdirektion vom 17. Dezember 2009, GZ. 17010.0020/ 100-L1.3/2009, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport unter Bezug auf die Petition Nr. 38 betreffend „Aufhebung des Berufsverbotes ,Polizei' für Zivildiener“ wie folgt Stellung:

Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht ist in der Bundes-Verfassung verankert. Der Zivildienst steht in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Wehrdienst und stellt somit einen Ersatzdienst dar, welcher durch die bestehende Wehrpflicht begründet wird. Dies ist insbesondere daran zu erkennen, dass sich nur taugliche Wehrpflichtige für diesen Ersatzdienst entscheiden können und bei Aufhebung oder Erlöschen der Zivildienstpflicht der Betroffene grundsätzlich wieder wehrpflichtig wird.

Die für den Zivildienst maßgeblichen Verfassungsbestimmungen sind Art. 9a Abs. 4 B-VG und § 1 Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG). Demnach ist der Zivildienst ein Wehrersatzdienst für jene Wehrpflichtigen, die es aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.

Der einfache Gesetzgeber folgt dieser freiwilligen Gewissensentscheidung, indem er den betreffenden Personen u. a. den Erwerb und das Führen von Schusswaffen für einen bestimmten Zeitraum untersagt (§ 5 Abs. 5 ZDG). Aus Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport kann darin keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden, da der Verfassungsgesetzgeber die ggstl. Gewissensentscheidung nicht auf die Ausübung von Waffengewalt gegen Menschen im Rahmen des Bundesheeres beschränkt hat, sondern diese Entscheidung (abgesehen von Fällen der Notwehr und Nothilfe) offenkundig als für jede Lebenslage gültige Gewissensentscheidung vorsieht.

Diese Regelung erscheint insbesondere bei gesetzessystematischer Interpretation nur konsequent, als nicht nachvollziehbar wäre, wie aus Gewissensgründen Waffengewalt gegen Menschen im Wehrdienst abgelehnt werden kann, gleichzeitig aber ein Waffengebrauch geschlossener Einheiten, die als eine in militärischer Ordnung unter einheitlichem Kommando mit gemeinsamer Zielsetzung auftretenden Formation, wie im § 11 Waffengebrauchsgesetz 1966 für die Sicherheitsexekutive geregelt, bei Vorliegen nämlicher Gewissensgründe akzeptabel sein sollte.

Abgesehen vom Waffengebrauch geschlossener Einheiten ist neben Notwehr und Nothilfe der Waffengebrauch gegen Menschen für die Sicherheitsexekutive ja auch zulässig, wenn nicht sogar zwingend für die Fälle der Überwindung von Widerstand gegen eine rechtmäßige Amtshandlung, die Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme und die Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person.

Auch für Strafvollzugsbedienstete und Zollorgane ist bei berechtigter Ausübung von Zwangsbefugnissen einerseits in den §§104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes bzw. § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, jeweils auch unter Verweis auf das Waffen-GebrG 1966, der Waffengebrauch gegen Menschen gerechtfertigt. Konsequenterweise wird daher die freie Berufswahl aus den gleichen Gewissensgründen relativiert, mit denen eine Entscheidung für den Zivildienst als Ersatz für den Wehrdienst erfolgt, weil die Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen abgelehnt wird. Die trifft insbesondere für den Dienst in Wachkörpern zu.

Abgesehen von den angeführten einfachgesetzlichen Regelungen für den Waffengebrauch bei Wachkörpern zeigen die allgemeine Lebenserfahrung und die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, wie etwa das Sicherheitspolizeigesetz in § 33, dass die Ausübung des Polizeiberufes, z. B. im Rahmen der Sicherheitspolizei, mit der Anwendung von Waffengewalt gegen Menschen zumindest potenziell untrennbar verbunden ist.

Der einfache Gesetzgeber hat nicht schon im Jahr 1986, sondern erst in jüngerer Vergangenheit durch eine umfassende ZDG-Novelle den bereits vorerwähnten § 5 Abs. 5 ZDG (und den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden § 75b ZDG) mit Absicht in der jetzt gültigen Form normiert. § 5 Abs. 5 ZDG lautet demzufolge: „Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“ § 75b ZDG zufolge darf Zivildienstpflichtigen „innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“

In der Rechtsfolge, dass Zivildienstpflichtigen während der Zeit, in der ihnen der Erwerb und das Führen von Schusswaffen untersagt ist, der Zugang zum gefahrengeneigten Polizeiberuf verwehrt wird, kann somit keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden.

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hatte gegen die damalige Novellierung des ZDG keinen Einwand erhoben. Auch im Sommer 2009 wurde in anlassbezogenen Fachkontakten mit der Zivildienstserviceagentur die aktuelle Rechtslage von beiden Ressorts für adäquat und zweckdienlich erachtet.

Die Beurteilung, warum bestimmte Personen - etwa wegen eines bestehenden Alterslimits bzw. auf Grund des Umstands, dass männliche Berufswerber eine abgeschlossene Grundwehrdienstleistung aufweisen müssen, - in weiterer Folge nicht zum Polizeidienst heranziehbar sind, fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport. Für die Möglichkeit des Widerrufes der Zivildiensterklärung nach vollständiger Leistung des Zivildienstes fehlt darüber hinaus die Rechtsgrundlage.

Dem Argument des Einreichers der Petition, dass die Aufrechterhaltung der Versorgungsaufträge der Zivildienstträgerorganisationen für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes wesentlich von zivildienstbereiten, motivierten jungen Menschen abhängt und hemmende Benachteiligungen hintangehalten werden sollten, kann aus Sicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport grundsätzlich durchaus beigetreten werden. Allerdings ist auch bei diesem Argument eine Interessenabwägung vorzunehmen. Da militärische Landesverteidigung eine ultima ratio in einem staatlichen Krisenmanagement darstellt und Ausdruck einer gerechtfertigten Notwehr eines Staatsganzen ist, muss die Aufbringung eines hiefür erforderlichen Wehrpflichtigenaufkommens als prioritär gegenüber der Aufbringung des Personalbedarfs von Zivildienstträgerorganisationen betrachtet werden, zumal die Bundes-Verfassung des Zivildienst nicht als Alternativdienst, sondern als Ersatzdienst normiert. Weiters ist anzumerken, dass die Mehrzahl der Zivildienstträgerorganisationen in letzter Konsequenz unter Berücksichtigung der entstehenden Personalkosten sowie des Sachaufwandes entgeltliche Leistungen anbietet, die in der Regel von Gebietskörperschaften oder Versicherungen angemessen honoriert werden. Ein Fehl auf das Soll beim Personal ist bei der derzeitigen Arbeitsmarktsituation durchaus behebbar.

Dem gegenüber würde bei der ohnehin steigenden Anzahl der Zivildienstanträge (von jährlich knapp 6.000 auf über 14.000 in den letzten 14 Jahren, bei fallendem Gesamtpotential) durch Streichung von positiven gesetzlichen Bestimmungen für den Wehrdienst, die Aufbringung des Wehrpflichtigenbedarfes noch schwieriger. Bereits in der Gegenwart müssen die Kontingente zur Erfüllung der Kernaufgaben des Österreichischen Bundesheeres äußerst knapp festgesetzt werden.

Abschließend darf festgehalten werden, dass es eine ausreichende Zahl von Österreichern gibt, die zumindest den Grundwehrdienst oder eine Zeitlaufbahn beim Österreichischen Bundesheer geleistet haben, und auch im Polizeidienst Verwendung finden könnten. Damit sollte demjenigen der Vorzug im bewaffneten Dienst gegeben werden, der die Verwendung der Waffe nicht bereits ausdrücklich oder inhärent abgelehnt hat. Abgesehen davon, dass Neuaufnahmen in den Polizeidienst ohnehin vom Stellenplan abhängig sind, scheint unter den vom Einreicher der Petition argumentierten Veränderungen der politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen auch eher einen Bedarf an Polizistinnen allgemein sowie Polizistinnen und Polizisten mit Migrationshintergrund zu bestehen. Insbesondere bei Personen mit Migrationshintergrund dürfte aber die grundsätzliche Tendenz eher die Leistung des Wehrdienstes und nicht die des hiefür subsidiären Zivildienstes sein.

Nach ho. Dafürhalten, dem neben grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen vor allem auch die Wahrung der militärischen Interessen zugrunde liegt, besteht daher keine sachliche Rechtfertigung zur vom Einreicher gewünschten Änderung der Rechtslage im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

26.01.2010

Für den Bundesminister:

i.V. LANG